Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg - Die Welt
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Unberücksichtigt der ursächlichen Wirkung dieses Trends, ist dennoch kritisch zu beurteilen,<br />
ob auf Kosten eines geschwächten Inlandskonsums, eine Exportsteigerung erzielt<br />
werden sollte oder durch gegenläufige Effekte gar kompensiert wird. Gleichsam verspricht<br />
eine Abwertung der Währung keine signifikante Verbesserung der Exporterträge, da sich<br />
beispielsweise Griechenlands Wirtschaft auf einer extrem schwach exportorientierten Basis<br />
gründet. So wurden während des Betrachtungszeitraums im 3. Quartal 2010 lediglich<br />
20 Prozent des BIP mit Ausfuhren erzielt; 98 mithin sind griechische Waren im internationalen<br />
Vergleich im Unterschied zu den Produkten der stark exportorientierten deutschen<br />
Wirtschaft nur wenig wettbewerbsfähig.<br />
Auch ist der Gläubigerstatus der Peripherieländer zu betonen. Ausländische Banken,<br />
welche Anleihen eines ehemaligen Euromitglieds halten, müssten in Folge einer abgewerteten<br />
Währung an der geregelten Tilgung ihre Forderungen zweifeln. <strong>Die</strong>se wäre<br />
aufgrund der Abwertung im Schuldnerland teurer und infolge der ohnehin erschwerten<br />
Haushaltslage nicht ohne einen Gläubigerverzicht zu realisieren. 99 Auch die Europäische<br />
Zentralbank wäre im besonderen Maße von der beschrieben Vorgehensweise betroffen.<br />
Laut der Fachzeitschrift für das gesamte Kreditwesen, müsste sie rund 15 Prozent ihrer<br />
Staatsanleihebestände wertberichtigen und wäre damit faktisch der Insolvenz nahe. 100<br />
Neben der Betrachtung der volkswirtschaftlichen Basis, ist anzuzweifeln, ob der Austritt<br />
eines Beitrittslandes rechtlich vollzogen werden kann. Zur Klärung dieser Frage ist der<br />
Vertrag von Lissabon Grundlage. <strong>Die</strong> Schlussbestimmungen des Artikel 50, (1) des EU-<br />
Grundlagenvertrages besagen: „Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen<br />
Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.“ 101 Hierbei ist<br />
jedoch nur ein Austritt aus dem Staatenverbund der Europäischen Union erfasst. Ein<br />
Austritt aus der europäischen Währungsunion findet keine Erwähnung und ist somit ohne<br />
weitere Anpassung im Vertrag von Lissabon nicht möglich.<br />
Als Zwischenfazit lässt sich somit resümieren, dass ein Austritt von jetzigen Krisenländern<br />
aus der Währungsunion keinen adäquaten Ansatz für die Stabilität des Eurowährungssystems<br />
darstellt. Es bleibt somit zu beleuchten, wie der bisherige Krisenmechanismus<br />
zur Rettung von insolvenzbedrohten Eurostaaten funktioniert. Hierbei soll zunächst auf<br />
den am 10. Mai 2010 beschlossenen Euro-Rettungsschirm eingegangen werden. An-<br />
98 Vgl. http://www.focus.de/finanzen/news/staatsverschuldung/chefvolkswirt-rees-austritt-aus-derwaehrungsunion-ist-keine-loesung_aid_590873.html<br />
(Stand 14.02.2011).<br />
99 Vgl. http://www.ftd.de/finanzen/maerkte/:schuldenkrise-austritt-aus-dem-euro-geht-das/50199039.html<br />
(Stand 14.02.2011).<br />
100 Vgl. Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 02 vom 15.01.2011, S. 60.<br />
101 Vgl. http://dejure.org/gesetze/EU/50.html (Stand 14.02.2011).<br />
23<br />
Beitrag zum Postbank Finance Award 2011