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Die Arbeitsmarktpolitik der letzten Jahre und die Hartz-Gesetze

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Erfahrungen/Bewertung<br />

Angesichts <strong>der</strong> steigenden Lebenserwartung kann nicht ernsthaft bestritten werden,<br />

dass sich eine Politik von Frühausglie<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Frühverrentung nicht weiterführen<br />

lässt. Wenn es gelingt, einen längeren Verbleib im Arbeitsleben <strong>und</strong> ein späteres<br />

Rentenzugangsalter zu ermöglichen, werden damit gleichermaßen arbeitsmarkt- <strong>und</strong><br />

rentenfinanzpolitische Ziele erfüllt <strong>und</strong> bessere Bedingungen für <strong>die</strong> Bewältigung des<br />

demografischen Wandel geschaffen.<br />

Das Problem ist jedoch, dass <strong>die</strong> Anhebung von Altersgrenzen in <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

keinesfalls gleichzusetzen ist mit einer tatsächlich verlängerten Berufstätigkeit.<br />

Im Kern geht es um <strong>die</strong> Frage, ob für <strong>die</strong>jenigen, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Erhöhung des<br />

Regelrentenalters länger arbeiten müssen, auch ausreichend – qualitativen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechende – Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Nur dann kann<br />

sich im Sinne einer notwendigen, aber längst nicht hinreichenden Bedingung <strong>die</strong> Annahme<br />

des Ansatzes erfüllen, dass <strong>die</strong> Erhöhung des Renteneintrittsalters auch tatsächlich<br />

dazu führt, dass ältere Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer auch länger<br />

auf ihrem Arbeitsplatz verbleiben bzw. <strong>die</strong> Chance haben, auch im höheren Alter –<br />

als Arbeitslose o<strong>der</strong> als Berufswie<strong>der</strong>einsteiger/innen – einen neuen Arbeitsplatz zu<br />

erhalten. Trifft <strong>die</strong>se Annahme einer weitgehenden Identität von Renteneintritts- <strong>und</strong><br />

Berufsaustrittsalter nicht zu, dann führt eine Anhebung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze, <strong>die</strong><br />

nicht von einer entsprechenden Verlängerung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit begleitet wird, zu<br />

gravierenden arbeitsmarktpolitischen Problemen sowie zu negativen sozialen Folgewirkungen<br />

(Bäcker u.a. 2009).<br />

In <strong>der</strong> Tendenz entsteht eine soziale Polarisierung des Altersübergangs: Denn nur<br />

ein Teil <strong>der</strong> älteren Arbeitnehmer/innen dürfte bruchlos von ihrem Arbeitsverhältnis in<br />

den hinausgeschobenen Ruhestand wechseln <strong>und</strong> damit über <strong>die</strong> längere Zeit <strong>der</strong><br />

versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auch höhere Rentenanwartschaften erwerben.<br />

Dabei wird es sich vornehmlich um <strong>die</strong> höher qualifizierten Beschäftigten im<br />

oberen Einkommenssegment handeln, an <strong>der</strong>en Weiterbeschäftigung <strong>die</strong> Unternehmen<br />

interessiert sind <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Ges<strong>und</strong>heitslage eine Verlängerung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

auch zulässt. Ein an<strong>der</strong>er Teil hingegen wird den Arbeitsplatz vorzeitig verlieren<br />

bzw. <strong>die</strong> Erwerbstätigkeit aufgeben <strong>und</strong> dem hohen Risiko unterliegen, arbeitslos<br />

zu werden <strong>und</strong> längerfristig zu bleiben. <strong>Die</strong> Daten zeigen, dass <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Älteren<br />

(55 bis unter 65 <strong>Jahre</strong>) an allen Arbeitslosen seit 2005 kontinuierlich steigt. Ende<br />

2010 sind es 17,7%; darunter befinden sich im steigenden Maße ältere Langzeitarbeitslose<br />

im Rechtskreis SGB II. 5 Der Verweis auf den Bezug von ALG II hat aber<br />

5) Ausschlaggebend für <strong>die</strong>se Entwicklung ist auch, dass infolge <strong>der</strong> ausgelaufenen sog. „58er Regelung“<br />

(§ 428 SGB III) nicht mehr <strong>die</strong> Möglichkeit besteht, Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen<br />

zu beziehen <strong>und</strong> infolgedessen nunmehr auch als arbeitslos registriert werden. Auf <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Seite führt <strong>die</strong> Regelung des § 53a SGB II dazu, dass ALG II-Beziehende, <strong>die</strong> länger als ein

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