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Die Akten des Reichskammergerichts im Sächsischen Staatsarchiv

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<strong>Die</strong> Kl. behaupten, die Bekl. forderten ohne Vorlage eines kaiserlichen Zahlungsbefehls<br />

Reichskontributionen von ihnen, die über das übliche Maß hinausgingen. Da die Kl. die<br />

Zahlung verweigert hätten, seien sächsische und Schönburgische Soldaten zu ihnen<br />

geschickt worden, um den angeblichen Zahlungsverzug zu ahnden. Sie hätten die Kl.<br />

misshandelt und ’alleß alß die ärgste feindt’ weggenommen und geplündert. Dann sei<br />

von den Kl. die Erstattung für die Kosten <strong>des</strong> Einsatzes der Soldaten gefordert worden.<br />

Schließlich habe der sächsische Schösser zu Zwickau auf Befehl der Bekl. den<br />

Schönburg'schen Untertanen Hans Giersmann festnehmen, nach Zwickau bringen und<br />

dort inhaftieren lassen.<br />

Zudem behaupten die Kl., sie müssten ’fast tägliche frohn undt dienste’ für die Bekl.<br />

erbringen und Zahlungen an sie leisten.<br />

<strong>Die</strong> Bekl. werden durch das Mandat <strong>des</strong> RKG verpflichtet, sich bei der Erhebung von<br />

Abgaben nach der Reichskonstitution zu richten, den Gefangenen freizulassen,<br />

Übergriffe auf die Kl. zu unterlassen und alle Maßnahmen zum Nachteil der Kl.<br />

aufzuheben.<br />

<strong>Die</strong> Bekl. behaupten, die Kl. hätten jede Zahlung verweigert, und man sei daher zur<br />

Exekution der Zahlungsbefehle gezwungen gewesen, bei der sächsische Soldaten<br />

eingesetzt worden seien; die Exekutionskosten seien den Kl. auferlegt worden. <strong>Die</strong> str.<br />

Verhaftung <strong>des</strong> Schönburg'schen Untertanen Hans Giersmann sei auf Befehl <strong>des</strong><br />

Kurfürsten von Sachsen ’in causa cr<strong>im</strong>inali’ erfolgt.<br />

7. Q 3 Schöffen zu Leipzig an die Schönburg'schen Untertanen <strong>im</strong> Amt Waldenburg:<br />

erklären, dass die Obrigkeit verpflichtet sei, bei der Erhebung von Türkensteuer und<br />

Römerzug den kaiserlichen Zahlungsbefehl vorzulegen 1663<br />

Q 4 kursächsisches Oberhofgericht zu Leipzig an Friedrich Müller, Amtmann zu<br />

Glauchau: befiehlt, bei der Einziehung der Reichskontributionen von den Untertanen<br />

den Zahlungsbefehl <strong>des</strong> Kaisers oder Reichspfennigmeisters vorzulegen 1663<br />

Q 10 Johann Georg II., Kurfürst von Sachsen, fordert das kursächsische Oberhofgericht<br />

zu Leipzig zur Rücknahme <strong>des</strong> Befehls der Vorlage <strong>des</strong> kaiserlichen Zahlungsbefehls<br />

bei Einziehung der Reichskontributionen auf 1663 (i. A.)<br />

Q 12 Reichspfennigmeister an sämtliche Herren von Schönburg: beklagt den<br />

Zahlungsverzug der Schönburgischen Untertanen 1663 (i. A.)<br />

Q 14 Johann Philipp Romanus, Amtmann zu Zwickau: erklärt, Hans Giersmann sei<br />

nicht auf Veranlassung eines Herrn von Schönburg verhaftet worden, sondern auf<br />

Befehl <strong>des</strong> Kurfürsten von Sachsen "wegen begangener auffwiegelung und rebellion<br />

wider seine obrigkeit" 1664<br />

Q 15 RKG suspendiert die Jurisdiktion der Herren von Schönburg und ihrer Regierung<br />

in einer Streitigkeit mit ihren Untertanen 1652 (i. A.)<br />

Q 16 Protokoll einer Zeugenvernehmung u.a. zur Frage der ordnungsgemäßen Erhebung<br />

von Abgaben und Reichslasten durch die Bekl. 1664<br />

Q 21 Int. an das RKG: begründet das Eingreifen sächsischer Soldaten in<br />

Schönburgischem Territorium 1665<br />

Q 27 Auszüge v.a. aus Prozessakten, darin u.a.: Urteile und Listen von veruteilten<br />

Schönburgischen Untertanen 1601-1664 (i. A.)<br />

Q 37 Aufstellung der von 1655 bis 1665 ausgeschriebenen Reichs- und Provinzial- oder<br />

Landsteuer mit einer Aufstellung der von den Schönburg'schen Untertanen an die<br />

Schönburgische Regierung entrichteten Gelder 1666<br />

Q 38 Aufstellung der seit 1656 in der Herrschaft Glauchau festgesetzen und fälligen<br />

Reichs-, Provinzial- oder Landsteuern und der tatsächlichen Einnahmen 1666<br />

Zur korrekten Zitierweise der Archivalien vgl. die Angaben S. 121 190

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