Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
vorliegen. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die<br />
Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung vorliegen.<br />
(2) Für den Beschluß nach Abs. 1 und <strong>für</strong> das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung<br />
gelten die Bestimmungen des 24. Hauptstückes dem Sinne nach.<br />
§ 265a. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z 82)<br />
§ 265b. (Aufgehoben)<br />
§ 265c. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z 82)<br />
§ 266. (1) Das Gericht kann im Strafurteil aussprechen, dass eine Anhaltung im elektronisch<br />
überwachten Hausarrest (§ 156b StVG) <strong>für</strong> einen bestimmten, längstens <strong>für</strong> den im § 46 Abs. 1 StGB<br />
genannten Zeitraum nicht in Betracht kommt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,<br />
dass eine solche Anhaltung nicht genügen werde, um den Verurteilten von weiteren strafbaren<br />
Handlungen abzuhalten, oder es ausnahmsweise der Vollstreckung der Strafe in der Anstalt bedarf, um<br />
der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. § 43 Abs. 1 letzter Satz StGB gilt<br />
dabei sinngemäß. Dieser Ausspruch oder sein Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die<br />
Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Beschuldigten mit Berufung angefochten werden.<br />
(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt<br />
des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so hat das Gericht diesen aufzuheben.<br />
§ 267. An die Anträge des Anklägers ist das Schöffengericht nur insoweit gebunden, daß es den<br />
Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet<br />
noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs. 3).<br />
8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles<br />
§ 268. Unmittelbar nach dem Beschlusse des Schöffengerichts ist der Angeklagte wieder<br />
vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen<br />
wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden.<br />
Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.<br />
§ 269. Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende<br />
ihn zu diesem Zwecke vorführen lassen oder anordnen, daß ihm das Urteil entweder durch einen hiezu<br />
abgeordneten Richter mündlich eröffnet oder in Abschrift zugestellt werde.<br />
§ 270. (1) Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt<br />
und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.<br />
(2) Die Urteilsausfertigung muß enthalten:<br />
1. die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Schöffengerichts<br />
sowie der Beteiligten des Verfahrens;<br />
2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt,<br />
die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten sowie den Namen des Verteidigers;<br />
3. den Tag der Hauptverhandlung und des ergehenden Urteiles;<br />
4. den Ausspruch des Schöffengerichts über die Schuld des Angeklagten, und zwar im Fall einer<br />
Verurteilung mit allen in § 260 angeführten Punkten; schließlich<br />
5. die Entscheidungsgründe. In diesen muß in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit<br />
angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Schöffengericht sie als<br />
erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen es bei der<br />
Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet<br />
wurde und, im Fall einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände er<br />
gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind<br />
die <strong>für</strong> die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben.<br />
Bei einem freisprechenden Urteile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich<br />
anzugeben, aus welchem der im § 259 angegebenen Gründe sich das Schöffengericht zur<br />
Freisprechung bestimmt gefunden hat.<br />
(3) Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im<br />
§ 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 erwähnten Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls<br />
nach Anhörung der Beteiligten, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung<br />
abzielenden Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der<br />
Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen vierzehn Tagen<br />
einzubringenden Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochten werden. Ist außer über die<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 95 von 147