Gewalt von Männern gegenüber Frauen - Polizei Bayern
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3.1.1 Strafprozessual vorgegebene Rollenmuster:<br />
Die tatbeatandsmäßige sexuelle <strong>Gewalt</strong>tat<br />
Es sind vor allem 3 Tatbeatandsmerkmale, deren Definition - und<br />
vor allem Auslegung durch die Rechtsprechung - für die<br />
poli2eiliehen Ermittlungen bindend sind und dadurch auch die an<br />
das Opfer zu stellenden Fragen zu solchen mit<br />
opferbeschuldigenden und täterentschuldigenden Inhalten machen<br />
können - und dadurch bereits auch ohne spezifisch<br />
opferfeindliche Verhaltens- und Vorgehensweisen des einzelnen<br />
<strong>Polizei</strong>beamten seinen Umgang mit dem Opfer für dieses negativ<br />
beeinflussen (vgl. zum folgenden insbesondere Schönke/Schröder<br />
1982; Dreher/Tröndle 1985; Henry/Beyer 1985; Teubner u.a. 1983):<br />
1. Die Differenzierung zwischen "Vergewaltigung"<br />
und "sexueller Nötigung".<br />
2. Die Konstruktion des "minder schweren Falles".<br />
3. Das Ausmaß an tatbestandsmäßiger "<strong>Gewalt</strong>".<br />
3.1.1.1 "Vergewaltigung - sexuelle Nötigung"<br />
Die Differenzierung zwischen "Vergewaltigung" gem. S 177 StGB<br />
und "sexueller Nötigung" gem. I 178 StGB bedeutet, daß nur der<br />
Beischlaf als Voraussetzung für eine Vergewaltigung anerkannt<br />
wird - nicht aber analer oder oraler Verkehr, obwohl diese für<br />
das Opfer z.B. <strong>von</strong> ihren psychischen und physischen<br />
(Spät)folgen her gleich sind (Baurmann 1983).<br />
Für die polizeilichen Ermittlungen bedeutet diese<br />
Differenzierung den<br />
Zwang zum intensiven - und das Opfer enorm