Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
(3) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, die<br />
strafgerichtliche Entscheidung aufheben und die Sache erforderlichenfalls an das Landesgericht oder<br />
Oberlandesgericht verweisen, wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über den Antrag feststeht,<br />
daß das Verfahren zu erneuern ist. Im erneuerten Verfahren darf keine strengere Strafe über den<br />
Verurteilten verhängt werden, als das frühere Urteil ausgesprochen hatte.<br />
§ 363c. (1) Wird über den Antrag nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so ist ein<br />
Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache anzuberaumen. Für dessen Anordnung und<br />
Durchführung gelten die §§ 286 und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß der nicht verhaftete<br />
Angeklagte stets vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist,<br />
wenn er dies beantragt hat oder die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint.<br />
(2) Wenn der Oberste Gerichtshof den Antrag weder nach § 363b Abs. 2 Z 1 oder 2 zurückweist<br />
noch als unbegründet erachtet, gibt er ihm statt, hebt die strafgerichtliche Entscheidung auf und verweist<br />
die Sache erforderlichenfalls an das Landesgericht oder Oberlandesgericht.<br />
III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />
§ 364. (1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines<br />
Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen<br />
Stand zu bewilligen, sofern sie<br />
1. nachweisen, daß es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war,<br />
die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß ihnen oder<br />
ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt,<br />
2. die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses<br />
beantragen und<br />
3. die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen.<br />
(2) Über die Wiedereinsetzung entscheidet:<br />
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)<br />
2. im Falle des Einspruchs gegen das Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichts das Bezirksgericht;<br />
3. in allen anderen Fällen das Gericht, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den<br />
Rechtsbehelf zusteht.<br />
(3) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde.<br />
Das Gericht stellt ihn dem Gegner zur Äußerung binnen vierzehn Tagen zu und legt die Akten, sofern es<br />
nicht selbst zur Entscheidung berufen ist, nach Ablauf dieser Frist dem zuständigen Gericht vor.<br />
(4) Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; das Gericht, bei dem der Antrag<br />
einzubringen ist, kann aber die Vollstreckung hemmen, sofern dies nach den Umständen des Falles<br />
angemessen erscheint. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so sind die Folgen des Versäumnisses zu<br />
beseitigen und das Verfahren fortzusetzen.<br />
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)<br />
(6) Gegen die Versäumung der Frist <strong>für</strong> einen Wiedereinsetzungsantrag (Abs. 1 Z 2) ist eine<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.<br />
17. Hauptstück<br />
Verfahren über privatrechtliche Ansprüche<br />
§ 365. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)<br />
§ 366. (1) Wird der Angeklagte freigesprochen, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf<br />
den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />
(2) Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (§§ 260 Abs. 1 Z 5 und 270 Abs. 2 Z 4) über die<br />
privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO). Bieten die<br />
Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage <strong>für</strong> eine auch nur teilweise Beurteilung des<br />
geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs (§ 69 Abs. 1), so ist der Privatbeteiligte auch in diesem<br />
Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen<br />
durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme<br />
ermittelt werden können.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 116 von 147