Gewalt von Männern gegenüber Frauen - Polizei Bayern
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6. Grundsätzliche Anzeiaenaufnähme<br />
Es Ist rechtlich unzulässig, eine Anzeigende - gleich welchen Alters - auf<br />
den PHvatklegeweg zu vereisen oder ihr aus vermeintlichen Beweisgründen <strong>von</strong><br />
einer Anzeigenerstattung abzuraten, wenn sie ihren Ehemann oder Lebenspartner<br />
der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung bezichtigt.<br />
Hierbei ist zu beachten, daß bei erzwungenen sexuellen Handlungen bzw. beim<br />
erzwungenen Geschlechtsverkehr unter Eheleuten nach geltendem Recht zwar tatbestendsmaflig<br />
nicht die §3 177, 178 StGB in Betracht kommen, insoweit aber<br />
8 240 StGB, also der Tatbestand der "Nötigung".<br />
Jeder <strong>Polizei</strong>beemte muß sich dessen bewuflt sein, defl ein Angriff auf die Integrität<br />
der Sexualsphare nicht etwa nur körperliche Verletzungen zur Folge hat. Die<br />
teilweise noch nach Jahren erkennbaren Spatfolgen seelischer Art, die sich als<br />
Störungen partnerschaftlicher Beziehungen, Versagen im privaten und beruflichen<br />
Bereich oder gar als Suicidversuche auswirken können, machen deutlich, wie<br />
schwerwiegend der Angriff auf das Opfer sein kann. Neuere Forschungen über die<br />
Opfersituation machen dies deutlich und unterstreichen die Notwendigkeit eines<br />
besonders einfühlsamen Verhaltens der <strong>Polizei</strong>beanten gegenüber dem Opfer.