Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bundesrecht konsolidiert<br />
2. neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die <strong>für</strong> sich allein oder im<br />
Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des<br />
Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.<br />
(3) Die Fortführung eines nach § 192 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft<br />
anordnen, wenn sie sich die spätere Verfolgung vorbehalten hat (§ 192 Abs. 2) oder die Voraussetzungen<br />
des Abs. 2 Z 2 vorliegen.<br />
Verständigungen<br />
§ 194. (1) Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft neben<br />
dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines<br />
Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1). Das Gericht ist zu verständigen, wenn es mit dem<br />
Verfahren befasst war; ein Zustellnachweis ist in keinem Fall erforderlich.<br />
(2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem<br />
Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer<br />
Verfolgung (§ 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf<br />
Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf<br />
Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine<br />
Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde<br />
gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind.<br />
(3) Von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens,<br />
1. das von der WKStA gemäß den Bestimmungen der §§ 20a oder 20b oder von einer anderen<br />
Staatsanwaltschaft wegen der in diesen Bestimmungen angeführten Vergehen oder Verbrechen<br />
geführt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten<br />
ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in dem noch nicht hinreichend geklärte<br />
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt wurden, oder<br />
2. das sonst wegen einer Straftat geführt wurde, <strong>für</strong> das im Hauptverfahren das Landesgericht als<br />
Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig wäre und an dem kein Opfer im Sinne des § 65<br />
Z 1 beteiligt war,<br />
ist überdies der Rechtsschutzbeauftragte unter Anführung des Grundes der Einstellung (§§ 190 bis 192)<br />
samt einer Begründung nach Abs. 2 zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu<br />
übersenden, in welchem Fall die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs. 2) mit<br />
dem Einlangen des Aktes auf sechs Monate verlängert wird.<br />
Antrag auf Fortführung<br />
§ 195. (1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers<br />
die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die<br />
Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn<br />
1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,<br />
2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über<br />
die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder<br />
3. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die <strong>für</strong> sich allein oder im Zusammenhalt<br />
mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass<br />
nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.<br />
(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194) oder im<br />
Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach § 194 Abs. 2 nach Zustellung der<br />
Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von<br />
drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag hat<br />
das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur Beurteilung seiner<br />
fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten. Überdies sind die Gründe einzeln und<br />
bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die<br />
erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt<br />
§ 55 Abs. 1 sinngemäß.<br />
(2a) In den in § 194 Abs. 3 genannten Fällen steht überdies dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht<br />
auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu.<br />
(3) Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag <strong>für</strong> berechtigt, so hat sie das Verfahren unabhängig<br />
von den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Z 1 oder 2 fortzuführen. Andernfalls hat sie ihn mit dem Akt<br />
und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 78 von 147