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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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13. Steuerliche Grundlagen<br />

seite 90<br />

den Betrag zu kürzen ist, um den der Veräußerungsgewinn<br />

EUR 136.000 übersteigt. Wird dagegen nur ein<br />

Teil des Gesellschaftsanteils veräußert, handelt es sich<br />

um einen laufenden nicht begünstigten Gewinn.<br />

Veräußert ein Anleger seine Beteiligung am<br />

Dachfonds, gilt es zu beachten, dass sich der Veräußerungsvorgang<br />

gemäß § 15 (1) Nr. 2 EStG aus der Veräußerung<br />

eines unmittelbaren Anteils an der PROTOS<br />

INVEST II Lebensversicherungen GmbH & Co. KG und<br />

aus der Veräußerung eines mittelbaren Anteils an den<br />

Lebensversicherungsfonds zusammensetzt. Es handelt<br />

sich, wenn der gesamte Gesellschaftsanteil veräußert<br />

wird, um zwei tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne.<br />

Ein eventueller Freibetrag nach § 16 (4) EStG sowie der<br />

ermäßigte Steuersatz nach § 34 (3) EStG darf jedoch<br />

nur für einen Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen<br />

werden. Der Anleger hat insoweit ein Wahlrecht.<br />

PROTOS INVEST II VERMIETUNG GMBH & CO. KG<br />

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, in<br />

geschlossene Immobilienfonds (Zielfonds) zu<br />

investieren, deren Grundstücke sich sowohl im Inland<br />

als auch im Ausland befinden. Vorgesehen ist, dass<br />

PROTOS INVEST II Vermietung GmbH & Co. KG in Zielfonds<br />

investiert, die wie der Dachfonds selbst nicht<br />

gewerblich geprägt sind, so dass die aus diesen Zielfonds<br />

erzielten anteiligen Einkünfte solche aus Vermietung<br />

und Verpachtung sind. Darüber hinaus ist<br />

beabsichtigt, sich an Mobilienfonds zu beteiligen, die<br />

grundsätzlich vermögensverwaltend tätig sind und<br />

sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG<br />

erzielen. Etwaige Zinserträge aus der Anlage liquider<br />

Mittel führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die<br />

auf Ebene des Dachfonds erzielten Einkünfte sind als<br />

Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />

gesondert und einheitlich festzustellen.<br />

Aufgrund des Welteinkommensprinzips unterliegen<br />

sowohl inländische als auch ausländische Vermietungseinkünfte<br />

als Überschuss der Einnahmen über die<br />

Werbungskosten grundsätzlich der deutschen Besteuerung.<br />

Besteht mit dem Staat, in dem das Grundstück<br />

gelegen ist, ein Doppelbesteuerungsabkommen und<br />

hat danach der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht,<br />

sind diese Einkünfte in Deutschland zwar steuerfrei,<br />

jedoch wird der Steuersatz für die dem deutschen<br />

Besteuerungsrecht unterliegenden Einkünfte unter Hinzuziehung<br />

dieser steuerbefreiten ausländischen Einkunftsteile<br />

ermittelt (Progressionsvorbehalt im Sinne<br />

des § 32 b EStG).<br />

Die Einkünfte der Mobilienfonds werden ebenfalls<br />

als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />

gesondert und einheitlich festgestellt. Hat einer<br />

der Zielfonds seinen Sitz nicht in Deutschland, unterliegen<br />

die von diesem Zielfonds erzielten Einkünfte in<br />

Deutschland insoweit einer Besteuerung, als dass die<br />

Einkünfte in einer deutschen Betriebsstätte erzielt werden.<br />

Befindet sich in Deutschland keine Betriebsstätte,<br />

sind die Einkünfte dieser ausländischen Mobilienfonds<br />

in Deutschland grundsätzlich steuerfrei; jedoch wird der<br />

Steuersatz für die dem deutschen Besteuerungsrecht<br />

unterliegenden Einkünfte ebenfalls unter Hinzuziehung<br />

dieser steuerbefreiten ausländischen Einkunftsteile<br />

ermittelt.<br />

Etwaige in der Anlaufzeit zu erwartende negative<br />

ausländische Einkünfte aus passiver Tätigkeit können<br />

gemäß § 2a EStG weder im Rahmen des vertikalen Verlustausgleichs<br />

noch im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts<br />

berücksichtigt werden. Sie können<br />

nur mit positiven Einkünften derselben Art verrechnet<br />

werden, die im selben Veranlagungszeitraum oder in<br />

den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben<br />

ausländischen Staat erzielt werden.<br />

Würde bei einem der vermögensverwaltenden Zielfonds<br />

die Gewerblichkeit festgestellt, würden nach § 15<br />

(3) Nr. 1 EStG alle bei dieser Beteiligungsgesellschaft<br />

aus dieser Anlageklasse erzielten Beteiligungseinkünfte<br />

mit der Folge gewerblich „infiziert“, dass selbst die aus<br />

eigentlich vermögensverwaltender Tätigkeit erzielten<br />

Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren<br />

wären und der Gewerbesteuer unterlägen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

kann auch in Immobilien- oder<br />

Mobilienfonds investieren, die gewerbliche Einkünfte<br />

erzielen. In diesem Fall ist beabsichtigt, eine Tochtergesellschaft<br />

in der Rechtsform der GmbH zwischenzuschalten,<br />

die die Fondsanteile hält. In diesem Fall<br />

würden insoweit auf Ebene von PROTOS INVEST II Vermietung<br />

GmbH & Co. KG Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

erzielt werden, die bis Ende 2008 dem Halbeinkünfteverfahren<br />

und ab 2009 durch die Unternehmensteuerreform<br />

der Abgeltungssteuer unterliegen.<br />

BESTEUERUNG VON VERÄUSSERUNGSGEWINNEN<br />

Veräußerungsgewinne im Rahmen der Vermögensverwaltung,<br />

die durch die Veräußerung der Immobilie<br />

bzw. der Gesellschaftsanteile realisiert werden,<br />

unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung.<br />

Werden jedoch drei oder mehr Immobilien auf<br />

Ebene des Immobilienfonds innerhalb von fünf Jahren<br />

nach Anschaffung veräußert, könnte ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel vorliegen. Ist ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel auf Ebene der Immobilienfonds<br />

nicht gegeben, kann dieser darüber hinaus auch auf<br />

Ebene des Dachfonds als auch auf Ebene der Anleger<br />

verwirklicht werden, indem beispielsweise ein Gesellschaftsanteil<br />

an einem Immobilienfonds innerhalb von<br />

fünf Jahren nach Anschaffung veräußert wird, in dessen<br />

Gesamthandvermögen sich mehr als drei Immobilien<br />

befinden. Voraussetzung dafür ist, dass der<br />

einzelne Anleger mit mindestens 10 % an dem Immobilienfonds<br />

beteiligt ist oder – bei einer Beteiligung von<br />

weniger als 10 % – der anteilig auf einen Investor ent-

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