Emissions-Prospekt - Steiner Company
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Seite 139<br />
protos invest II<br />
§ 8 Leistung der Einlagen<br />
1. Die Kommanditeinlagen der in § 5 Abs. 2 genannten Kommanditisten<br />
in der dort genannten Höhe sind nach Aufforderung durch<br />
die Gesellschaft zu leisten.<br />
2. Die im Rahmen der Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />
gemäß § 6 durch die jeweiligen Treugeber zu leistenden<br />
Zeichnungsbeträge zzgl. Agio sind gemäß der von dem<br />
jeweiligen Treugeber gegenüber der Treuhänderin abgegebenen<br />
Beitrittserklärung zu leisten.<br />
§ 9 Konten<br />
1. Für jeden Kommanditisten werden die folgenden Konten geführt:<br />
a) ein Festkapitalkonto;<br />
b) ein Kapitalrücklagekonto;<br />
c) ein Ergebnissonderkonto;<br />
d) ein Verrechnungskonto.<br />
2. Auf dem Festkapitalkonto wird die Kommanditeinlage des Kommanditisten<br />
gebucht. Dieses Konto ist fest, unveränderlich und<br />
nach seinem Stand bemessen sich – soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
abweichend bestimmt – die Gesellschafterrechte<br />
der Kommanditisten.<br />
3. Auf dem Kapitalrücklagenkonto wird das Agio gebucht. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist berechtigt, diese Rücklage<br />
aufzulösen.<br />
4. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht,<br />
auch soweit diese das Festkapitalkonto übersteigen. Solange<br />
ein Ergebnissonderkonto einen negativen Saldo ausweist, sind<br />
zukünftige dem Kommanditisten zugewiesene Gewinne diesem<br />
Konto gutzuschreiben. Ein negativer Saldo auf dem Ergebnissonderkonto<br />
begründet keine Verpflichtung des Kommanditisten,<br />
insbesondere entsteht keine Nachschusspflicht.<br />
5. Entnahmen, zusätzliche Einlagen der Kommanditisten und Gewinne,<br />
die nach Ausgleich des Ergebnissonderkontos anfallen,<br />
sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft<br />
und den Kommanditisten werden auf das für diesen Zweck geführte<br />
Verrechnungskonto verbucht.<br />
6. Für die Komplementärin wird ein Verrechnungskonto geführt.<br />
7. Sämtliche Konten sind unverzinslich, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
abweichend bestimmt.<br />
8. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere Konten einzurichten.<br />
§ 10 Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein die geschäftsführende<br />
Kommanditistin berechtigt und verpflichtet, soweit<br />
dies rechtlich zulässig ist. Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft ausgeschlossen, soweit dies<br />
rechtlich zulässig ist. Die geschäftsführende Kommanditistin ist<br />
berechtigt, sich zur Ausführung ihrer Geschäftsführungsaufgaben<br />
Dritter zu bedienen.<br />
2. Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Vertretung der<br />
Gesellschaft berechtigt. Sie und ihre Organe sind von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit. Sie ist befugt, die Gesellschaft<br />
gerichtlich und außergerichtlich gegenüber jedermann<br />
und in allen gesetzlich zulässigen Fällen zu vertreten und für<br />
bestimmte Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte<br />
Untervollmacht zu erteilen, auch unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB. Im vorstehenden Umfang wird der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin Generalvollmacht erteilt.<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin kann die Ausfertigung<br />
einer separaten Urkunde über die ihr erteilte Generalvollmacht<br />
verlangen. Sie kann des Weiteren verlangen, dass ihren Geschäftsführern<br />
von der Gesellschaft Einzelprokura erteilt wird.<br />
Die organschaftliche Vertretungsmacht der Komplementärin im<br />
Außenverhältnis bleibt vom Ausschluss von der Geschäftsführung<br />
gemäß vorstehendem Abs. 1 unberührt; sie und ihre Organe<br />
sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
3. Die geschäftsführende Kommanditistin hat die Geschäfte der<br />
Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in<br />
Übereinstimmung mit diesem Gesellschaftsvertrag sowie den<br />
gesetzlichen Vorschriften und den Beschlüssen der Gesellschafter<br />
zu führen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist zu allen<br />
Maßnahmen und Rechtshandlungen befugt, die für die Förderung<br />
des Unternehmensgegenstandes notwendig und zweckmäßig<br />
sind. Sie ist insbesondere berechtigt, die im Investitionsplan<br />
berücksichtigten Verträge sowie sonstige für die Umsetzung<br />
der im Verkaufsprospekt PROTOS INVEST II dargestellten Vorhaben<br />
erforderliche Vereinbarungen abzuschließen. Dabei ist<br />
sie auch berechtigt, bei Abschluss von Vereinbarungen Entgelte<br />
für Leistungen, die vor dem Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages<br />
ganz oder teilweise erbracht sind, zu vereinbaren, soweit<br />
diese bereits im Investitionsplan berücksichtigt worden sind.<br />
Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB<br />
ist ausgeschlossen.<br />
4. Die geschäftsführende Kommanditistin soll vor dem erstmaligen<br />
Erwerb einer Beteiligung an einem Zielfonds durch die<br />
Gesellschaft zu einem Gegenwert ab EUR 100.000 und für den<br />
Zeitraum von 24 Monaten der Gesellschaft bei sich auf schuldrechtlicher<br />
Grundlage einen aus drei Mitgliedern mit einwandfreiem<br />
Leumund bestehenden Investitionsausschuss einrichten,<br />
der ihr bei Investitionsentscheidungen der Gesellschaft beratend<br />
zur Seite steht (nachfolgend „Investitionsausschuss“ genannt).<br />
5. Die Haftung der geschäftsführenden Kommanditistin und ihrer<br />
Organe für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den ihr<br />
nach diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben ist,<br />
soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann, auf Fälle<br />
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt<br />
weder für die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung<br />
dieses Gesellschaftsvertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten)<br />
noch für Schäden aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.