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Die Akten des Reichskammergerichts im Sächsischen Staatsarchiv

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Liste II: Verzeichnis sämtlicher das Gesamthaus Anhalt betreffender Wetzlarer <strong>Akten</strong><br />

von Prozessen, in denen das Gesamthaus Anhalt „als <strong>im</strong>ploratischer oder<br />

appellatischer Theil auftrat“ (LHASA, DE, Abt. Dessau. B3a Nr. 72 Band 2,<br />

fol. 13r-29r).<br />

Liste III: Verzeichnis sämtlicher Wetzlarer <strong>Akten</strong> von Prozessen, „welche die<br />

Zugehörigen <strong>des</strong> Durchlauchtigsten Herzoglichen Hauses Anhalt-Dessau<br />

betreffen“ 1839 (LHASA, DE, Abt. Dessau. B3a Nr. 72 Band 2, fol. 13r-29r).<br />

Liste B: „Verzeichnis sämtlicher Acten“ 1841 (LHASA, DE, Abt. Dessau. B3a Nr. 72<br />

Band 1, fol. 26r-32v).<br />

Auch Bezeichnungen von Parteien und Streitgegenständen wurden bei Unklarheiten<br />

unverändert übernommen.<br />

III. Verzeichnungsgrundsätze<br />

<strong>Die</strong> Verzeichnung der <strong>Akten</strong> erfolgte nach den von der Deutschen Forschungsgemeinschaft<br />

vorgegebenen „Grundsätzen für die Verzeichnung von <strong>Reichskammergerichts</strong>-<strong>Akten</strong>“ 26 .<br />

Auf Grundlage dieser Richtlinien wurde hier ein eigenes Verzeichnungsschema entwickelt:<br />

1. Nummern / Signaturen / Laufzeit<br />

a) Nummern und Signaturen<br />

Im Rahmen der Inventarisierung wurden neue Signaturen vergeben. Sie stehen am Anfang<br />

der Verzeichnung. <strong>Die</strong> zu ermittelnden Altsignaturen sind am Ende jeder<br />

Verzeichnungseinheit angeführt (s.u.).<br />

In Berlin und Dresden wurde die bestehende Ordnung der <strong>Akten</strong> beibehalten. Sie sind<br />

weitgehend nach den Namen der Kläger / Antragsteller / Appellanten in alphabetischer<br />

Reihenfolge geordnet, wobei der Dresdner Bestand nochmals nach den unterschiedlichen,<br />

o.g. Herrschaften aufgegliedert ist. Kleinere Abweichungen von der alphabetischen<br />

Ordnung wurden in Kauf genommen, da diese angesichts der geringen Zahl der<br />

Verzeichnungseinheiten die Übersichtlichkeit der Verzeichnung nicht beeinträchtigen. Es<br />

war allerdings – in Berlin zum Teil, in Dresden grundsätzlich – erforderlich, neue<br />

Ordnungsnummern zu vergeben. Im Berliner Bestand ging es darum, jeder Prozessakte<br />

eine eigene Zahl als Ordnungsnummer zuzuweisen und Unternummern wie 1a, 1b, 1c usw.<br />

zu el<strong>im</strong>inieren. Entsprechende Ordnungsnummern wurden für die <strong>Akten</strong> <strong>des</strong> Dresdner<br />

Bestan<strong>des</strong> vergeben, sie ersetzen die alten Lokatnummern, bei deren Vergabe die<br />

<strong>Akten</strong>struktur unberücksichtigt geblieben war.<br />

b) Laufzeit<br />

<strong>Die</strong> Laufzeit richtet sich grds. nach den Angaben <strong>im</strong> Protokoll. Sie beginnt mit der ersten<br />

und endet mit der letzten protokollierten Prozesshandlung der Parteien. Sie ist bei jeder<br />

Verzeichnungseinheit oben rechts angegeben.<br />

2. / 3. Parteien<br />

a) Bezeichnung der Parteien<br />

Zunächst werden grds. Antragsteller, Kläger oder Appellant genannt, <strong>im</strong> Anschluss daran,<br />

durch ein „./.“ getrennt, Antragsgegner, Beklagter oder Appellat. Mehrere Prozessbeteiligte<br />

auf Seiten einer Partei sind mit fortlaufenden arabischen Zahlen versehen und werden <strong>im</strong><br />

Weiteren mit diesen Zahlen nummeriert (z.B. Kl. zu 1); Bekl. zu 1) usw.).<br />

26 Der Archivar, 1980, Sp. 482.<br />

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