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INFORMATIONSBRIEF Nr. 40 / 2-2004 April - Mai - Juni - BAGSO

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Aus Kirche, Politik und Gesellschaft<br />

Seniorenbeiräte<br />

(Folge II)<br />

2. Die rechtliche Verankerung von Seniorenbeiräten<br />

Wie so häufig entscheiden sich das Ansehen und die Reichweite einer<br />

Seniorenvertretung an ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Vor allem die<br />

Verankerung von Seniorenbeiräten und -ausschüssen in den<br />

Gemeinde- und Landkreisordnungen birgt einigen Zündstoff und wird<br />

bundesweit vielfach diskutiert.<br />

Nach dem Vorbild des Landes Schleswig - Holstein fordern die<br />

Befürworter der Verankerung eines Seniorengremiums in der<br />

Gemeinde- und Landkreisordnung. Seniorenbeiräte werden dadurch<br />

zu kommunalen Ausschüssen mit allen Rechten und Pflichten. In<br />

anderen Bundesländern wie Baden - Württemberg oder Rheinland -<br />

Pfalz sind solche Regelungen bisher nicht vorgesehen, werden sogar,<br />

wie in Bayern, entschieden abgelehnt. Die Vertreter der Kommunalaufsichtsbehörden<br />

halten eine gesetzliche Regelung für die Bildung und<br />

Arbeit der kommunalen Seniorenbeiräte nicht für vereinbar mit dem<br />

Ziel der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung insgesamt. D.h.:<br />

Ob und in welcher Weise ein solches Gremium gebildet wird und wie<br />

sich seine beratende Tätigkeit im Verhältnis zu den kommunalen<br />

Organen gestaltet, soll der Satzungsautonomie der kommunalen<br />

Gebietskörperschaften überlassen bleiben. Jedoch scheint diese<br />

Position bereits voraus-zusetzen, was doch erst geschaffen werden soll:<br />

eine lebendige und tatkräftige Teilnahme der Bürger an den<br />

kommunalen Belangen.<br />

Im Augenblick gibt es nur eine Ausnahme im bestehenden Kommunalverfassungsrecht<br />

für die Bildung von Ausländerbeiräten, die von einer<br />

bestimmten Anzahl ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner in<br />

den Gemeinden zu bilden sind. Dies wird mit integrationspolitischen<br />

Anliegen begründet, da Ausländerinnen und Ausländer, die nicht aus<br />

einem Staat der Europäischen Union stammen, aus verfassungsrechtlichen<br />

Gründen nach wie vor vom Kommunalwahlrecht<br />

ausgeschlossen sind. Dieses fehlende Wahlrecht dient auch als<br />

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