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Gewalt von Männern gegenüber Frauen - Polizei Bayern

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nehmen Skepsis, Mißtrauen und Verdächtigungen gegenüber dem<br />

Opfer zu (Teubner 1985,80), muß in einer ganz spezifischen "Art<br />

und Heise das Opfer erst als Opfer anerkannt werden . . , bevor<br />

sich die Instanzen den Personen zuwenden, die als Täter<br />

bezeichnet werden" l Henry/Beyer 1985,340).<br />

Und da schon die angezeigten Taten, wie wir zeigen konnten,<br />

regelmäßig <strong>von</strong> diesem Bild abweichen, können Opfer auch<br />

regelmäßig diesem Hißtrauen ausgesetzt sein, das bewirkt, daß<br />

im Hittelpunkt der Ermittlungen nicht die Schuld des Täters,<br />

sondern die Glaubwürdigkeit des Opfers steht: Nährend die<br />

Ermittlungen der <strong>Polizei</strong> bei anderen Straftaten - etwa bei<br />

Eigentumsdelikten - primär daran orientiert sind, zu<br />

überprüfen, ob der Beschuldigte lügt, sind sie bei sexuellen<br />

<strong>Gewalt</strong>taten primär daran orientiert, zu überprüfen, ob das<br />

Opfer lügt, wenn es einen Mann einer Vergewaltigung oder<br />

sexuellen Nötigung beschuldigt 131 .<br />

3) Und diese ohnehin schon täterentlastendc und opferbelastende<br />

Ausrichtung der polizeili chen Ermi ttlungen wird für das Opfer<br />

auch dadurch noch problematischer, daß Dritte ("Zeugen") nur<br />

ganz ausnahmsweise bei der Tat zugegen sind (s.o.) und der<br />

Täter regelmäßig die <strong>Gewalt</strong>tat bestreitet bzw. als frei willigen<br />

Geschlechtsverkehr darstellt: Nach den Untersuchungscrgebnissen<br />

<strong>von</strong> Steinhilper (1986) legen die Beschuldigten nur zu 193! ein<br />

volles Geständnis ab, zu 32X ein TeiIgesfcändnis<br />

(Unfreiwilligkeit bzw. <strong>Gewalt</strong>samkeit wird beatritten) und zu<br />

492 leugneten sie die Tat grundsätzlich und vollständig; zu<br />

ähnlichen Ergebnissen kommen Teubner u.a. (1983).

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