INFORMATIONSBRIEF Nr. 40 / 2-2004 April - Mai - Juni - BAGSO
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Aus Kirche, Politik und Gesellschaft<br />
Begründung für die fakultative Regelung der Kommunalverfassung zur<br />
Bildung von kommunalen „Jugendparlamenten“.<br />
Welche konkreten Auswirkungen könnte eine Verankerung der<br />
Seniorenbeiräte in der Kommunalverfassung mit sich bringen? Eine<br />
gesetzliche Bestimmung zur Bildung kommunaler Seniorenbeiräte<br />
hätte automatisch zur Folge, dass Seniorenbeiräte als kommunale<br />
Ausschüsse gewählt werden, die den gleichen Regelungen zu folgen<br />
haben wie alle übrigen Ausschüsse. Der Vorsitz wird durch den<br />
Bürgermeister oder den Landrat bzw. einen Beigeordneten<br />
wahrgenommen. Der oder die Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung<br />
und der Gemeinde- oder der Kreistag kann Angelegenheiten des<br />
Ausschusses an sich ziehen und seine Beschlüsse aufheben oder<br />
ändern. Der Ausschuss muss mindestens zur Hälfte aus Rats- bzw.<br />
Kreistagsmitgliedern bestehen. Die Wahl erfolgt durch den Rat oder<br />
Kreistag. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.<br />
Vor allem die Tatsache, dass der Vorsitz nicht in der Hand der älteren<br />
Menschen liegt, stößt bei den Seniorinnen und Senioren vielfach auf<br />
Kritik. Sie plädieren für eine selbstbestimmte Leitung und Beratung der<br />
Seniorenbeiräte und verlangen damit einen Ausschuss besonderer Art,<br />
der diesen Bedingungen gerecht werden kann. Ein Ausweg aus diesem<br />
Dilemma zeichnet sich bisher noch nicht ab, einige Vorschläge sollen<br />
aber in der weiteren Folge an dieser Stelle gemacht werden.<br />
(Wird fortgesetzt)<br />
Dr. Andreas Siebenhüner<br />
-26-<br />
Der Friede<br />
ist ein Baum,<br />
der eines<br />
langen<br />
Wachstums<br />
bedarf.<br />
Antoine de Saint-Exupéry