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Gewalt von Männern gegenüber Frauen - Polizei Bayern

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35<br />

das Straf recht ungarecht ist, weil es vorrangig di e<br />

Ohnmächtigen und sozial Schwachen trifft<br />

(schichtspezifische Selektion);<br />

das Strafrecht die autonome Konfliktregelung<br />

verhindert, die aber insbesondere bei<br />

Beziehungsdelikten die einzige Chance für eine<br />

Beendigung des Konfliktes bietet 1211 .<br />

Problematisch ist diese "etatistisehe Wende", die nur zu<br />

häufig nichts anderes ist als der Versuch, das Strafrecht<br />

für eigene Zwecke zu nutzen, vor allem auch deshalb, weil<br />

bestehende Rechte - etwa die des Beschuldigten oder die<br />

des Verteidigers - dabei nur zu gerne übersehen oder<br />

hintangestellt werden (das machten z.B. die Diskussionen<br />

anläßlich der "Kampagne gegen sexuelle <strong>Gewalt</strong>" im Harz<br />

1987 in Köln nur allzu deutlich).<br />

21)Bei solchen und ähnlichen Kriminalisierungsforderungen<br />

sollte deshalb die Einführung <strong>von</strong> Einigungsvorbehalten<br />

entsprechend den Therapievorbehalten gem. 5 37 BTMG zumindest<br />

diskutiert werden.

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