Emissions-Prospekt - Steiner Company
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Seite 141<br />
protos invest II<br />
c) Ist in einem Umlaufverfahren bzw. einer Präsenzversammlung<br />
die Beschlussfähigkeit nach vorstehenden lit. a) bzw. b) nicht<br />
gegeben, ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften<br />
gemäß vorstehendem Abs. 3 mit derselben Tagesordnung ein<br />
neues Umlaufverfahren einzuleiten bzw. eine neue Präsenzversammlung<br />
einzuberufen, dass / die ohne Rücksicht auf die<br />
Höhe des teilnehmenden bzw. anwesenden oder vertretenen<br />
Kommanditkapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Mitteilung<br />
bzw. in dem Einberufungsschreiben ausdrücklich hingewiesen<br />
wird.<br />
6. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung<br />
oder bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren durch die<br />
Treuhänderin oder aufgrund in Textform erteilter Vollmacht<br />
durch einen anderen Gesellschafter, durch den Ehepartner<br />
oder einen in gerader Linie Verwandten, durch eine zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichtete Person der rechts- und steuerberatenden<br />
Berufe oder – insoweit unter dem Vorbehalt der<br />
Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin – durch<br />
sonstige Dritte vertreten lassen, wobei die zu bevollmächtigenden<br />
Personen nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur<br />
Gesellschaft stehen dürfen.<br />
7. Die Treuhänderin ist bezüglich der sich über sie gemäß § 6 an<br />
der Gesellschaft beteiligten Treugeber grundsätzlich bevollmächtigt,<br />
diese auf Präsenzversammlungen und bei Umlaufverfahren<br />
unter Beachtung der Bestimmungen des Treuhandvertrages zu<br />
vertreten und deren Stimmrecht auszuüben. Sie ist dabei berechtigt,<br />
ihr Stimmrecht entsprechend den von ihr vertretenen<br />
Treugebern unterschiedlich auszuüben (gespaltene Stimmabgabe)<br />
und dabei den ihr von den Treugebern erteilten Weisungen<br />
zu folgen. Die Treugeber der Treuhänderin sind berechtigt, die<br />
auf sie entfallenden Stimmrechte der Treuhänderin selbst auszuüben<br />
oder sich durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe<br />
von Abs. 6 vertreten zu lassen. In diesen Fällen hat die Treuhänderin<br />
kein Stimmrecht.<br />
8. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über die darin<br />
behandelten Anträge und durchgeführten Abstimmungen – einschließlich<br />
der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />
–, ist eine Niederschrift zu fertigen, die<br />
von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
zuzuleiten ist. Das Ergebnis der Beschlussfassungen<br />
im Umlaufverfahren wird den Gesellschaftern von der Gesellschaft<br />
schriftlich mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung bzw.<br />
die Niederschrift dienen nur zu Beweiszwecken und sind nicht<br />
Wirksamkeitsvoraussetzung der gefassten Beschlüsse.<br />
§ 13 Gesellschafterbeschlüsse, Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
1. Die Gesellschafter beschließen im Umlaufverfahren oder in der<br />
Präsenzversammlung, soweit ihnen nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag<br />
oder Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände<br />
zur Beschlussfassung überwiesen sind, über:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Entlastung der Komplementärin, der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
und – soweit ein solcher eingerichtet ist – der Mitglieder<br />
des Beirats;<br />
c) Prüfung des Jahresabschlusses, sofern die Gesellschaft nicht<br />
ohnehin prüfungspflichtig ist, und Wahl des Abschlussprüfers;<br />
d) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />
e) Auflösung der Gesellschaft;<br />
f) Erhöhung des Kommanditkapitals, soweit nicht § 6 Anwendung<br />
findet;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht § 23 Abs. 2 lit. e)<br />
Anwendung findet.<br />
2. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit dieser Gesellschaftsvertrag<br />
oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine<br />
andere Mehrheit vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige<br />
Stimmen zählen nicht mit. Ein Beschluss über Angelegenheiten<br />
gemäß Abs. 1 lit. d) bis g) bedarf einer 75 % igen Mehrheit aller<br />
abgegebenen Stimmen.<br />
3. Bei der Beschlussfassung gewähren je EUR 10 einer Kommanditeinlage<br />
eine Stimme.<br />
4. Die Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Beschlussfassung<br />
durch Klage gegen die Gesellschaft auf Feststellung der<br />
Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht<br />
werden. Im Falle einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />
beginnt die Frist mit dem Tag der Absendung der Mitteilung<br />
über das Ergebnis der Beschlussfassung (§ 12 Abs. 8). Nach Ablauf<br />
der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses<br />
als geheilt.<br />
§ 14 Beirat<br />
1. Bei der Gesellschaft kann, frühestens aber 24 Monate nach<br />
Schließung des Fonds, ein aus drei natürlichen Personen bestehender<br />
Beirat eingerichtet werden. Zwei Beiratsmitglieder<br />
werden von der Gesellschafterversammlung mit der relativen<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, ein Beiratsmitglied<br />
wird von der geschäftsführenden Kommanditistin entsandt.<br />
2. Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis<br />
zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten Neuwahl<br />
im Amt. Beiratsmitglieder können jederzeit durch diejenigen,<br />
von denen sie bestellt bzw. entsandt wurden, abberufen<br />
werden. Personen, die in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft<br />
und / oder zu den in § 5 Abs. 2 genannten Kommanditisten<br />
und / oder deren Gesellschaftern stehen oder für ein<br />
Unternehmen tätig sind, welches im Wettbewerb zur Gesellschaft<br />
und / oder zu den in § 5 Abs. 2 genannten Kommanditisten<br />
und / oder deren Gesellschaftern steht, können nicht in<br />
den Beirat gewählt werden. Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied<br />
vorzeitig aus, ist im nächsten Umlaufverfahren oder in der<br />
nächsten Präsenzversammlung für die verbleibende Amtszeit ein<br />
Ersatzbeiratsmitglied zu wählen. Scheidet das entsandte Beiratsmitglied<br />
vorzeitig aus, ist spätestens nach drei Monaten für die<br />
verbleibende Amtszeit ein Ersatzbeiratsmitglied zu entsenden.<br />
Gleiches gilt, wenn ein Beiratsmitglied dauerhaft, d. h länger als<br />
drei Monate, an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.