Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
(3) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz<br />
des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen<br />
des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.<br />
§ 79. Soweit eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht, sind der Kriminalpolizei, den<br />
Staatsanwaltschaften und den Gerichten zur Aufklärung einer Straftat einer bestimmten Person von Amts<br />
wegen oder auf Grund von Ersuchen Ablichtungen der Akten und sonstigen schriftlichen Aufzeichnungen<br />
zu übermitteln oder Akteneinsicht zu gewähren. Eine Berufung auf bestehende gesetzliche<br />
Verschwiegenheitspflichten ist insoweit unzulässig.<br />
Anzeige- und Anhalterecht<br />
§ 80. (1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an<br />
Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.<br />
(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung<br />
ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung<br />
nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur<br />
unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.<br />
4. Abschnitt<br />
Bekanntmachung, Zustellung und Fristen<br />
Bekanntmachung<br />
§ 81. (1) Die Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft hat durch<br />
mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im<br />
elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG zu erfolgen.<br />
(2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wurde,<br />
ist der Inhalt der Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.<br />
(3) Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht können die Akten zur Einsicht in die Erledigung<br />
übermittelt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Tag des Einlangens<br />
der Akten und den Tag der Einsichtnahme nachvollziehbar in den Akten zu beurkunden.<br />
Zustellung<br />
§ 82. (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten <strong>für</strong> Zustellungen das<br />
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß.<br />
(2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes und § 98 ZPO sind außer<br />
im Fall des § 180 Abs. 4 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte,<br />
Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.<br />
(3) Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Zustelldienste (§ 2 Zustellgesetz)<br />
zu erfolgen. Die Kriminalpolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der<br />
Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist.<br />
Arten der Zustellung<br />
§ 83. (1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Zustellung ohne Zustellnachweis<br />
vorzunehmen.<br />
(2) Eine Übermittlung durch Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a<br />
GOG oder durch elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des<br />
Zustellgesetzes ist einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten. Durch Telefax übermittelte<br />
Dokumente gelten als zugestellt, sobald seine Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des<br />
Empfängers gelangt sind. Im Zweifel sind die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens von Amts<br />
wegen festzustellen. Die Zustellung gilt nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder<br />
dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht<br />
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der<br />
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.<br />
(3) Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugemittel oder auf andere Weise<br />
durchgesetzt werden kann, Erledigungen, deren Zustellung die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels<br />
oder eines Rechtsbehelfs an das Gericht auslöst, sowie Ladungen von Privatbeteiligten, Privatanklägern<br />
und Subsidiaranklägern zur Hauptverhandlung sind zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes)<br />
zuzustellen. Verteidigern und Rechtsanwälten kann anstatt zu eigenen Handen immer auch mit<br />
Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 36 von 147