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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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Seite 143<br />

protos invest II<br />

3. Der – ggf. testierte – Jahresabschluss ist den Gesellschaftern in<br />

Kopie zu übersenden. Dies kann zusammen mit der Einladung zur<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlung oder zur Beschlussfassung<br />

über den Jahresabschluss im Umlaufverfahren geschehen.<br />

§ 17 Ergebnisverteilung<br />

1. Soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt, wird ein nach<br />

Abzug der Vergütungen nach § 15 verbleibender handelsrechtlicher<br />

Gewinn (Jahresüberschuss) oder Verlust (Jahresfehlbetrag)<br />

eines Geschäftsjahres (Ergebnis) auf die Kommanditisten im<br />

Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />

2. Abweichend von der Regelung des Abs. 1 gilt das Folgende:<br />

a) Das Ergebnis der Geschäftjahre 2008 bis zu demjenigen, in das<br />

der Erhöhungsendtermin fällt, wird dergestalt verteilt, dass die<br />

Ergebnissonderkonten der Kommanditisten zum 31. Dezember<br />

der jeweiligen Jahre im Verhältnis der bis zu diesem Zeitpunkt<br />

gezeichneten Kommanditeinlagen zueinander relativ gleich stehen<br />

(nachfolgend „Kontengleichstellung“ genannt). Hierfür<br />

werden Ergebnisse vom Zeitpunkt des Beitritts eines Kommanditisten<br />

an zunächst diesem in dem Umfang allein zugewiesen,<br />

in dem vorher beigetretenen Kommanditisten Ergebnisse bereits<br />

zugewiesen worden sind. Das danach verbleibende Ergebnis<br />

wird auf die Kommanditisten – vorbehaltlich des nachfolgenden<br />

lit. b) – in dem in Abs. 1 beschriebenen Verhältnis verteilt. Vorstehendes<br />

gilt entsprechend für die Erhöhung der Kommanditeinlage<br />

der Treuhänderin nach Maßgabe von § 6 und der sich<br />

über diese beteiligenden Treugeber. Vorstehendes gilt ferner<br />

auch für nachfolgende Geschäftsjahre, soweit und solange ein<br />

relativer Gleichstand auf den Ergebnissonderkonten nicht erreicht<br />

ist.<br />

b) Nach der Kontengleichstellung ist denjenigen sich über die<br />

Treuhänderin nach § 6 an der Gesellschaft beteiligenden Kommanditisten,<br />

die den auf sie entfallenden Zeichnungsbetrag<br />

aa) vor dem 1. Dezember 2008 vollständig geleistet haben, ein Gewinnvorab<br />

zuzuweisen in Höhe von 4 % p. a. des auf die Gesellschaft<br />

entfallenden Teils der Einlageleistung, gerechnet ab dem<br />

ersten Tag des der Leistung des Zeichnungsbetrages folgenden<br />

Monats bis zum 30. Juni 2009 (nachfolgend „Gewinnvorab I“<br />

genannt);<br />

bb) nach dem 30. November 2008, aber bis zum 28. Februar 2009<br />

vollständig geleistet haben, ein Gewinnvorab zuzuweisen in<br />

Höhe von 3 % p. a. des auf die Gesellschaft entfallenden Teils<br />

der Einlageleistung, gerechnet ab dem ersten Tag des der Zahlung<br />

des Zeichnungsbetrages folgenden Monats bis zum 30.<br />

Juni 2009 (nachfolgend „Gewinnvorab II“ genannt).<br />

sofern und soweit der Gewinn der Gesellschaft eines Geschäftsjahres<br />

nicht zur Bedienung des Gewinnvorabs nach vorstehenden<br />

lit. aa) und lit. bb) ausreicht, wird der Anspruch auf<br />

den Gewinnvorab vorgetragen und den Kommanditisten/Treugebern<br />

vorab aus dem Gewinn der nachfolgenden Geschäftsjahre<br />

zugewiesen. Im Verhältnis untereinander ist ein Gewinn<br />

