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Gewalt von Männern gegenüber Frauen - Polizei Bayern

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134<br />

o sollte die Geschädigte eine zusammenhängende Schilderung des<br />

Tatgeschehens geben<br />

o<br />

o<br />

o<br />

sollten sich weitergehende Fragen nur darauf beziehen, ob es sich<br />

z. B. um eine vollendete Notzucht (CV hat stattgefunden} oder um<br />

eine sexuelle Nötigung (z. B. Mundverkehr) gehandelt hat; Einzelheiten<br />

der Tatausführung bleiben der späteren Vernehmung durch die<br />

Fachdienststelle vorbehalten<br />

sind die Fakten zu erfragen, die zur Fahndung nach dem Täter<br />

dienen können<br />

umgehend die zuständige Kripo-Diensistelle verständigen.<br />

Vermieden werden sollten auf jeden FaJl<br />

umständliche und mehrfach wiederholte Bemerkungen über die<br />

Wahrheitspflicht (ein sachlicher Hinweis zu Beginn genügt!)<br />

alle Vorhaltungen über vermeintliches Fehl verhalten des Opfers<br />

(leichtsinniges Verhalten, mangelnde Gegenwehr, verspätete Anzeigenerstattung<br />

u. ä.).<br />

5 Spurensicherung (i.d.R. durch K-Beamte!)<br />

5.1 Farbaufnahmen der Verletzungen (mit Kiebebandmaß); Beachte § 81 d StPOI<br />

5.2 Bei vollendeter Notzucht muß das Opfer einem Arzt vorgestellt werden.<br />

5.3 Arzt soll die Art der Verletzungen feststellen und erforderliche Abstriche<br />

(vorderes und hinteres Scheidengewölbe, Analabstrich) durchführen,<br />

ohne jedoch die dadurch gewonnenen Präparate einzufärben.<br />

5.4 Opferbekleidung (einschließlich der Unterbekleidung) muß möglichst<br />

rasch sichergestellt werden; dabei ist zu beachten, daß diese nicht gefaltet<br />

und jedes Teil getrennt asserviert wird.<br />

5.5 Befindet sich das Opler in einem Krankenhaus, dann die Bekleidung und<br />

Wäsche dort sicherstellen; Vorinformation bereits an Sanka oder K H,<br />

daß Kleidung vollständig benötigt und nicht auf einen Haufen geworfen wird.<br />

5.6 Täter und Opfer dürfen sich erst nach erfolgter Spurensicherung die<br />

Hände waschen.<br />

5.7 Täter und Opfer nicht konfrontieren, weil sonst eine spätere Gegenüberstellung<br />

an Beweiswert verliert.<br />

5.8 Fingernagel schmutz, Blut, Haare, Hautpartikel-Sicherungsmethode<br />

--> Briefumschlag, Glas, Q-Tip ...<br />

Beachte: Täter vor Spurensicherung nicht auf Toilette gehen lassen<br />

(Spuren am GenitaJbereich);<br />

bei Täter evtl. Abstrich veranlassen, auch Tätc-rbekleidung sicherstellen<br />

(Mikrospuren am Opfer).<br />

5.9 Blutprobe (Alkohol/Blutspuren!)<br />

Hinweis aui "Opferschutz im Strafverfahren"<br />

Gemeinsame Bekanntmachung BStMD iund BStMl vom 27.07.1982<br />

(JMB1 (3MB1 S- 209), verteilt mit MS 1 C 2 - 2100 - 7/15 vom H.09.1982 und<br />

Fachbuch "3ugend und <strong>Polizei</strong>", Abschnitt 3.3.1 (Verlag Jüngling)

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