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Gewalt von Männern gegenüber Frauen - Polizei Bayern

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Für die polizeilichen Ermittlungsbeamten bedeutet diese<br />

Konstruktion des "minder schweren Falles", daß sie im Detail<br />

den gesamten Tatablauf und das Verhalten des Opfers vor,<br />

während und nach der Tat erfragen müssen, wobei vom Opfer eine<br />

möglichst genau und chronologische Schilderung erwartet wird -<br />

und insbesondere Angaben dazu (Wienberg 1984,178)<br />

ob sie den Mann vor der Tat kannte;<br />

ob sie sich tatfördernd verhalten hat, auch<br />

was ihr sexuelles Vorleben angeht (und zwar<br />

ganz allgemein, nicht nur mit dem<br />

Beschuldigten!);<br />

ob sie sich eindeutig so verhalten hat, daß<br />

der Mann erkennen konnte, daß sie nicht mit<br />

ihm den Geschlechtsverkehr ausüben wollte;<br />

wie sie entkleidet wurde;<br />

ob der Mann schon so erregt war, daß er sich<br />

vielleicht aufgrund seiner "Triebhaftigkeit"<br />

nicht mehr abbremsen konnte, obwohl er erkannt<br />

hatte, daß die Frau nicht mit ihm den<br />

Geschlechtsverkehr ausüben wollte;<br />

ob der Mann einen Samenerguß hatte etc.<br />

Die Äußerungen der Opfer zur polizeilichen Vernehmung<br />

(s.u. Kap. 3. 1.2. 3) machen deutlich, daß es - selbst bei nicht<br />

noch zusätzlich opferfeindlichem Verhalten der vernehmenden<br />

Beamten - dem Opfer fast nicht zu vermitteln ist, daß diese<br />

Fragen nicht die Tat selbst in Frage stellen wollen, sondern<br />

"nur" die Schuld dea Täters.<br />

3.1.1.3 "Drohung mit <strong>Gewalt</strong> und <strong>Gewalt</strong>anwendung"<br />

Für die rechtliche Beurteilung <strong>von</strong> <strong>Gewalt</strong> und Einwilligung bei<br />

Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist bezeichnend - nämlich<br />

für das Wirken opferfeindlieher Vorstellungen -, daß der<br />

<strong>Gewalt</strong>begriff, der in anderen Pällen - etwa denen der Nötigung

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