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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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Seite 141<br />

protos invest II<br />

c) Ist in einem Umlaufverfahren bzw. einer Präsenzversammlung<br />

die Beschlussfähigkeit nach vorstehenden lit. a) bzw. b) nicht<br />

gegeben, ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften<br />

gemäß vorstehendem Abs. 3 mit derselben Tagesordnung ein<br />

neues Umlaufverfahren einzuleiten bzw. eine neue Präsenzversammlung<br />

einzuberufen, dass / die ohne Rücksicht auf die<br />

Höhe des teilnehmenden bzw. anwesenden oder vertretenen<br />

Kommanditkapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Mitteilung<br />

bzw. in dem Einberufungsschreiben ausdrücklich hingewiesen<br />

wird.<br />

6. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung<br />

oder bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren durch die<br />

Treuhänderin oder aufgrund in Textform erteilter Vollmacht<br />

durch einen anderen Gesellschafter, durch den Ehepartner<br />

oder einen in gerader Linie Verwandten, durch eine zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichtete Person der rechts- und steuerberatenden<br />

Berufe oder – insoweit unter dem Vorbehalt der<br />

Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin – durch<br />

sonstige Dritte vertreten lassen, wobei die zu bevollmächtigenden<br />

Personen nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur<br />

Gesellschaft stehen dürfen.<br />

7. Die Treuhänderin ist bezüglich der sich über sie gemäß § 6 an<br />

der Gesellschaft beteiligten Treugeber grundsätzlich bevollmächtigt,<br />

diese auf Präsenzversammlungen und bei Umlaufverfahren<br />

unter Beachtung der Bestimmungen des Treuhandvertrages zu<br />

vertreten und deren Stimmrecht auszuüben. Sie ist dabei berechtigt,<br />

ihr Stimmrecht entsprechend den von ihr vertretenen<br />

Treugebern unterschiedlich auszuüben (gespaltene Stimmabgabe)<br />

und dabei den ihr von den Treugebern erteilten Weisungen<br />

zu folgen. Die Treugeber der Treuhänderin sind berechtigt, die<br />

auf sie entfallenden Stimmrechte der Treuhänderin selbst auszuüben<br />

oder sich durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe<br />

von Abs. 6 vertreten zu lassen. In diesen Fällen hat die Treuhänderin<br />

kein Stimmrecht.<br />

8. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über die darin<br />

behandelten Anträge und durchgeführten Abstimmungen – einschließlich<br />

der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />

–, ist eine Niederschrift zu fertigen, die<br />

von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

zuzuleiten ist. Das Ergebnis der Beschlussfassungen<br />

im Umlaufverfahren wird den Gesellschaftern von der Gesellschaft<br />

schriftlich mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung bzw.<br />

die Niederschrift dienen nur zu Beweiszwecken und sind nicht<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung der gefassten Beschlüsse.<br />

§ 13 Gesellschafterbeschlüsse, Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

1. Die Gesellschafter beschließen im Umlaufverfahren oder in der<br />

Präsenzversammlung, soweit ihnen nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag<br />

oder Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände<br />

zur Beschlussfassung überwiesen sind, über:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Entlastung der Komplementärin, der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

und – soweit ein solcher eingerichtet ist – der Mitglieder<br />

des Beirats;<br />

c) Prüfung des Jahresabschlusses, sofern die Gesellschaft nicht<br />

ohnehin prüfungspflichtig ist, und Wahl des Abschlussprüfers;<br />

d) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

e) Auflösung der Gesellschaft;<br />

f) Erhöhung des Kommanditkapitals, soweit nicht § 6 Anwendung<br />

findet;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht § 23 Abs. 2 lit. e)<br />

Anwendung findet.<br />

2. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit dieser Gesellschaftsvertrag<br />

oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine<br />

andere Mehrheit vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige<br />

Stimmen zählen nicht mit. Ein Beschluss über Angelegenheiten<br />

gemäß Abs. 1 lit. d) bis g) bedarf einer 75 % igen Mehrheit aller<br />

abgegebenen Stimmen.<br />

3. Bei der Beschlussfassung gewähren je EUR 10 einer Kommanditeinlage<br />

eine Stimme.<br />

4. Die Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Beschlussfassung<br />

durch Klage gegen die Gesellschaft auf Feststellung der<br />

Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht<br />

werden. Im Falle einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />

beginnt die Frist mit dem Tag der Absendung der Mitteilung<br />

über das Ergebnis der Beschlussfassung (§ 12 Abs. 8). Nach Ablauf<br />

der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses<br />

als geheilt.<br />

§ 14 Beirat<br />

1. Bei der Gesellschaft kann, frühestens aber 24 Monate nach<br />

Schließung des Fonds, ein aus drei natürlichen Personen bestehender<br />

Beirat eingerichtet werden. Zwei Beiratsmitglieder<br />

werden von der Gesellschafterversammlung mit der relativen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, ein Beiratsmitglied<br />

wird von der geschäftsführenden Kommanditistin entsandt.<br />

2. Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis<br />

zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten Neuwahl<br />

im Amt. Beiratsmitglieder können jederzeit durch diejenigen,<br />

von denen sie bestellt bzw. entsandt wurden, abberufen<br />

werden. Personen, die in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft<br />

und / oder zu den in § 5 Abs. 2 genannten Kommanditisten<br />

und / oder deren Gesellschaftern stehen oder für ein<br />

Unternehmen tätig sind, welches im Wettbewerb zur Gesellschaft<br />

und / oder zu den in § 5 Abs. 2 genannten Kommanditisten<br />

und / oder deren Gesellschaftern steht, können nicht in<br />

den Beirat gewählt werden. Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied<br />

vorzeitig aus, ist im nächsten Umlaufverfahren oder in der<br />

nächsten Präsenzversammlung für die verbleibende Amtszeit ein<br />

Ersatzbeiratsmitglied zu wählen. Scheidet das entsandte Beiratsmitglied<br />

vorzeitig aus, ist spätestens nach drei Monaten für die<br />

verbleibende Amtszeit ein Ersatzbeiratsmitglied zu entsenden.<br />

Gleiches gilt, wenn ein Beiratsmitglied dauerhaft, d. h länger als<br />

drei Monate, an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

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