INFORMATIONSBRIEF Nr. 40 / 2-2004 April - Mai - Juni - BAGSO
INFORMATIONSBRIEF Nr. 40 / 2-2004 April - Mai - Juni - BAGSO
INFORMATIONSBRIEF Nr. 40 / 2-2004 April - Mai - Juni - BAGSO
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aus Kirche, Politik und Gesellschaft<br />
Seniorenbeiräte<br />
(Folge II)<br />
2. Die rechtliche Verankerung von Seniorenbeiräten<br />
Wie so häufig entscheiden sich das Ansehen und die Reichweite einer<br />
Seniorenvertretung an ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Vor allem die<br />
Verankerung von Seniorenbeiräten und -ausschüssen in den<br />
Gemeinde- und Landkreisordnungen birgt einigen Zündstoff und wird<br />
bundesweit vielfach diskutiert.<br />
Nach dem Vorbild des Landes Schleswig - Holstein fordern die<br />
Befürworter der Verankerung eines Seniorengremiums in der<br />
Gemeinde- und Landkreisordnung. Seniorenbeiräte werden dadurch<br />
zu kommunalen Ausschüssen mit allen Rechten und Pflichten. In<br />
anderen Bundesländern wie Baden - Württemberg oder Rheinland -<br />
Pfalz sind solche Regelungen bisher nicht vorgesehen, werden sogar,<br />
wie in Bayern, entschieden abgelehnt. Die Vertreter der Kommunalaufsichtsbehörden<br />
halten eine gesetzliche Regelung für die Bildung und<br />
Arbeit der kommunalen Seniorenbeiräte nicht für vereinbar mit dem<br />
Ziel der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung insgesamt. D.h.:<br />
Ob und in welcher Weise ein solches Gremium gebildet wird und wie<br />
sich seine beratende Tätigkeit im Verhältnis zu den kommunalen<br />
Organen gestaltet, soll der Satzungsautonomie der kommunalen<br />
Gebietskörperschaften überlassen bleiben. Jedoch scheint diese<br />
Position bereits voraus-zusetzen, was doch erst geschaffen werden soll:<br />
eine lebendige und tatkräftige Teilnahme der Bürger an den<br />
kommunalen Belangen.<br />
Im Augenblick gibt es nur eine Ausnahme im bestehenden Kommunalverfassungsrecht<br />
für die Bildung von Ausländerbeiräten, die von einer<br />
bestimmten Anzahl ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner in<br />
den Gemeinden zu bilden sind. Dies wird mit integrationspolitischen<br />
Anliegen begründet, da Ausländerinnen und Ausländer, die nicht aus<br />
einem Staat der Europäischen Union stammen, aus verfassungsrechtlichen<br />
Gründen nach wie vor vom Kommunalwahlrecht<br />
ausgeschlossen sind. Dieses fehlende Wahlrecht dient auch als<br />
-25-