04.11.2012 Aufrufe

Die Akten des Reichskammergerichts im Sächsischen Staatsarchiv

Die Akten des Reichskammergerichts im Sächsischen Staatsarchiv

Die Akten des Reichskammergerichts im Sächsischen Staatsarchiv

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Durch das Mandat wird der Bekl. verpflichtet, keinerlei Gewalt gegen Hab und Gut <strong>des</strong><br />

Kl. und seiner Untertanen anzuwenden, die eine Verletzung von Recht und Ordnung<br />

und Landfrieden darstellen könnten.<br />

8. Protokoll fehlt; 2 Schriftstücke ohne Q<br />

1 cm<br />

Altsignatur(en): Loc. 10113/5; Loc. 10113/2<br />

1. HStA Dresden 10690, Nr. 35 1655<br />

2. Schönburgische Untertanen sämtlicher Dorfschaften der Herrschaft Lichtenstein ./.<br />

3. 1) Georg Ernst, Herr von Schönburg, zu Glauchau und Waldenburg<br />

2) Hans Vogel<br />

3) Hans Vogt<br />

4) Hans Taubmeyer<br />

4. Kl.:<br />

Dr. Paul Gambs 1655<br />

Bekl.:<br />

Dr. Jonas Eucharius Erhardt 1652<br />

5. mandati de relaxandis captivis sine clausula una cum salvo conductu<br />

Inhaftierung von acht Untertanen der Herrschaft Lichtenstein, die Beschwerden gegen<br />

den Bekl. zu 1) wegen auferlegter <strong>Die</strong>nstpflichten und Abgaben aufgesetzt und versucht<br />

hatten, ein Mandat <strong>des</strong> RKG gegen den Bekl. zu 1) zu erwirken.<br />

<strong>Die</strong> Kl. behaupten, die acht Untertanen seien allein wegen Aufsetzung der<br />

Beschwer<strong>des</strong>chrift und ihrer Bemühungen um ein Mandat <strong>des</strong> RKG inhaftiert worden<br />

und sollten so lange gefangen gehalten werden, bis sie Urfehde geschworen und alle<br />

klagenden Gemeinden geschworen hätten, die ihnen auferlegten Pflichten zu erfüllen.<br />

Durch das Mandat wird der Bekl. zu 1) verpflichtet, die Inhaftierten freizulassen, ihnen<br />

freies Geleit zu gewähren und sie nicht an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern.<br />

Bei Zustellung <strong>des</strong> Mandats an die Bekl. waren die Gefangenen bereits aus der Haft<br />

entlassen.<br />

<strong>Die</strong> Bekl. erklären, die Inhaftierten seien als Rädelsführer nicht unschuldig gewesen und<br />

’auß billichenn und rechtmeßigen ursachen’ inhaftiert worden: Sie hätten die Untertanen<br />

zur ’widersezligkeit und rebellion’ aufgerufen und ’verbothene conventicula’ gehalten.<br />

Zudem seien die Untertanen, die sich den Befehlen der Bekl. widersetzten, nur eine<br />

Minderheit, und viele der Untertanen, für die sie zu sprechen vorgäben, billigten ihr<br />

Vorgehen nicht oder wüßten nicht einmal etwas davon.<br />

7. Q 2 Kl. benennen Syndici 1654 (i. A.)<br />

Q 4 Christian, Georg Ernst, Otto Albrecht, Wolff Heinrich und Wolff Friedrich, Herren<br />

von Schönburg bevollmächtigen Dr. Jonas Eucharius Erhardt als ihren Prokuratoren und<br />

Anwalt bei dem RKG ("original gemeiner gewalt") 1552<br />

8. Q 1-5 und 1 weiteres Schriftstück<br />

Zur korrekten Zitierweise der Archivalien vgl. die Angaben S. 121 166

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!