Emissions-Prospekt - Steiner Company
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13. Steuerliche Grundlagen<br />
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den Betrag zu kürzen ist, um den der Veräußerungsgewinn<br />
EUR 136.000 übersteigt. Wird dagegen nur ein<br />
Teil des Gesellschaftsanteils veräußert, handelt es sich<br />
um einen laufenden nicht begünstigten Gewinn.<br />
Veräußert ein Anleger seine Beteiligung am<br />
Dachfonds, gilt es zu beachten, dass sich der Veräußerungsvorgang<br />
gemäß § 15 (1) Nr. 2 EStG aus der Veräußerung<br />
eines unmittelbaren Anteils an der PROTOS<br />
INVEST II Lebensversicherungen GmbH & Co. KG und<br />
aus der Veräußerung eines mittelbaren Anteils an den<br />
Lebensversicherungsfonds zusammensetzt. Es handelt<br />
sich, wenn der gesamte Gesellschaftsanteil veräußert<br />
wird, um zwei tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne.<br />
Ein eventueller Freibetrag nach § 16 (4) EStG sowie der<br />
ermäßigte Steuersatz nach § 34 (3) EStG darf jedoch<br />
nur für einen Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen<br />
werden. Der Anleger hat insoweit ein Wahlrecht.<br />
PROTOS INVEST II VERMIETUNG GMBH & CO. KG<br />
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, in<br />
geschlossene Immobilienfonds (Zielfonds) zu<br />
investieren, deren Grundstücke sich sowohl im Inland<br />
als auch im Ausland befinden. Vorgesehen ist, dass<br />
PROTOS INVEST II Vermietung GmbH & Co. KG in Zielfonds<br />
investiert, die wie der Dachfonds selbst nicht<br />
gewerblich geprägt sind, so dass die aus diesen Zielfonds<br />
erzielten anteiligen Einkünfte solche aus Vermietung<br />
und Verpachtung sind. Darüber hinaus ist<br />
beabsichtigt, sich an Mobilienfonds zu beteiligen, die<br />
grundsätzlich vermögensverwaltend tätig sind und<br />
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG<br />
erzielen. Etwaige Zinserträge aus der Anlage liquider<br />
Mittel führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die<br />
auf Ebene des Dachfonds erzielten Einkünfte sind als<br />
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />
gesondert und einheitlich festzustellen.<br />
Aufgrund des Welteinkommensprinzips unterliegen<br />
sowohl inländische als auch ausländische Vermietungseinkünfte<br />
als Überschuss der Einnahmen über die<br />
Werbungskosten grundsätzlich der deutschen Besteuerung.<br />
Besteht mit dem Staat, in dem das Grundstück<br />
gelegen ist, ein Doppelbesteuerungsabkommen und<br />
hat danach der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht,<br />
sind diese Einkünfte in Deutschland zwar steuerfrei,<br />
jedoch wird der Steuersatz für die dem deutschen<br />
Besteuerungsrecht unterliegenden Einkünfte unter Hinzuziehung<br />
dieser steuerbefreiten ausländischen Einkunftsteile<br />
ermittelt (Progressionsvorbehalt im Sinne<br />
des § 32 b EStG).<br />
Die Einkünfte der Mobilienfonds werden ebenfalls<br />
als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />
gesondert und einheitlich festgestellt. Hat einer<br />
der Zielfonds seinen Sitz nicht in Deutschland, unterliegen<br />
die von diesem Zielfonds erzielten Einkünfte in<br />
Deutschland insoweit einer Besteuerung, als dass die<br />
Einkünfte in einer deutschen Betriebsstätte erzielt werden.<br />
Befindet sich in Deutschland keine Betriebsstätte,<br />
sind die Einkünfte dieser ausländischen Mobilienfonds<br />
in Deutschland grundsätzlich steuerfrei; jedoch wird der<br />
Steuersatz für die dem deutschen Besteuerungsrecht<br />
unterliegenden Einkünfte ebenfalls unter Hinzuziehung<br />
dieser steuerbefreiten ausländischen Einkunftsteile<br />
ermittelt.<br />
Etwaige in der Anlaufzeit zu erwartende negative<br />
ausländische Einkünfte aus passiver Tätigkeit können<br />
gemäß § 2a EStG weder im Rahmen des vertikalen Verlustausgleichs<br />
noch im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts<br />
berücksichtigt werden. Sie können<br />
nur mit positiven Einkünften derselben Art verrechnet<br />
werden, die im selben Veranlagungszeitraum oder in<br />
den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben<br />
ausländischen Staat erzielt werden.<br />
Würde bei einem der vermögensverwaltenden Zielfonds<br />
die Gewerblichkeit festgestellt, würden nach § 15<br />
(3) Nr. 1 EStG alle bei dieser Beteiligungsgesellschaft<br />
aus dieser Anlageklasse erzielten Beteiligungseinkünfte<br />
mit der Folge gewerblich „infiziert“, dass selbst die aus<br />
eigentlich vermögensverwaltender Tätigkeit erzielten<br />
Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren<br />
wären und der Gewerbesteuer unterlägen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
kann auch in Immobilien- oder<br />
Mobilienfonds investieren, die gewerbliche Einkünfte<br />
erzielen. In diesem Fall ist beabsichtigt, eine Tochtergesellschaft<br />
in der Rechtsform der GmbH zwischenzuschalten,<br />
die die Fondsanteile hält. In diesem Fall<br />
würden insoweit auf Ebene von PROTOS INVEST II Vermietung<br />
GmbH & Co. KG Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
erzielt werden, die bis Ende 2008 dem Halbeinkünfteverfahren<br />
und ab 2009 durch die Unternehmensteuerreform<br />
der Abgeltungssteuer unterliegen.<br />
BESTEUERUNG VON VERÄUSSERUNGSGEWINNEN<br />
Veräußerungsgewinne im Rahmen der Vermögensverwaltung,<br />
die durch die Veräußerung der Immobilie<br />
bzw. der Gesellschaftsanteile realisiert werden,<br />
unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung.<br />
Werden jedoch drei oder mehr Immobilien auf<br />
Ebene des Immobilienfonds innerhalb von fünf Jahren<br />
nach Anschaffung veräußert, könnte ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel vorliegen. Ist ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel auf Ebene der Immobilienfonds<br />
nicht gegeben, kann dieser darüber hinaus auch auf<br />
Ebene des Dachfonds als auch auf Ebene der Anleger<br />
verwirklicht werden, indem beispielsweise ein Gesellschaftsanteil<br />
an einem Immobilienfonds innerhalb von<br />
fünf Jahren nach Anschaffung veräußert wird, in dessen<br />
Gesamthandvermögen sich mehr als drei Immobilien<br />
befinden. Voraussetzung dafür ist, dass der<br />
einzelne Anleger mit mindestens 10 % an dem Immobilienfonds<br />
beteiligt ist oder – bei einer Beteiligung von<br />
weniger als 10 % – der anteilig auf einen Investor ent-