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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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Seite 139<br />

protos invest II<br />

§ 8 Leistung der Einlagen<br />

1. Die Kommanditeinlagen der in § 5 Abs. 2 genannten Kommanditisten<br />

in der dort genannten Höhe sind nach Aufforderung durch<br />

die Gesellschaft zu leisten.<br />

2. Die im Rahmen der Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />

gemäß § 6 durch die jeweiligen Treugeber zu leistenden<br />

Zeichnungsbeträge zzgl. Agio sind gemäß der von dem<br />

jeweiligen Treugeber gegenüber der Treuhänderin abgegebenen<br />

Beitrittserklärung zu leisten.<br />

§ 9 Konten<br />

1. Für jeden Kommanditisten werden die folgenden Konten geführt:<br />

a) ein Festkapitalkonto;<br />

b) ein Kapitalrücklagekonto;<br />

c) ein Ergebnissonderkonto;<br />

d) ein Verrechnungskonto.<br />

2. Auf dem Festkapitalkonto wird die Kommanditeinlage des Kommanditisten<br />

gebucht. Dieses Konto ist fest, unveränderlich und<br />

nach seinem Stand bemessen sich – soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

abweichend bestimmt – die Gesellschafterrechte<br />

der Kommanditisten.<br />

3. Auf dem Kapitalrücklagenkonto wird das Agio gebucht. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist berechtigt, diese Rücklage<br />

aufzulösen.<br />

4. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht,<br />

auch soweit diese das Festkapitalkonto übersteigen. Solange<br />

ein Ergebnissonderkonto einen negativen Saldo ausweist, sind<br />

zukünftige dem Kommanditisten zugewiesene Gewinne diesem<br />

Konto gutzuschreiben. Ein negativer Saldo auf dem Ergebnissonderkonto<br />

begründet keine Verpflichtung des Kommanditisten,<br />

insbesondere entsteht keine Nachschusspflicht.<br />

5. Entnahmen, zusätzliche Einlagen der Kommanditisten und Gewinne,<br />

die nach Ausgleich des Ergebnissonderkontos anfallen,<br />

sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft<br />

und den Kommanditisten werden auf das für diesen Zweck geführte<br />

Verrechnungskonto verbucht.<br />

6. Für die Komplementärin wird ein Verrechnungskonto geführt.<br />

7. Sämtliche Konten sind unverzinslich, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

abweichend bestimmt.<br />

8. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere Konten einzurichten.<br />

§ 10 Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein die geschäftsführende<br />

Kommanditistin berechtigt und verpflichtet, soweit<br />

dies rechtlich zulässig ist. Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft ausgeschlossen, soweit dies<br />

rechtlich zulässig ist. Die geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

berechtigt, sich zur Ausführung ihrer Geschäftsführungsaufgaben<br />

Dritter zu bedienen.<br />

2. Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Vertretung der<br />

Gesellschaft berechtigt. Sie und ihre Organe sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit. Sie ist befugt, die Gesellschaft<br />

gerichtlich und außergerichtlich gegenüber jedermann<br />

und in allen gesetzlich zulässigen Fällen zu vertreten und für<br />

bestimmte Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte<br />

Untervollmacht zu erteilen, auch unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB. Im vorstehenden Umfang wird der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin Generalvollmacht erteilt.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin kann die Ausfertigung<br />

einer separaten Urkunde über die ihr erteilte Generalvollmacht<br />

verlangen. Sie kann des Weiteren verlangen, dass ihren Geschäftsführern<br />

von der Gesellschaft Einzelprokura erteilt wird.<br />

Die organschaftliche Vertretungsmacht der Komplementärin im<br />

Außenverhältnis bleibt vom Ausschluss von der Geschäftsführung<br />

gemäß vorstehendem Abs. 1 unberührt; sie und ihre Organe<br />

sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

3. Die geschäftsführende Kommanditistin hat die Geschäfte der<br />

Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in<br />

Übereinstimmung mit diesem Gesellschaftsvertrag sowie den<br />

gesetzlichen Vorschriften und den Beschlüssen der Gesellschafter<br />

zu führen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist zu allen<br />

Maßnahmen und Rechtshandlungen befugt, die für die Förderung<br />

des Unternehmensgegenstandes notwendig und zweckmäßig<br />

sind. Sie ist insbesondere berechtigt, die im Investitionsplan<br />

berücksichtigten Verträge sowie sonstige für die Umsetzung<br />

der im Verkaufsprospekt PROTOS INVEST II dargestellten Vorhaben<br />

erforderliche Vereinbarungen abzuschließen. Dabei ist<br />

sie auch berechtigt, bei Abschluss von Vereinbarungen Entgelte<br />

für Leistungen, die vor dem Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages<br />

ganz oder teilweise erbracht sind, zu vereinbaren, soweit<br />

diese bereits im Investitionsplan berücksichtigt worden sind.<br />

Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB<br />

ist ausgeschlossen.<br />

4. Die geschäftsführende Kommanditistin soll vor dem erstmaligen<br />

Erwerb einer Beteiligung an einem Zielfonds durch die<br />

Gesellschaft zu einem Gegenwert ab EUR 100.000 und für den<br />

Zeitraum von 24 Monaten der Gesellschaft bei sich auf schuldrechtlicher<br />

Grundlage einen aus drei Mitgliedern mit einwandfreiem<br />

Leumund bestehenden Investitionsausschuss einrichten,<br />

der ihr bei Investitionsentscheidungen der Gesellschaft beratend<br />

zur Seite steht (nachfolgend „Investitionsausschuss“ genannt).<br />

5. Die Haftung der geschäftsführenden Kommanditistin und ihrer<br />

Organe für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den ihr<br />

nach diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben ist,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann, auf Fälle<br />

des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt<br />

weder für die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung<br />

dieses Gesellschaftsvertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten)<br />

noch für Schäden aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

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