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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines<br />

Einspruches aufgehoben wird.<br />

(9) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere <strong>Rechtsvorschrift</strong>en des Bundes sind als<br />

Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf<br />

Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue<br />

Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen<br />

Bestimmungen zu beziehen.<br />

Artikel 4<br />

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung<br />

(Anm.: Zu den §§ 20a, 28a, 30, 36, 100a, 282 und 465, BGBl. Nr. 631/1975)<br />

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)<br />

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht<br />

anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach<br />

Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung<br />

des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.<br />

Artikel VI<br />

Inkrafttreten, Aufhebung von <strong>Rechtsvorschrift</strong>en, Übergangsbestimmungen, Vollziehung<br />

(1) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />

(2) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />

(3) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />

(4) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />

(Anm.: Zu § 39 Abs. 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975)<br />

(5) Am 1. Jänner 1986 bestehende Eintragungen in die Verteidigerleiste (Anm.: richtig:<br />

Verteidigerliste) bleiben aufrecht.<br />

(6) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />

(7) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />

(8) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />

(9) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />

(10) (Anm.: Gegenstandslos.)<br />

Artikel VI<br />

Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe<br />

(Anm.: zu BGBl. Nr. 631/1975)<br />

(1) Einrichtungen, die Personen unterstützen und betreuen, deren Rechte durch eine strafbare<br />

Handlung verletzt wurden, sind vom Bund zu fördern. Über die Förderung entscheidet der<br />

Bundesminister <strong>für</strong> Justiz nach Anhörung der anderen sachlich in Betracht kommenden Bundesminister.<br />

(2) Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hie<strong>für</strong> nach dem<br />

Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen und ist möglichst davon abhängig zu machen,<br />

daß aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden. Ein<br />

Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.<br />

(3) Zuschüsse dürfen physischen und juristischen Personen nur <strong>für</strong> solche Einrichtungen gewährt<br />

werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, von denen zu erwarten ist, daß sie die dort<br />

angebotene Hilfe in Anspruch nehmen, zweckmäßig erscheinen und wirtschaftlich betrieben werden<br />

können.<br />

(4) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu<br />

verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum<br />

Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 143 von 147

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