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Die Akten des Reichskammergerichts im Sächsischen Staatsarchiv

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Als Bevollmächtigungsjahr wird grds. das Jahr angeführt, in dem die älteste in einer Akte<br />

enthaltene Prokuratorenvollmacht ausgestellt wurde. In Einzelfällen wurden diese<br />

Vollmachten bereits vor Prozessbeginn (in einem anderen Verfahren) erteilt. Maßgeblich<br />

ist in diesen Fällen das Jahr der Ausfertigung der Vollmacht, sodass das verzeichnete<br />

Bevollmächtigungsjahr vor dem Jahr <strong>des</strong> Prozessbeginns liegen kann. Ergab sich das Jahr<br />

der Bevollmächtigung nicht unmittelbar aus einer Vollmacht, so wurde das Jahr als<br />

Bevollmächtigungsjahr aufgenommen, in dem sich der Prokurator zum ersten Mal als<br />

Vertreter einer Partei nachweisen lässt.<br />

5. Streitgegenstand<br />

a) Am Anfang steht die Bezeichnung der Prozessart, die grds. unverändert vom Deckblatt<br />

<strong>des</strong> Protokolls übernommen wurde: in lateinischer Sprache, zum Teil unter Einbeziehung<br />

deutscher Wörter, in Kleinschreibung und <strong>im</strong> Genitiv als „citationis …“, „appellationis<br />

…“. <strong>Die</strong> Bezeichnung <strong>im</strong> Genitiv geht auf die ursprüngliche Formel „causa ciationis…“,<br />

„causa appellationis…“ usw. zurück; das Wort „causa“ fiel <strong>im</strong> Laufe der Zeit weg.<br />

Während sich diese Bezeichnung <strong>des</strong> Prozesses bis etwa Mitte <strong>des</strong> 16. Jhs. auf die<br />

Benennung der Prozessart beschränkte, kamen später <strong>im</strong>mer weitergehende Informationen<br />

hinzu, die bereits Rückschlüsse auf den Gegenstand <strong>des</strong> Rechtsstreits zulassen.<br />

Fehlt die Bezeichnung <strong>des</strong> Prozesses auf dem <strong>Akten</strong>deckel, konnte diese teilweise anhand<br />

<strong>des</strong> Zuordnungsvermerks auf einzelnen Schriftstücken zu dem jeweiligen Rechtsstreit<br />

erschlossen werden; Ergänzungen oder Änderungen <strong>des</strong> Kasus wurden in der<br />

Verzeichnung durch Klammern kenntlich gemacht. Fehlt in der Akte jede genauere<br />

Bezeichnung <strong>des</strong> Streitgegenstan<strong>des</strong>, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung der Prozessart in<br />

deutscher Sprache und in Großschreibung: „Zitation“, „Appellation“ usw.<br />

b) Es folgt eine knappe inhaltliche Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> eigentlichen Streitgegenstan<strong>des</strong>.<br />

Maßgeblich ist hier, was der Kl. / Antragsteller / Appellant durch seinen Antrag zum<br />

Gegenstand <strong>des</strong> Rechtsstreits gemacht hat. Mögliche Änderungen <strong>des</strong> Streitgegenstan<strong>des</strong><br />

<strong>im</strong> Verlauf <strong>des</strong> Prozesses werden hier nicht berücksichtigt. Bei einfach gelagerten<br />

Sachverhalten, bei kurzen Prozessen oder Überlieferungslücken, die keine genaueren<br />

Rückschlüsse auf den Sachverhalt und den Ablauf <strong>des</strong> Verfahrens zulassen, beschränken<br />

sich die Angaben zum Streitgegenstand auf diese Angaben.<br />

c) In den meisten Fällen schließt sich aber eine summarische, auf die wesentlichsten<br />

Punkte verkürzte Schilderung <strong>des</strong> dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalts an:<br />

Zunächst werden die wichtigsten als unstrittig anzusehenden Tatsachen dargestellt. Daran<br />

schließt sich eine Zusammenfassung der Behauptungen und Rechtsansichten <strong>des</strong> Kl. /<br />

Antragstellers / Apellanten mit seinem Klagebegehren / Antrag an. Es folgen die<br />

Behauptungen und Rechtsansichten <strong>des</strong> Bekl. / Antragsgegners / Appellaten. Von den<br />

Behauptungen und Rechtsansichten der Parteien wurden nur die wichtigsten<br />

aufgenommen, da ihre vollständige Wiedergabe <strong>im</strong> Rahmen der Inventarisierung nicht<br />

möglich war.<br />

Auf die Vorgeschichte <strong>des</strong> Rechtsstreits wurde dann eingegangen, wenn dies zum<br />

Verständnis <strong>des</strong> Sachverhalts erforderlich war.<br />

d) Am Ende der Darstellung <strong>des</strong> Streitgegenstands wird auf Besonderheiten der<br />

Prozessgeschichte hingewiesen, insbesondere auf die Einsetzung einer Kommission<br />

und/oder eine Intervention. Im Prozessablauf selbstverständliche Schritte werden nicht<br />

erwähnt.<br />

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