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Die Akten des Reichskammergerichts im Sächsischen Staatsarchiv

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d) Am Ende der Darstellung <strong>des</strong> Streitgegenstands wird auf Besonderheiten der<br />

Prozessgeschichte hingewiesen, insbesondere auf die Einsetzung einer Kommission<br />

und/oder eine Intervention. Im Prozessablauf selbstverständliche Schritte werden nicht<br />

erwähnt.<br />

e) Da die abschließenden Entscheidungen <strong>des</strong> <strong>Reichskammergerichts</strong> in den <strong>Akten</strong> grds.<br />

nicht enthalten sind, werden i.d.R. keine Angaben zum Ausgang eines Rechtsstreits<br />

gemacht.<br />

6. Instanzen<br />

Instanzen werden nur bei Appellationsverfahren angeführt, da bei allen übrigen Verfahren<br />

das Reichskammergericht erste Instanz war.<br />

<strong>Die</strong> Instanzen wurden chronologisch geordnet und mit arabischen Zahlen nummeriert,<br />

sodass das Reichskammergericht als abschließende Instanz die Instanz mit der höchsten<br />

Nummer ist. Bei den Vorinstanzen wird das Gericht benannt und (soweit zu ermitteln) die<br />

Jahre <strong>des</strong> Prozessbeginns und -en<strong>des</strong> angegeben.<br />

<strong>Die</strong> Angaben zum Reichskammergericht als Appellationsinstanz beschränken sich auf die<br />

Nennung <strong>des</strong> Gerichts, da sich Beginn und Ende <strong>des</strong> Prozesses aus der Laufzeit <strong>des</strong><br />

Verfahrens ergeben.<br />

7. Darin-Vermerke<br />

a) Inhalt<br />

In den Darin-Vermerken werden v.a. Beweismittel angeführt, die von Parteien in den<br />

Prozess eingeführt wurden. Bei der Auflistung der Beweismittel wurde Vollständigkeit<br />

angestrebt. In Einzelfällen, insbesondere bei umfangreichen und unübersichtlichen <strong>Akten</strong>,<br />

wurden zusätzlich auch Mandate oder Zitationen <strong>des</strong> <strong>Reichskammergerichts</strong>, Schriftsätze<br />

oder Vollmachten aufgenommen, die für den Reichsstreit von besonderer Bedeutung sind.<br />

Bei den Vermerken wurde nach Möglichkeit auf Formalangaben zu den einzelnen<br />

Schriftstücken verzichtet und ihr Inhalt in knapper Form zusammengefasst. Ausnahmen<br />

von diesem Grundsatz wurden bei Protokollen von Zeugenvernehmungen und bei Rotuli<br />

gemacht. Bei letzteren werden nur summarische Angaben zu ihrem Inhalt gemacht. Auf<br />

Angaben zum Inhalt von Vorakten wurde grds. verzichtet.<br />

b) Ordnung<br />

<strong>Die</strong> Reihenfolge der Darin-Vermerke folgt der durch die vom Reichskammergericht<br />

vergebenen Quadrangelnummern („Q 1“, „Q 2“ usw.) vorgegebenen Ordnung. <strong>Die</strong>se<br />

Nummern sind <strong>im</strong> Protokoll und auf den einzelnen Schriftstücken vermerkt. Durchbrochen<br />

wurde dieses Ordnungsprinzip nur, wenn Schriftstücke mit unterschiedlichen<br />

Quadrangelnummern inhaltlich übereinst<strong>im</strong>men und daher zu einer Gruppe<br />

zusammengefasst werden konnten. In diesen Fällen sind alle Schriftstücke unter der<br />

niedrigsten Quadrangelnummer verzeichnet. Schriftstücke ohne Quadrangelnummern<br />

wurden mit der Bezeichnung „ohne Q“ an das Ende der Darin-Vermerke gesetzt; eigene<br />

Nummern oder andere Bezeichnungen wurden diesen Schriftstücken nicht gegeben.<br />

Bei jedem Schriftstück wird das Jahr seiner Einführung in das Verfahren vor dem<br />

Reichskammergericht, das sich aus dem Präsentationsvermerk ergibt, ohne Klammer<br />

vermerkt. Bei Beweismitteln weicht das Jahr der Entstehung i.d.R. von dem der<br />

Präsentation be<strong>im</strong> Reichskammergericht ab; das Entstehungsjahr wurde in diesen Fällen in<br />

runde Klammern gesetzt. Schriftstücke, die von vornherein zur Einführung in das<br />

Verfahren vor dem Reichskammergericht best<strong>im</strong>mt waren, insbes. Rotuli, Protokolle von<br />

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