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Die Akten des Reichskammergerichts im Sächsischen Staatsarchiv

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Rechtsverweigerung in einem Streit über eine Forderung <strong>des</strong> Kl. aus einer<br />

Schuldverschreibung <strong>des</strong> kurbrandenburgischen Erb- und Hofmarschalls Adam Hans<br />

von Putlitz über 600 rheinische Gulden nebst Zinsen.<br />

Der Kl. hatte die Forderung vor dem kurbrandenburgischen Kammergericht geltend<br />

gemacht; er behauptet, dieses habe ihm nicht zu seinem Recht verholfen.<br />

Der Bekl. behauptet, das kurbrandenburgische Kammergericht habe Adam Hans von<br />

Putlitz befohlen, den Kl. zu befriedigen und klaglos zu stellen; Putlitz habe versichert,<br />

dies sei geschehen.<br />

7.<br />

Q 3 Aufstellung der Schulden <strong>des</strong> Adam Hans von Putlitz 1597<br />

ohne Q Aufstellung der Schulden <strong>des</strong> Adam Hans von Putlitz 1600<br />

ohne Q Johann Jacob Kremer quittiert Zahlung einer nicht genannten Geldsumme<br />

"diesser gantzen forderung halber" und erklärt: "Wofern deßwegen einige schtifftliche<br />

obligation vorhanden oder gefunden werden soltte, die selbe hiemitt cassirt haben und<br />

laß es dabei verpleiben" 1601<br />

8.<br />

Q 1-6 (ohne 5) und 3 Schriftstücke ohne Q<br />

1 cm<br />

Altsignatur:<br />

I. HA Rep. 174 Nr. 69<br />

S 1787/6566<br />

Gefach 732 S. Nr. 6566<br />

1.<br />

I. HA Rep. 174, Nr. 75<br />

2.<br />

<strong>Die</strong> Brüder Christoph, Dompropst zu Halberstadt, Ludwig und Heinrich, Grafen<br />

von Stolberg-Königstein ./.<br />

3.<br />

Joach<strong>im</strong> II., Kurfürst von Brandenburg<br />

4.<br />

Kl.:<br />

Dr. Johann Portius 1550<br />

Bekl.:<br />

Dr. Wolfgang Breuning 1549<br />

5.<br />

citationis<br />

Schadlosstellung der Kl. von Ansprüchen <strong>des</strong> Dr. Nikolaus von Ende aus einer<br />

Schuldverschreibung der Kl. über 11.000 Gulden.<br />

<strong>Die</strong> Kl. behaupten, sie hätten die Schuldverschreibung auf Veranlassung <strong>des</strong> Bekl.<br />

ausgestellt, und dieser habe ihnen dafür einen Schadlosbrief ausgestellt. Nachdem die<br />

Kl. die Forderung aus der Schuldverschreibung erfüllt hätten, habe der Bekl. ihre<br />

Schadlosstellung verweigert.<br />

Der Bekl. behauptet, die Kl. hätten weder Schuldverschreibung noch Schadlosbrief<br />

vorgelegt.<br />

8.<br />

Q 1-4 und 2 weitere Schriftstücke ohne Q<br />

1 cm<br />

1555 - 1556<br />

Zur korrekten Zitierweise der Archivalien vgl. die Angaben in der Einleitung S. 10 f. 76

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