Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
(3) Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a hat der Vorsitzende auf ihren Antrag auf die in § 165 Abs. 3<br />
beschriebene Art und Weise zu vernehmen; im Übrigen hat er bei der Vernehmung von Zeugen § 165<br />
sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des<br />
Schöffengerichts Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu<br />
befragen.<br />
§ 251. Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung<br />
aus dem in § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder<br />
aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der<br />
Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.<br />
§ 252. (1) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die<br />
Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von<br />
Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Tonund<br />
Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger<br />
Nichtigkeit nur in den folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden.<br />
1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder<br />
ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder<br />
wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht<br />
bewerkstelligt werden konnte;<br />
2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher<br />
abgelegten Aussagen abweichen;<br />
2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§§ 156, 157 und 158) und die<br />
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen<br />
Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247);<br />
3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitangeklagte die Aussage verweigern;<br />
endlich<br />
4. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.<br />
(2) Amtsvermerke über einen Augenschein (§ 149 Abs. 2) und Befunde, gegen den Angeklagten<br />
früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die <strong>für</strong> die Sache von<br />
Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden.<br />
(2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen<br />
Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und die Aktenstücke<br />
sowohl allen Mitgliedern des Schöffengericht als auch den Beteiligten zugänglich sind.<br />
(3) Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Abs. 2a) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber<br />
etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen<br />
und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die <strong>für</strong> die Sache von Bedeutung sind.<br />
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.<br />
§ 253. Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens läßt der Vorsitzende dem Angeklagten und,<br />
soweit es nötig ist, den Zeugen und Sachverständigen die Gegenstände, die zur Aufklärung des<br />
Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie diese anerkennen.<br />
§ 254. (1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und<br />
Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu<br />
erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen.<br />
(2) Der Vorsitzende kann auch neue Sachverständige bestellen oder die Aufnahme anderer Beweise<br />
anordnen, insbesondere einen Augenschein in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens durchführen<br />
oder durch den beisitzenden Richter vornehmen lassen. Soweit besondere Umstände eine Durchführung<br />
der Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht nicht zulassen, ist über die Ergebnisse in der<br />
Hauptverhandlung zu berichten.<br />
6. Vorträge der Parteien<br />
§ 255. (1) Nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren <strong>für</strong> geschlossen erklärt hat, erhält zuerst<br />
der Ankläger das Wort, um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und seine Anträge<br />
sowohl wegen der Schuld des Angeklagten als auch wegen der gegen ihn anzuwendenden<br />
Strafbestimmungen zu stellen und zu begründen. Einen bestimmten Antrag über die Bemessung der<br />
Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafsatzes hat der Ankläger nicht zu stellen.<br />
(2) Der Privatbeteiligte erhält zunächst nach dem Staatsanwalte das Wort.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 92 von 147