zunächst dem Gewinnvorab I und erst, wenn dieser bedient ist,<br />

dem Gewinnvorab II zuzuweisen.<br />

3. Wenn durch Veränderungen in der Gesellschafterstruktur,<br />

insbesondere durch Kommanditistenwechsel, oder durch die<br />

Beteiligung einer Kapitalgesellschaft der Gesellschaft gewerbesteuerliche<br />

Nachteile entstehen, wird dieser Nachteil durch den<br />

ihn verursachenden Kommanditisten allein getragen.<br />

§ 18 Auszahlungen, Verwendung Liquidität<br />

1. Aus Mittelrückflüssen entstehende freie Liquidität der Gesellschaft<br />

soll nicht reinvestiert, sondern für Auszahlungen an die<br />

Gesellschafter verwandt werden. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist – ohne weiteren Gesellschafterbeschluss – berechtigt,<br />

freie Liquidität für Auszahlungen an die Gesellschafter<br />

zu verwenden. Bei der Bestimmung der Höhe der Auszahlungen<br />

ist eine angemessene Reserve zur Bestreitung der Kosten und<br />

Ausgaben der Gesellschaft zu bilden.<br />

2. Auszahlungen werden an die Kommanditisten zeitanteilig berechnet<br />

ab dem ersten Tag des Monats ihres wirksamen Beitritts<br />

bzw. der wirksamen Erhöhung ihrer Kommanditeinlage und erfolgen<br />

im Übrigen unter Berücksichtigung des für die Ergebnisverteilung<br />

in § 17 vorgesehenen Verteilungsschlüssels und des<br />

nachfolgenden Satzes 2. Ein Betrag in Höhe des Gewinnvorabs<br />

gemäß § 17 Abs. 2 lit. b) kann an den insoweit jeweils Berechtigten<br />

mit der ersten an ihn erfolgenden Auszahlung gezahlt<br />

werden.<br />

3. Auszahlungen sind auch dann zulässig, wenn die Kommanditeinlage<br />

hierdurch herabgemindert wird oder die Kommanditeinlage<br />

durch Verluste herabgemindert ist. Hierdurch lebt im<br />

Innenverhältnis die Haftung des die Auszahlung Empfangenden<br />

nicht wieder auf. Die Bestimmungen dieses § 18 begründen keine<br />

Erweiterung der Haftung der Kommanditisten über den in<br />

diesem Gesellschaftsvertrag bestimmten Umfang hinaus und<br />

begründen keine Nachschusspflicht.<br />

4. Die geschäftsführende Kommanditistin kann beschlossene Auszahlungen<br />

an die Gesellschafter aussetzen, soweit die Vermögens-<br />

oder Liquiditätslage der Gesellschaft die Durchführung<br />

des Auszahlungsbeschlusses nicht zulässt.<br />

5. Die anrechenbare Kapitalertragssteuer sowie der darauf<br />

entfallende Solidaritätszuschlag werden – soweit sie als<br />

Entnahmen zu behandeln sind – ausschließlich dem Verrechnungskonto<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin belastet.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin verpflichtet sich, ihr Verrechnungskonto<br />

in Höhe der anrechenbaren Steuern nach Satz<br />

1 auszugleichen und den hierfür notwendigen Betrag unverzüglich<br />

nach Abschluss ihrer Steuerveranlagung in die Gesellschaft<br />

einzulegen. Soweit Kommanditisten / Treugeber ihren Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland haben, sind die auf diese Gesellschafter<br />

entfallenden anrechenbaren Steuern abweichend von<br />

der vorstehenden Regelung den Verrechnungskonten dieser<br />

Kommanditisten / Treugeber zu belasten, die Ausgleichs- und<br />

Einlagepflicht gemäß Satz 2 dieses Abs. 5 gilt in diesem Fall für<br />

die betreffenden Kommanditisten / Treugeber entsprechend.

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