Die Arbeitsmarktpolitik der letzten Jahre und die Hartz-Gesetze
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- Leistungsberechtigt sind alle Hilfebedürftigen, <strong>die</strong> als erwerbsfähig gelten. An<strong>der</strong>s<br />
als bei <strong>der</strong> vormaligen Arbeitslosenhilfe <strong>und</strong> den Regelungen des SGB III begrenzt<br />
sich <strong>der</strong> Empfängerkreis also nicht nur auf (registrierte) Arbeitslose, son<strong>der</strong>n<br />
eingeschlossen sind auch Erwerbstätige (Arbeitnehmer/innen wie Selbstständige)<br />
sowie jene, <strong>die</strong> zwar erwerbsfähig, aber nur eingeschränkt verfügbar<br />
sind, o<strong>der</strong> denen Erwerbstätigkeit (z.B. wegen <strong>der</strong> Betreuung von Kleinkin<strong>der</strong>n)<br />
nicht zugemutet wird. Das neue System ist also – in Abweichung vom Namen des<br />
<strong>Gesetze</strong>s – keinesfalls nur auf Arbeitsuchende beschränkt, son<strong>der</strong>n umfasst alle<br />
Erwerbsfähigen <strong>und</strong> ihre Angehörigen, soweit sie bedürftig sind.<br />
- Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit gilt das Nachrangprinzip. Der Einsatz<br />
von Einkommen <strong>und</strong> Vermögen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft ist vorrangig.<br />
Hinsichtlich von Altersvorsorgevermögen gelten jedoch Befreiungen bzw.<br />
beson<strong>der</strong>s hohe Freibeträge. <strong>Die</strong> Freibeträge bei <strong>der</strong> Anrechnung von Einkommen<br />
aus Erwerbstätigkeit liegen etwas höher als bei <strong>der</strong> vormaligen Sozialhilfe<br />
(jedoch nicht höher als bei <strong>der</strong> Arbeitslosenhilfe, insbeson<strong>der</strong>e nicht beim Partnereinkommen),<br />
um Anreize zu schaffen, aus dem Leistungsbezug heraus eine<br />
auch niedrig bezahlte Beschäftigung aufzunehmen. Erwerbstätige Hilfebeziehende<br />
stehen sich dadurch in ihrem Gesamteinkommen immer etwas besser als nicht<br />
erwerbstätige Hilfeempfänger/innen.<br />
- <strong>Die</strong> Leistungen sind streng nachrangig <strong>und</strong> bedürftigkeitsgeprüft. Hilfesuchende<br />
müssen bereit sein, jede Arbeit, soweit sie nicht gegen Gesetz o<strong>der</strong> <strong>die</strong> guten Sitten<br />
verstößt, aufzunehmen. Zumutbar sind deshalb auch Arbeiten, <strong>der</strong>en Entlohnung<br />
unterhalb des Tariflohns o<strong>der</strong> des ortsüblichen Entgelts liegt, o<strong>der</strong> bei denen<br />
aufgr<strong>und</strong> niedriger Lohnsätze o<strong>der</strong> geringer Arbeitszeit das erzielte Einkommen<br />
das Gr<strong>und</strong>sicherungsniveau unterschreitet (z.B. bei Minijobs), o<strong>der</strong> <strong>die</strong> im Rahmen<br />
von Einglie<strong>der</strong>ungsleistungen als „Arbeitsgelegenheiten“ angeboten werden.<br />
- Vorrang vor <strong>der</strong> Geldleistung hat <strong>die</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in Arbeit. Mit jedem erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen soll eine Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung geschlossen werden,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen För<strong>der</strong>maßnahmen benennt. Dazu zählen das Spektrum<br />
<strong>der</strong> aktiven <strong>Arbeitsmarktpolitik</strong> einschließlich <strong>der</strong> Beratungs-, Vermittlungs<strong>und</strong><br />
Qualifizierungsleistungen des SGB III sowie ggf. erfor<strong>der</strong>liche ergänzende<br />
persönliche Hilfen wie Kin<strong>der</strong>betreuung, Schuldnerberatung, Suchtberatung, psychologische<br />
Betreuung. Kann keine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt gef<strong>und</strong>en werden,<br />
sollen Arbeitsgelegenheiten angeboten werden. Vom Job-Center betreut<br />
werden sollen auch jene Erwerbsfähigen, <strong>die</strong> wegen fehlen<strong>der</strong> Bedürftigkeit keine<br />
Leistungen erhalten o<strong>der</strong> denen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist bzw. <strong>die</strong> nur<br />
eingeschränkt vermittelt werden können.