Die Analyse der Bewerbungen bei Unternehmen ... - DSpace UTB
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<strong>UTB</strong> in Zlín, Fakultät für humanwissenschaftliche Studien 11<br />
Der Ar<strong>bei</strong>tsmarkt richtet sich nach dem gleichen Prinzip wie die an<strong>der</strong>en Märkte, jedoch<br />
hat er eine Reihe von Beson<strong>der</strong>heiten. <strong>Die</strong> Ar<strong>bei</strong>t ist einer von Quellen des Ar<strong>bei</strong>tsmarktes,<br />
aber selber existiert sie nicht. <strong>Die</strong> Ar<strong>bei</strong>t vernichten Menschen die sind die Träger<br />
von Fähigkeit zu „ar<strong>bei</strong>ten“ (Ar<strong>bei</strong>tskräfte). Der Einkauf eines Produktionsfaktors „Ar<strong>bei</strong>t“<br />
wird mit dem Eigentümer abgeschlossen und <strong>der</strong> Preis ist Lohn. (vgl. Fuchs und<br />
Tulejla, 2002, S. 188)<br />
1.3 ARBEITGEBER<br />
Ar<strong>bei</strong>tgebern sind juristische o<strong>der</strong> eine einzelne Personen die den Ar<strong>bei</strong>tsnehmer im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
gegen Bezahlung beschäftigt.<br />
“Ar<strong>bei</strong>tgeber ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> einen Ar<strong>bei</strong>tnehmer beschäftigt. Hauptpflichten des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />
sind insbeson<strong>der</strong>e: Vergütungspflicht, Fürsorgepflicht, Pflicht zur Gleichbehandlung<br />
sowie Verpflichtung zur Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben.”<br />
(Wichert in wirtschaftlexikon.gabler.de, © 2009 - 2013)<br />
1.4 ARBEITNEHMER<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmern sind einzelne natürliche Personen die, aufgrund eines Ar<strong>bei</strong>tsvertrags<br />
verpflichtet sind, ihre Ar<strong>bei</strong>tskraft gegen Lohn o<strong>der</strong> Gehalt zur Verfügung zu stellen.<br />
(Jemand <strong>der</strong> vom Ar<strong>bei</strong>tgeber beschäftigt wird.)<br />
“Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (Ar<strong>bei</strong>tsvertrag) unselbstständige,<br />
fremdbestimmte <strong>Die</strong>nstleistungen zu erbringen hat. Bedeutsam ist die Ar<strong>bei</strong>tnehmereigenschaft<br />
u.a. dafür, ob Ar<strong>bei</strong>tsrecht mit seinem spezifischen Kündigungsschutz<br />
anzuwenden ist.” (Dautzenberg in wirtschaftlexikon.gabler.de, © 2009 - 2013)<br />
1.5 HOCHSCHULABSOLVENT<br />
Ein Mensch, <strong>der</strong> die vorgeschriebene Ausbildung an einer Hochschule o<strong>der</strong> Universität<br />
erfolgreich abgeschlossen hat. (vgl. duden.de, © 2013)