Heft 157 - IFSH
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Dabei werden hier nur solche Maßnahmen behandelt, die sich unmittelbar auf maritimen Terrorismus<br />
beziehen. Viele von ihnen stehen in engem Zusammenhang mit der Bekämpfung der Piraterie,<br />
andere mit dem Kampf gegen den transnationalen Terrorismus. Wie die Analyse in den vorhergehenden<br />
Kapiteln zeigt, hat maritimer Terrorismus in vielen Fällen enge Bezüge zu Bürgerkriegssituationen<br />
oder nationalem Terrorismus. Maßnahmen, die hier ergriffen werden oder ergriffen werden<br />
können, werden in der folgenden Betrachtung nicht berücksichtigt.<br />
8.1 Der ISPS-Code<br />
Die Vorfälle vom 11. September 2001 lenkten die Aufmerksamkeit auf Sicherheitsmaßnahmen u.a.<br />
zum Schutz der Transportwege vor terroristischen Anschlägen. Neben Initiativen zur Sicherung des<br />
Luftraums entstanden auch schnell solche zum Schutz der Seewege. Eine führende Rolle hat die<br />
IMO eingenommen, 50 deren wichtigster Verantwortungsbereich der International Ship and Port<br />
Facility Security (ISPS) Code ist.<br />
Der ISPS-Code hat zum Ziel, durch Etablierung eines internationalen Kooperationsnetzwerkes mit<br />
privaten und öffentlichen Partnern, gemeinsam die Sicherheit von Schiffen und Hafenanlagen zu<br />
erhöhen (vgl. ISPS Code 2003: 6). Der ISPS-Code wurde 2002 von der UN-Sonderorganisation<br />
IMO verabschiedet und verlangt die Implementierung der umfangreichen Sicherheitsstandards des<br />
ISPS-Codes bis zum Jahr 2004 (vgl. ISPS Code 2003: 2). Der Code ist eine Ergänzung zu der seit<br />
1974 ebenfalls durch die IMO vereinbarten SOLAS-Konvention (Safety of Life at Sea). Ursprünglich<br />
wurde die SOLAS-Konvention (verabschiedet 1913) als Reaktion auf das Schiffunglück der<br />
Titanic entworfen. Die Konvention wurde in den folgenden Jahrzehnten mehrfach verändert und<br />
fällt seit 1961 in die Verantwortlichkeit der IMO. Die 148 Unterzeichnerstaaten der SOLAS-Konvention<br />
verpflichten sich darin zur Implementierung des Regelwerkes (vgl. SOLAS-Konvention<br />
2010).<br />
Einzelne Vorgaben des ISPS-Codes sehen etwa die Abschottung von Hafenanlagen, die Anmeldepflicht<br />
aller sich an Bord befindlichen Waren vor dem Einlaufen in einen Hafen sowie umfangreiche<br />
Kontroll- und Zugriffsrechte von zuständigen Hafenbehörden vor (vgl. ISPS Code 2003: 10-11,<br />
24).<br />
Der ISPS Code ist allerdings nur auf bestimmte Schiffe anwendbar: Die Regelung gilt lediglich für<br />
kommerzielle Schiffe mit mindestens 500 Bruttoregistertonnen, die internationale Fahrten unternehmen.<br />
Daraus ergibt sich, dass alle nationalen Transporte, kleinere Schiffe sowie Fischereischiffe<br />
durch den ISPS-Code nicht erfasst werden (vgl. Bateman 2006: 88, ISPS Code 2003: 8).<br />
Die Implementierung der ISPS-Regelungen übernimmt und überwacht jeder Mitgliedstaat selbstständig.<br />
Zwar kann die IMO die Umsetzung überwachen, allerdings stehen ihr keine (Sanktions-)<br />
Mittel zur Durchsetzung der Richtlinien zur Verfügung. Bei einem Vertragsverstoß können die<br />
anderen Vertragsparteien lediglich die üblichen völkerrechtlichen Verfahren gegen den säumigen<br />
Staat einleiten. Dennoch wird der ISPS-Code als erfolgreiche Maßnahme zur Steigerung der Seesicherheit<br />
bewertet (vgl. Bateman 2006: 88; König/Salomon/Neumann/Kolb 2011: 11).<br />
Auf EU-Ebene wurde der ISPS-Code in eine Verordnung (vgl. EU-Verordnung Nr. 725/2004) des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt. Diese Regelungen dienen der Abwehr terroristischer<br />
Aktivitäten in Häfen und auf Schiffen. Staatliche Behörden sollen den Rahmen nutzen, um<br />
sich für ein Risikomanagement mit Hafenbetreibern, Firmen und Schiffen (Eigner und Besatzung)<br />
auszutauschen. Die EU-Verordnung geht über den ISPS-Code hinaus, da sie in Art. 3 Absatz 4<br />
einige unverbindliche Empfehlungen des Teil B des ISPS-Codes für verbindlich erklärt und auch<br />
rein nationale Fährverbindungen den Regelungen unterwirft (Art. 3 II). Die Verordnung stellt unmittelbar<br />
geltendes europäisches Recht dar. Die Überwachung der Einhaltung aller verbindlichen<br />
Regeln aus der Verordnung obliegt der EU-Kommission. Diese führt gemäß Artikel 9 Absatz 4 der<br />
50 Maritime security measures take shape at IMO, September 2002,<br />
http://www.imo.org/blast/mainframe.asp?topic_id=583&doc_id=2435, Abruf am 07.10.2011.<br />
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