Emissions-Prospekt - Steiner Company
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Seite 143<br />
protos invest II<br />
3. Der – ggf. testierte – Jahresabschluss ist den Gesellschaftern in<br />
Kopie zu übersenden. Dies kann zusammen mit der Einladung zur<br />
ordentlichen Gesellschafterversammlung oder zur Beschlussfassung<br />
über den Jahresabschluss im Umlaufverfahren geschehen.<br />
§ 17 Ergebnisverteilung<br />
1. Soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt, wird ein nach<br />
Abzug der Vergütungen nach § 15 verbleibender handelsrechtlicher<br />
Gewinn (Jahresüberschuss) oder Verlust (Jahresfehlbetrag)<br />
eines Geschäftsjahres (Ergebnis) auf die Kommanditisten im<br />
Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />
2. Abweichend von der Regelung des Abs. 1 gilt das Folgende:<br />
a) Das Ergebnis der Geschäftjahre 2008 bis zu demjenigen, in das<br />
der Erhöhungsendtermin fällt, wird dergestalt verteilt, dass die<br />
Ergebnissonderkonten der Kommanditisten zum 31. Dezember<br />
der jeweiligen Jahre im Verhältnis der bis zu diesem Zeitpunkt<br />
gezeichneten Kommanditeinlagen zueinander relativ gleich stehen<br />
(nachfolgend „Kontengleichstellung“ genannt). Hierfür<br />
werden Ergebnisse vom Zeitpunkt des Beitritts eines Kommanditisten<br />
an zunächst diesem in dem Umfang allein zugewiesen,<br />
in dem vorher beigetretenen Kommanditisten Ergebnisse bereits<br />
zugewiesen worden sind. Das danach verbleibende Ergebnis<br />
wird auf die Kommanditisten – vorbehaltlich des nachfolgenden<br />
lit. b) – in dem in Abs. 1 beschriebenen Verhältnis verteilt. Vorstehendes<br />
gilt entsprechend für die Erhöhung der Kommanditeinlage<br />
der Treuhänderin nach Maßgabe von § 6 und der sich<br />
über diese beteiligenden Treugeber. Vorstehendes gilt ferner<br />
auch für nachfolgende Geschäftsjahre, soweit und solange ein<br />
relativer Gleichstand auf den Ergebnissonderkonten nicht erreicht<br />
ist.<br />
b) Nach der Kontengleichstellung ist denjenigen sich über die<br />
Treuhänderin nach § 6 an der Gesellschaft beteiligenden Kommanditisten,<br />
die den auf sie entfallenden Zeichnungsbetrag<br />
aa) vor dem 1. Dezember 2008 vollständig geleistet haben, ein Gewinnvorab<br />
zuzuweisen in Höhe von 4 % p. a. des auf die Gesellschaft<br />
entfallenden Teils der Einlageleistung, gerechnet ab dem<br />
ersten Tag des der Leistung des Zeichnungsbetrages folgenden<br />
Monats bis zum 30. Juni 2009 (nachfolgend „Gewinnvorab I“<br />
genannt);<br />
bb) nach dem 30. November 2008, aber bis zum 28. Februar 2009<br />
vollständig geleistet haben, ein Gewinnvorab zuzuweisen in<br />
Höhe von 3 % p. a. des auf die Gesellschaft entfallenden Teils<br />
der Einlageleistung, gerechnet ab dem ersten Tag des der Zahlung<br />
des Zeichnungsbetrages folgenden Monats bis zum 30.<br />
Juni 2009 (nachfolgend „Gewinnvorab II“ genannt).<br />
sofern und soweit der Gewinn der Gesellschaft eines Geschäftsjahres<br />
nicht zur Bedienung des Gewinnvorabs nach vorstehenden<br />
lit. aa) und lit. bb) ausreicht, wird der Anspruch auf<br />
den Gewinnvorab vorgetragen und den Kommanditisten/Treugebern<br />
vorab aus dem Gewinn der nachfolgenden Geschäftsjahre<br />
zugewiesen. Im Verhältnis untereinander ist ein Gewinn<br />
