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INFORMATIONSBRIEF Nr. 40 / 2-2004 April - Mai - Juni - BAGSO

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Aus Kirche, Politik und Gesellschaft<br />

Begründung für die fakultative Regelung der Kommunalverfassung zur<br />

Bildung von kommunalen „Jugendparlamenten“.<br />

Welche konkreten Auswirkungen könnte eine Verankerung der<br />

Seniorenbeiräte in der Kommunalverfassung mit sich bringen? Eine<br />

gesetzliche Bestimmung zur Bildung kommunaler Seniorenbeiräte<br />

hätte automatisch zur Folge, dass Seniorenbeiräte als kommunale<br />

Ausschüsse gewählt werden, die den gleichen Regelungen zu folgen<br />

haben wie alle übrigen Ausschüsse. Der Vorsitz wird durch den<br />

Bürgermeister oder den Landrat bzw. einen Beigeordneten<br />

wahrgenommen. Der oder die Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung<br />

und der Gemeinde- oder der Kreistag kann Angelegenheiten des<br />

Ausschusses an sich ziehen und seine Beschlüsse aufheben oder<br />

ändern. Der Ausschuss muss mindestens zur Hälfte aus Rats- bzw.<br />

Kreistagsmitgliedern bestehen. Die Wahl erfolgt durch den Rat oder<br />

Kreistag. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.<br />

Vor allem die Tatsache, dass der Vorsitz nicht in der Hand der älteren<br />

Menschen liegt, stößt bei den Seniorinnen und Senioren vielfach auf<br />

Kritik. Sie plädieren für eine selbstbestimmte Leitung und Beratung der<br />

Seniorenbeiräte und verlangen damit einen Ausschuss besonderer Art,<br />

der diesen Bedingungen gerecht werden kann. Ein Ausweg aus diesem<br />

Dilemma zeichnet sich bisher noch nicht ab, einige Vorschläge sollen<br />

aber in der weiteren Folge an dieser Stelle gemacht werden.<br />

(Wird fortgesetzt)<br />

Dr. Andreas Siebenhüner<br />

-26-<br />

Der Friede<br />

ist ein Baum,<br />

der eines<br />

langen<br />

Wachstums<br />

bedarf.<br />

Antoine de Saint-Exupéry

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