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Die Akten des Reichskammergerichts im Sächsischen Staatsarchiv

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Dr. Johann Jacob Ritter 1628<br />

Dr. Konrad Blaufelder 1639<br />

5. mandati sine clausula ad edendum inventarium reddendum rationes et reliqua cum<br />

citatione<br />

Rechnungslegung <strong>des</strong> Bekl. über die von ihm ausgeübte Vormundschaft über den Kl.<br />

und der Verlust der Rechte <strong>des</strong> Kl. an den Stammlehen Sachsgrün (’Sachsengrün’) und<br />

an Troschenreuth (’Droschreidt’).<br />

Nach dem Tod <strong>des</strong> Vaters <strong>des</strong> Kl., Melchior von Feilitzsch, Beisitzer <strong>des</strong> RKG, war der<br />

Bekl. 1596 zum Vormund <strong>des</strong> Kl. ernannt worden. <strong>Die</strong> Ernennung hatte das RKG 1597<br />

bestätigt. Weitere Vormünder waren Ludwig von Stadion und Ludwig Wolff von und zu<br />

Flehingen.<br />

Der Kl. behauptet, der Bekl. habe seine Pflichten als Vormund vernachlässigt.<br />

Insbesondere habe er versäumt, die Einsetzung (’renovatione s<strong>im</strong>ultane ac investiture’)<br />

<strong>des</strong> Kl. neben <strong>des</strong>sen inzwischen verstorbenem Vetter, Christoph Heinrich von<br />

Feilitzsch, in die Stammlehen seiner Familie, Sachsgrün und Troschenreuth, durch den<br />

sächsischen Kurfürsten zu veranlassen. Christoph Heinrich von Feilitzsch habe in<strong>des</strong>sen<br />

die Güter an Julius von Seckendorff verkauft. Nachdem der Kl. die Volljährigkeit<br />

erlangt habe, habe er gegenüber dem Käufer (’praetenso emptore’) sein ’ius revocandi’<br />

geltend gemacht; der kurfürstlich sächsische Hof habe aber entschieden, dass der Kl.<br />

seine Rechte an den Käufer verloren habe, da ’die revocatio investiturae s<strong>im</strong>ultaneae<br />

von dem vormunder negligirt unnd auß der acht gelaßen worden’ sei.<br />

Der Kl. behauptet, durch die Pflichtverletzungen <strong>des</strong> Bekl. sei ihm ein Schaden von<br />

70.000 Gulden entstanden und fordert Schadensersatz.<br />

Durch das Mandat <strong>des</strong> RKG wird der Bekl. verpflichtet, über seine Vormundschaft<br />

Rechnung zu legen, für Schäden, die durch seine Pflichtverletzung entstanden sind,<br />

Schadensersatz zu leisten und das be<strong>im</strong> Tod <strong>des</strong> Vaters <strong>des</strong> Kl. erstellte Inventar<br />

herauszugeben.<br />

7. Q 4 Verschiedene Schriftstücke, die Rechte <strong>des</strong> Kl. und seines Vaters an Sachsgrün<br />

und Troschenreuth betr.; darin u.a.: Vormünder <strong>des</strong> Kl. bitten den Kurfürsten von<br />

Sachsen um Ausstellung eines Mutscheins 1579, 1588 (i. A.)<br />

Q 10 Kurfürstlich sächsische Kanzlei bestätigt Lehensmutung durch den Kl. 1604, 1611,<br />

1617 (i. A.)<br />

Q 11 Urteil in dem Rechtsstreit Kl. ./. Julius von Seckendorff: Abweisung der<br />

Ansprüche <strong>des</strong> Kl., da dieser die schuldigen Beweise nicht erbracht habe 1618 (i. A.)<br />

Q 12 Kl. bestätigt seinen Vormündern den Empfang von "rechnung sampt derselben<br />

receß und alle[r] brieff, urkhundt undt fahrnuß" und entlastet sie 1605 (i. A.)<br />

Q 13-18 Schriftsatz <strong>des</strong> Kl. ("eventuales replicae") mit Anlagen, v.a. die Frage der<br />

Übernahme der Vormundschaft über den Kl. betr. 1584-1619 (i. A.)<br />

Q 20 Schriftsatz (Duplik) aus einem Rechtsstreit <strong>des</strong> Utz von Ende mit Ludwig Wolff<br />

von und zu Flehingen 1597 (i. A.)<br />

Q 20, 21 Kurfürst von der Pfalz lädt den Kl. zur "wiederempfängnus" von 200 Gulden<br />

Manngeld eines nicht genannten Lehens nach Heidelberg 1601 (i. A.)<br />

Q 23 Schematische Übersicht über die familiären Verhältnisse <strong>des</strong> Kl. 1619 (i. A.)<br />

Q 26-32 Verschiedene Urkunden zum Beweis der Rechte der Familie von Feilitzsch an<br />

Sachsgrün und Troschenreuth, insbes. Lehenbriefe 1518-1573 (i. A.)<br />

Q 55 Ludwig Wolff von und zu Flehingen listet die von den Vormündern <strong>des</strong> Kl. "auß<br />

dem inventario zue Speyer" gelieferten Gegenstände ("vormundtschafft liefferung") auf<br />

1598 (i. A.)<br />

Zur korrekten Zitierweise der Archivalien vgl. die Angaben S. 121 146

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