Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bundesrecht konsolidiert<br />
einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines<br />
Einspruches aufgehoben wird.<br />
(9) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere <strong>Rechtsvorschrift</strong>en des Bundes sind als<br />
Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf<br />
Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue<br />
Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen<br />
Bestimmungen zu beziehen.<br />
Artikel 4<br />
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung<br />
(Anm.: Zu den §§ 20a, 28a, 30, 36, 100a, 282 und 465, BGBl. Nr. 631/1975)<br />
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)<br />
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht<br />
anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach<br />
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung<br />
des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.<br />
Artikel VI<br />
Inkrafttreten, Aufhebung von <strong>Rechtsvorschrift</strong>en, Übergangsbestimmungen, Vollziehung<br />
(1) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />
(2) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />
(3) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />
(4) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />
(Anm.: Zu § 39 Abs. 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975)<br />
(5) Am 1. Jänner 1986 bestehende Eintragungen in die Verteidigerleiste (Anm.: richtig:<br />
Verteidigerliste) bleiben aufrecht.<br />
(6) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />
(7) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />
(8) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />
(9) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />
(10) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />
Artikel VI<br />
Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe<br />
(Anm.: zu BGBl. Nr. 631/1975)<br />
(1) Einrichtungen, die Personen unterstützen und betreuen, deren Rechte durch eine strafbare<br />
Handlung verletzt wurden, sind vom Bund zu fördern. Über die Förderung entscheidet der<br />
Bundesminister <strong>für</strong> Justiz nach Anhörung der anderen sachlich in Betracht kommenden Bundesminister.<br />
(2) Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hie<strong>für</strong> nach dem<br />
Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen und ist möglichst davon abhängig zu machen,<br />
daß aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden. Ein<br />
Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.<br />
(3) Zuschüsse dürfen physischen und juristischen Personen nur <strong>für</strong> solche Einrichtungen gewährt<br />
werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, von denen zu erwarten ist, daß sie die dort<br />
angebotene Hilfe in Anspruch nehmen, zweckmäßig erscheinen und wirtschaftlich betrieben werden<br />
können.<br />
(4) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu<br />
verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum<br />
Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die<br />
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 143 von 147