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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

Beachte <strong>für</strong> folgende Bestimmung<br />

Abs. 2 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Fortführung nach Inkrafttreten bei der<br />

Staatsanwaltschaft eingebracht wurde (vgl. § 514 Abs. 14).<br />

§ 196. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein<br />

Rechtsmittel nicht zu. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung<br />

zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der<br />

Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten<br />

Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit<br />

Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die<br />

behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach § 107<br />

Abs. 2 vorgehen.<br />

(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits<br />

rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als<br />

unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder<br />

abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere<br />

Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie <strong>für</strong> den<br />

Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein<br />

Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß.<br />

(3) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen.<br />

Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter<br />

§ 197. (1) Wenn der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist, ist das<br />

Ermittlungsverfahren soweit fortzuführen, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich<br />

ist. Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen, bei denen der Beschuldigte das Recht hat, sich zu<br />

beteiligen (§§ 150, 165), können in diesem Fall auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Der<br />

Beschuldigte kann zur Ermittlung seines Aufenthalts oder zur Festnahme ausgeschrieben werden. Danach<br />

hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren abzubrechen und nach Ausforschung des Beschuldigten<br />

fortzusetzen.<br />

(2) In Verfahren gegen unbekannte Täter ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.<br />

(2a) Das Verfahren gegen eine Person, gegen die nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung<br />

nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, ist abzubrechen und nach Wegfall des Hinderungsgrundes<br />

fortzusetzen. Maßnahmen zur Sicherung und Aufnahme von Beweisen dürfen nur vorgenommen werden,<br />

soweit dies nach den das Verfolgungshindernis betreffenden Bestimmungen zulässig ist.<br />

(3) Von der Abbrechung des Verfahrens gegen einen bekannten Täter und von der Fortsetzung oder<br />

Einleitung des Verfahrens sind die Kriminalpolizei und das Opfer zu verständigen.<br />

(4) Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, der freiwillig erklärt, sich dem Verfahren<br />

stellen zu wollen, kann sicheres Geleit vom Bundesministerium <strong>für</strong> Justiz nach Stellungnahme der<br />

Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, allenfalls<br />

gegen Sicherheitsleistung sowie gegen Ablegung der im § 173 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse<br />

mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte wegen der Straftat, <strong>für</strong> die das sichere Geleit erteilt<br />

wurde, bis zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll. Für die<br />

Sicherheitsleistung, ihren Verfall und den Verlust der Wirkung des sicheren Geleits gilt § 180 sinngemäß.<br />

11. Hauptstück<br />

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)<br />

Allgemeines<br />

§ 198. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer<br />

Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine<br />

Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im<br />

Hinblick auf<br />

1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder<br />

2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder<br />

3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von<br />

Pflichten (§ 203), oder<br />

4. einen Tatausgleich (§ 204)<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 79 von 147

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