zunächst dem Gewinnvorab I und erst, wenn dieser bedient ist,<br />
dem Gewinnvorab II zuzuweisen.<br />
3. Wenn durch Veränderungen in der Gesellschafterstruktur,<br />
insbesondere durch Kommanditistenwechsel, oder durch die<br />
Beteiligung einer Kapitalgesellschaft der Gesellschaft gewerbesteuerliche<br />
Nachteile entstehen, wird dieser Nachteil durch den<br />
ihn verursachenden Kommanditisten allein getragen.<br />
§ 18 Auszahlungen, Verwendung Liquidität<br />
1. Aus Mittelrückflüssen entstehende freie Liquidität der Gesellschaft<br />
soll nicht reinvestiert, sondern für Auszahlungen an die<br />
Gesellschafter verwandt werden. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist – ohne weiteren Gesellschafterbeschluss – berechtigt,<br />
freie Liquidität für Auszahlungen an die Gesellschafter<br />
zu verwenden. Bei der Bestimmung der Höhe der Auszahlungen<br />
ist eine angemessene Reserve zur Bestreitung der Kosten und<br />
Ausgaben der Gesellschaft zu bilden.<br />
2. Auszahlungen werden an die Kommanditisten zeitanteilig berechnet<br />
ab dem ersten Tag des Monats ihres wirksamen Beitritts<br />
bzw. der wirksamen Erhöhung ihrer Kommanditeinlage und erfolgen<br />
im Übrigen unter Berücksichtigung des für die Ergebnisverteilung<br />
in § 17 vorgesehenen Verteilungsschlüssels und des<br />
nachfolgenden Satzes 2. Ein Betrag in Höhe des Gewinnvorabs<br />
gemäß § 17 Abs. 2 lit. b) kann an den insoweit jeweils Berechtigten<br />
mit der ersten an ihn erfolgenden Auszahlung gezahlt<br />
werden.<br />
3. Auszahlungen sind auch dann zulässig, wenn die Kommanditeinlage<br />
hierdurch herabgemindert wird oder die Kommanditeinlage<br />
durch Verluste herabgemindert ist. Hierdurch lebt im<br />
Innenverhältnis die Haftung des die Auszahlung Empfangenden<br />
nicht wieder auf. Die Bestimmungen dieses § 18 begründen keine<br />
Erweiterung der Haftung der Kommanditisten über den in<br />
diesem Gesellschaftsvertrag bestimmten Umfang hinaus und<br />
begründen keine Nachschusspflicht.<br />
4. Die geschäftsführende Kommanditistin kann beschlossene Auszahlungen<br />
an die Gesellschafter aussetzen, soweit die Vermögens-<br />
oder Liquiditätslage der Gesellschaft die Durchführung<br />
des Auszahlungsbeschlusses nicht zulässt.<br />
5. Die anrechenbare Kapitalertragssteuer sowie der darauf<br />
entfallende Solidaritätszuschlag werden – soweit sie als<br />
Entnahmen zu behandeln sind – ausschließlich dem Verrechnungskonto<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin belastet.<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin verpflichtet sich, ihr Verrechnungskonto<br />
in Höhe der anrechenbaren Steuern nach Satz<br />
1 auszugleichen und den hierfür notwendigen Betrag unverzüglich<br />
nach Abschluss ihrer Steuerveranlagung in die Gesellschaft<br />
einzulegen. Soweit Kommanditisten / Treugeber ihren Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz außerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland haben, sind die auf diese Gesellschafter<br />
entfallenden anrechenbaren Steuern abweichend von<br />
der vorstehenden Regelung den Verrechnungskonten dieser<br />
Kommanditisten / Treugeber zu belasten, die Ausgleichs- und<br />
Einlagepflicht gemäß Satz 2 dieses Abs. 5 gilt in diesem Fall für<br />
die betreffenden Kommanditisten / Treugeber entsprechend.