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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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Seite 113<br />

protos invest II<br />

5. Für den Fall, dass die geschäftsführende Kommanditistin ausscheidet<br />

oder die Geschäftsführung niederlegt, sind die Gesellschafter<br />

verpflichtet, unverzüglich einen Ersatz zu wählen. Der<br />

Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

§ 24 Abfindungsansprüche<br />

1. Scheidet ein Kommanditist ohne Rechtsnachfolger aus der Gesellschaft<br />

aus, steht ihm eine Abfindung allein nach Maßgabe<br />

der nachfolgenden Bestimmungen zu.<br />

2. In den Fällen des Ausscheidens erhält der Kommanditist vorbehaltlich<br />

Abs. 6 des Wertes seines Kommanditanteils als Abfindung.<br />

Zur Berechnung dieses Wertes ist zum 31. Dezember des<br />

Jahres vor seinem Ausscheiden eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

aufzustellen. In dieser Auseinandersetzungsbilanz, die vom handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss der Gesellschaft ausgeht, sind<br />

die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

mit Zeitwerten anzusetzen. Vom Zeitwert der Beteiligungen<br />

an Zielfonds der Gesellschaft wird ein Abschlag von 10 % vorgenommen,<br />

um den üblichen Kosten bei Verwaltung und bei<br />

Veräußerung Rechnung zu tragen. Ein Firmenwert wird nicht<br />

berücksichtigt. An schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende<br />

Kommanditist nicht teil, es sei denn, ein Verlust ist<br />

handelsrechtlich als Rückstellung in der Auseinandersetzungsbilanz<br />

zu berücksichtigen. Sofern ein Gesellschafter nicht zum<br />

Schluss eines Geschäftsjahres ausscheidet, steht ihm das Ergebnis<br />

des Jahres, in dem er ausscheidet, zeitanteilig zu.<br />

3. Kann zwischen dem ausscheidenden Kommanditisten und der<br />

Gesellschaft keine Einigung über den Verkehrswert des Kommanditanteils<br />

erzielt werden, wird dieser auf Verlangen einer<br />

Partei durch einen vom Präses der Handelskammer Hamburg zu<br />

benennenden Schiedsgutachter festgelegt. Die Entscheidung<br />

des Schiedsgutachters ist für beide Seiten verbindlich, es sei<br />

denn, sie ist offensichtlich unbillig (§§ 319 ff. BGB). Die Kosten<br />

des Schiedsgutachters trägt die Gesellschaft, wenn ein höherer<br />

als der von der Gesellschaft angebotene Verkehrswert von dem<br />

Schiedsgutachter festgestellt wird. In allen anderen Fällen trägt<br />

der ausscheidende Gesellschafter die Kosten. Der Schiedsgutachter<br />

wird nicht als Schiedsrichter tätig.<br />

4. Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben,<br />

kann die Gesellschaft keinen Ausgleich verlangen.<br />

5. Werden aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung die maßgeblichen<br />

Jahresabschlüsse geändert, ist die Auseinandersetzungsbilanz<br />

entsprechend zu ändern.<br />

6. Wird innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Ausscheidungsdatum<br />

ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft<br />

gefasst, so erhält der ausscheidende Kommanditist nicht den<br />

gemäß Abs. 2 bis 5 berechneten Abfindungsbetrag, sondern den<br />

auf ihn hypothetisch entfallenden anteiligen Liquidationserlös.<br />

7. Die Abfindung ist in 4 gleichen Halbjahresraten zu zahlen. Die<br />

erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens<br />

fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch<br />

nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene<br />

Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab<br />

dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem<br />

Basiszins nach § 247 BGB zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen<br />

sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Die<br />

Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf Abfindung<br />

auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls<br />

hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn<br />

die jeweils aktuelle beziehungsweise künftige Liquiditätslage<br />

durch solche Zahlungen so negativ beeinflusst ist, dass die Gesellschaft<br />

zwar aktuell, nicht aber in der Zukunft (gemäß Liquiditätsplanung)<br />

in der Lage ist, ihre Verpflichtungen gegenüber<br />

Dritten zu erfüllen, insbesondere wenn dadurch der zukünftige<br />

Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche<br />

Kredite in Anspruch nehmen müsste.<br />

8. Sofern das Ausscheiden des Kommanditisten nicht aufgrund einer<br />

Kündigung erfolgt, sind die durch das Ausscheiden entstehenden<br />

Mehrkosten von dem ausgeschiedenen Kommanditisten<br />

bzw. von dem betreibenden Gläubiger zu tragen. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, insoweit einen angemessenen Vorschuss<br />

für die Kosten zu verlangen. Weiter gehende Schadensersatzansprüche<br />

der Gesellschaft bleiben unberührt. Im Falle der Kündigung<br />

trägt der ausscheidende Kommanditist die Hälfte der<br />

Mehrkosten.<br />

9. Der ausscheidende Kommanditist hat keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung<br />

für sein Auseinandersetzungsguthaben oder<br />

auf Befreiung von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />

§ 25 Auflösung und Liquidation<br />

1. Die Gesellschaft kann mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst werden,<br />

frühestens aber mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember<br />

2022. Wird die Gesellschaft aufgelöst, findet die Liquidation<br />

statt, sofern die Gesellschafter nicht eine andere Art der Auseinandersetzung<br />

beschließen.<br />

2. Abweichend von Abs. 1 kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />

die Auflösung und Liquidation, ohne dass es hierzu der<br />

Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf, beschließen, sofern<br />

die Summe der Kommanditkapitalia der PROTOS INVEST II-<br />

Beteiligungsgesellschaften zum Erhöhungsendtermin nicht<br />

mindestens EUR 3.000.000 beträgt (vorstehend „Nichterreichen<br />

des Mindestfondsvolumens“ genannt). Wird die Gesellschaft<br />

wegen Nichterreichens des Mindestfondsvolumens aufgelöst,<br />

sind zwischenzeitliche Auszahlungen, die die Kommanditisten<br />

von der Gesellschaft erhalten haben, auch solche unter Berücksichtigung<br />

des Gewinnvorab nach § 17 Abs. 2 lit. b), auf die nach<br />

Abs. 4 lit. a) zu erfolgende Rückzahlung der Kommanditeinlage<br />

in Bezug auf den betroffenen Kommanditisten anzurechnen.

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