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Die Akten des Reichskammergerichts im Sächsischen Staatsarchiv

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Eine Reihe von Vorakten zu den Prozessen, deren <strong>Akten</strong> bereits 1840 an die anhaltischen<br />

Regierungen versandt worden waren, wurde diesen 1843 übersandt 19 .<br />

Weitere Abgaben an die anhaltischen Regierungen erfolgten in den Jahren bis 1852.<br />

Alle in den oben genannten Listen verzeichneten Prozesse betrafen das Haus Anhalt:<br />

entweder war es als Partei unmittelbar an dem Rechtsstreit beteiligt oder es war Obrigkeit<br />

einer der Prozessparteien. <strong>Die</strong> Zuordnung der Streitigkeiten zu den drei <strong>im</strong> 19. Jh. noch<br />

bestehenden Linien <strong>des</strong> Hauses Anhalt gestaltete sich von vornherein schwierig. <strong>Die</strong><br />

Kanzlei <strong>des</strong> anhaltischen Gesamtoberappellationsgerichts zu Zerbst erklärte 1841, anhand<br />

der vorhandenen <strong>Akten</strong> ließe sich nicht bei allen Prozessen feststellen, „welchem<br />

[anhaltischen] Gouvernement sie zuzutheilen seien“ 20 . Probleme bereitete damals v.a. die<br />

Zuordnung<br />

- von <strong>Akten</strong> „aus den Zeiten vor der Hauptlan<strong>des</strong>teilung“ <strong>im</strong> Jahre 1603 21 ,<br />

- von <strong>Akten</strong> zu Streitigkeiten in „anhaltische[n] Bergwerksangelegenheiten vor dem<br />

Jahre 1723“, da Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau erst in diesem Jahr ihre<br />

Beteiligung an den „bis dahin mit den damaligen andern anhaltischen<br />

Fürstenhäusern gemeinschaftlich“ gehaltenen Harzbergwerken aufgaben 22 ,<br />

- von <strong>Akten</strong> die das Justizamt Gröbzig betrafen, das 1717 von Anhalt-Bernburg an<br />

Anhalt-Dessau abgetreten wurde 23 ,<br />

- von <strong>Akten</strong> aus dem 1797 geteilten Fürstentum Anhalt-Zerbst 24 .<br />

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es anhand der überlieferten Listen nicht<br />

möglich war, die verzeichneten Prozesse nach den <strong>im</strong> 19. Jh. bestehenden anhaltischen<br />

Herrschaften aufzuteilen. Aus diesem Grund wurde auch davon abgesehen, die<br />

Bezeichnungen der jeweiligen Fürstentümer und anhaltischen Regierungen in den Listen zu<br />

verändern oder zu ergänzen, und diese wurden i.d.R. nur behutsam normalisiert.<br />

Alle in den Listen verzeichneten Prozesse wurden zu einer einheitlichen Liste<br />

zusammengefasst, die auf eine Zuordnung zu den unterschiedlichen anhaltischen<br />

Herrschaften verzichtet. Ihre Grundlage bilden:<br />

Liste 1 25 : Verzeichnis sämtlicher das Gesamthaus Anhalt betreffender Wetzlarer<br />

Prozessakten, die „actus jurisdictionis voluntariae zum Gegenstande haben“<br />

1811 (LHASA, DE, Abt. Köthen. B3a Nr. 59, fol. 3r-v).<br />

Liste 2: Verzeichnis sämtlicher das Gesamthaus Anhalt betreffender Wetzlarer <strong>Akten</strong><br />

von Prozessen, in denen das Gesamthaus Anhalt „als <strong>im</strong>plorantischer oder<br />

appellantischer Theil auftrat“ 1811 (LHASA, DE, Abt. Köthen. B3a Nr. 59, fol.<br />

4r-5v).<br />

Liste 3: Verzeichnis sämtlicher das Gesamthaus Anhalt betreffender Wetzlarer <strong>Akten</strong><br />

von Prozessen, in denen das Gesamthaus Anhalt „als <strong>im</strong>ploratischer Theil<br />

auftrat“ 1811 (LHASA, DE, Abt. Köthen. B3a Nr. 59, fol. 6r-13v).<br />

Liste I: Verzeichnis sämtlicher das Gesamthaus Anhalt betreffender Wetzlarer <strong>Akten</strong><br />

von Prozessen, in denen das Gesamthaus Anhalt „als <strong>im</strong>plorantischer oder<br />

appellantischer Theil auftrat“ (LHASA, DE, Abt. Dessau. B3a Nr. 72 Band 2,<br />

fol. 13r-29r).<br />

19 LHASA, DE, Abt. Dessau. B3a Nr. 72 Band 1, fol. 24v.<br />

20 LHASA, DE, Abt. Dessau. B3a Nr. 72 Band 1, fol. 24r.<br />

21 LHASA, DE, Abt. Dessau. B3a Nr. 72 Band 1, fol. 24r.<br />

22 LHASA, DE, Abt. Dessau. B3a Nr. 72 Band 1, fol. 24r-v.<br />

23 LHASA, DE, Abt. Dessau. B3a Nr. 72 Band 1, fol. 24r.<br />

24 LHASA, DE, Abt. Dessau. B3a Nr. 72 Band 1, fol. 24r.<br />

25 <strong>Die</strong> Listen wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit bezeichnet.<br />

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