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Die Akten des Reichskammergerichts im Sächsischen Staatsarchiv

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Lic. Henrich Joseph Brack 1752<br />

Bekl.:<br />

Dr. Ludwig Ziegler 1692<br />

Dr. Johann Friedrich Hoffmann 1702<br />

Dr. Johann Ulrich Zeller 1711<br />

Dr. Johann Meyer 1713<br />

Dr. Johann Rodolph Sachs 1724<br />

Dr. Johann Hermann Scheurer 1732<br />

Lic. S<strong>im</strong>on Henrich Gondela 1742<br />

Lic. Johann Wilhelm Weylach 1760<br />

5. mandati de via iuris et non facti procedendo, relaxando arresto, de non <strong>im</strong>pediendo<br />

collectionem fractuum satorum et de restituendis ablatis quibuscunque<br />

Beschlagnahme beweglicher Güter <strong>des</strong> Kl. durch die Bekl. zur Befriedigung von<br />

Schadensersatzforderungen <strong>des</strong> Bekl. zu 1) gegen den Kl. aufgrund der Zerstörung <strong>des</strong><br />

Schlosses <strong>des</strong> Bekl. zu 1) zu Altdorf durch einen Brand.<br />

Der Bekl. zu 1) hatte während <strong>des</strong> Pfälzischen Erbfolgekriegs seine Rechte an der<br />

Herrschaft Altdorf verloren. In dieser Zeit war der Kl., ein Franzose, <strong>im</strong> Besitz <strong>des</strong><br />

Schlosses. Nach Wiedereinsetzung <strong>des</strong> Bekl. zu 1) in seine alten Rechte hatte der Kl.<br />

seinen beweglichen Besitz in einem Nebengebäude <strong>des</strong> Schlosses gelagert. Bei einem<br />

Brand in Abwesenheit <strong>des</strong> Kl. wurde das Schloss zerstört; das Nebengebäude blieb<br />

unversehrt. Der Bekl. zu 1) macht den Kl. für den entstandenen Schaden verantwortlich.<br />

Der Kl. behauptet, sein gesamter beweglicher Besitz sei unmittelbar nach dem Brand<br />

auf Befehl <strong>des</strong> Bekl. zu 1) beschlagnahmt worden, ohne dass ein Inventar davon erstellt<br />

worden sei, und ein Teil <strong>des</strong> Besitzes sei versteigert worden. Der Kl. sei aufgefodert<br />

worden, die Herrschaft Altdorf nicht mehr zu betreten, und das Einbringen seiner Ernte<br />

sei ihm verwehrt worden.<br />

Der Kl. ist der Ansicht, der Bekl. zu 1) könne ihn nur in einem ordentlichen Prozess zur<br />

Verantwortung ziehen und dürfe ihm nicht Hab und Gut wegnehmen, als sei er<br />

verurteilt.<br />

Durch das Mandat <strong>des</strong> RKG werden die Bekl. verpflichtet, dem Kl. die Möglichkeit zu<br />

geben, sich gegen gegen ihn Vorwürfe zu verteidigen, die beschlagnahmen Güter<br />

freizugeben, dem Kl. das Einbringen seiner Ernte zu ermöglichen, den bereits<br />

verkauften Besitz zu ersetzen und den Kl. bis zu einer Entscheidung eines ordentlichen<br />

Gerichts nicht mehr zu behelligen.<br />

Der Bekl. zu 1) behauptet, der Kl. habe während <strong>des</strong> Pfälzischen Erbfolgekrieges<br />

widerrechtlich von seinen Besitzungen Besitz ergriffen, in dem Schloss Altdorf großen<br />

Schaden angerichtet, Bäume gefällt, Flachs und Stroh <strong>im</strong> Schloss gelagert und dort eine<br />

Brauerei eingerichtet. Nach erneuter Besitzergreifung durch den Bekl. zu 1) habe er sich<br />

geweigert, die Güter zu verlassen. Am 19. Februar 1698 habe sich das Stroh <strong>im</strong> Schloss<br />

entzündet, nachdem eine Magd mit Licht <strong>im</strong> Keller gewesen sei.<br />

Der Bekl. zu 1) ist der Ansicht, die Schuld an dem Brand treffe allein den Kl. und der<br />

Arrest über die Güter <strong>des</strong> Kl. habe verhängt werden müssen, um zu verhindern, dass er<br />

seine Güter nach Frankreich brächte, was eine Befriedigung der<br />

Schadensersatzansprüche <strong>des</strong> Bekl. zu 1) unmöglich gemacht hätte.<br />

7. Q 3 Kl. an den Bekl. zu 1): protestiert gegen die Beschlagnahme seiner Güter 1698 (i.<br />

A.)<br />

Zur korrekten Zitierweise der Archivalien vgl. die Angaben S. 121 172

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