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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

(3) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, die<br />

strafgerichtliche Entscheidung aufheben und die Sache erforderlichenfalls an das Landesgericht oder<br />

Oberlandesgericht verweisen, wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über den Antrag feststeht,<br />

daß das Verfahren zu erneuern ist. Im erneuerten Verfahren darf keine strengere Strafe über den<br />

Verurteilten verhängt werden, als das frühere Urteil ausgesprochen hatte.<br />

§ 363c. (1) Wird über den Antrag nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so ist ein<br />

Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache anzuberaumen. Für dessen Anordnung und<br />

Durchführung gelten die §§ 286 und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß der nicht verhaftete<br />

Angeklagte stets vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist,<br />

wenn er dies beantragt hat oder die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint.<br />

(2) Wenn der Oberste Gerichtshof den Antrag weder nach § 363b Abs. 2 Z 1 oder 2 zurückweist<br />

noch als unbegründet erachtet, gibt er ihm statt, hebt die strafgerichtliche Entscheidung auf und verweist<br />

die Sache erforderlichenfalls an das Landesgericht oder Oberlandesgericht.<br />

III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />

§ 364. (1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines<br />

Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen<br />

Stand zu bewilligen, sofern sie<br />

1. nachweisen, daß es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war,<br />

die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß ihnen oder<br />

ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt,<br />

2. die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses<br />

beantragen und<br />

3. die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen.<br />

(2) Über die Wiedereinsetzung entscheidet:<br />

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)<br />

2. im Falle des Einspruchs gegen das Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichts das Bezirksgericht;<br />

3. in allen anderen Fällen das Gericht, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den<br />

Rechtsbehelf zusteht.<br />

(3) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde.<br />

Das Gericht stellt ihn dem Gegner zur Äußerung binnen vierzehn Tagen zu und legt die Akten, sofern es<br />

nicht selbst zur Entscheidung berufen ist, nach Ablauf dieser Frist dem zuständigen Gericht vor.<br />

(4) Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; das Gericht, bei dem der Antrag<br />

einzubringen ist, kann aber die Vollstreckung hemmen, sofern dies nach den Umständen des Falles<br />

angemessen erscheint. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so sind die Folgen des Versäumnisses zu<br />

beseitigen und das Verfahren fortzusetzen.<br />

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)<br />

(6) Gegen die Versäumung der Frist <strong>für</strong> einen Wiedereinsetzungsantrag (Abs. 1 Z 2) ist eine<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.<br />

17. Hauptstück<br />

Verfahren über privatrechtliche Ansprüche<br />

§ 365. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)<br />

§ 366. (1) Wird der Angeklagte freigesprochen, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf<br />

den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />

(2) Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (§§ 260 Abs. 1 Z 5 und 270 Abs. 2 Z 4) über die<br />

privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO). Bieten die<br />

Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage <strong>für</strong> eine auch nur teilweise Beurteilung des<br />

geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs (§ 69 Abs. 1), so ist der Privatbeteiligte auch in diesem<br />

Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen<br />

durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme<br />

ermittelt werden können.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 116 von 147

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