Gewalt von Männern gegenüber Frauen - Polizei Bayern
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Für die polizeilichen Ermittlungsbeamten bedeutet diese<br />
Konstruktion des "minder schweren Falles", daß sie im Detail<br />
den gesamten Tatablauf und das Verhalten des Opfers vor,<br />
während und nach der Tat erfragen müssen, wobei vom Opfer eine<br />
möglichst genau und chronologische Schilderung erwartet wird -<br />
und insbesondere Angaben dazu (Wienberg 1984,178)<br />
ob sie den Mann vor der Tat kannte;<br />
ob sie sich tatfördernd verhalten hat, auch<br />
was ihr sexuelles Vorleben angeht (und zwar<br />
ganz allgemein, nicht nur mit dem<br />
Beschuldigten!);<br />
ob sie sich eindeutig so verhalten hat, daß<br />
der Mann erkennen konnte, daß sie nicht mit<br />
ihm den Geschlechtsverkehr ausüben wollte;<br />
wie sie entkleidet wurde;<br />
ob der Mann schon so erregt war, daß er sich<br />
vielleicht aufgrund seiner "Triebhaftigkeit"<br />
nicht mehr abbremsen konnte, obwohl er erkannt<br />
hatte, daß die Frau nicht mit ihm den<br />
Geschlechtsverkehr ausüben wollte;<br />
ob der Mann einen Samenerguß hatte etc.<br />
Die Äußerungen der Opfer zur polizeilichen Vernehmung<br />
(s.u. Kap. 3. 1.2. 3) machen deutlich, daß es - selbst bei nicht<br />
noch zusätzlich opferfeindlichem Verhalten der vernehmenden<br />
Beamten - dem Opfer fast nicht zu vermitteln ist, daß diese<br />
Fragen nicht die Tat selbst in Frage stellen wollen, sondern<br />
"nur" die Schuld dea Täters.<br />
3.1.1.3 "Drohung mit <strong>Gewalt</strong> und <strong>Gewalt</strong>anwendung"<br />
Für die rechtliche Beurteilung <strong>von</strong> <strong>Gewalt</strong> und Einwilligung bei<br />
Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist bezeichnend - nämlich<br />
für das Wirken opferfeindlieher Vorstellungen -, daß der<br />
<strong>Gewalt</strong>begriff, der in anderen Pällen - etwa denen der Nötigung