Emissions-Prospekt - Steiner Company
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2. Wesentliche Risiken der Beteiligung<br />
seite 14<br />
Anlegers anfallen. Aufgrund des Blind Pool-Konzeptes<br />
stehen diese Länder derzeit nicht fest. Der Anleger hat<br />
nach Beitritt zu PROTOS INVEST II keine Möglichkeit,<br />
die Begründung etwaiger ausländischer Steuerpflichten<br />
zu vermeiden oder zu beeinflussen. Insbesondere<br />
wenn der Anleger bereits über ausländische Einkünfte<br />
des oder der gleichen Länder verfügt, kann dieses<br />
deutliche negative Folgen für den Anleger haben.<br />
19. Einkommensteuer<br />
19.1. GEWINNERZIELUNGSABSICHT<br />
Bei einer individuell hohen Fremdfinanzierung der<br />
Beteiligung besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />
die Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene<br />
des Investors ablehnt. Dies hätte zur Folge, dass die<br />
aus der Beteiligung zuzurechnenden Einkünfte (sowohl<br />
negative als auch positive) und damit auch die Finanzierungskosten<br />
einkommensteuerrechtlich nicht zu<br />
berücksichtigen wären.<br />
20. GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL<br />
Bei der Veräußerung einer Beteiligung an einem<br />
Immobilienfonds oder der Veräußerung einer<br />
Immobilie eines Zielfonds kann unter bestimmten<br />
Voraussetzungen aus steuerlicher Sicht ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel vorliegen. Es sei darauf hingewiesen,<br />
dass die Voraussetzungen eines gewerblichen<br />
Grundstückshandels ohne Einflussmöglichkeiten von<br />
PROTOS INVEST II durch die jeweiligen Zielfonds realisiert<br />
werden können. Auf Ebene der Anleger kann eine<br />
abschließende Beurteilung, ob die Voraussetzungen für<br />
die Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels<br />
eingehalten werden, nicht vorgenommen werden.<br />
Das Risiko der Qualifizierung als gewerblicher Grundstückshändler<br />
mit deutlichen steuerlichen Nachteilen<br />
besteht insbesondere bei denjenigen Anlegern, die<br />
neben dieser Beteiligung in weitere Immobilienfonds<br />
oder Grundstücke investieren oder investiert haben.<br />
Dies sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater erörtert<br />
werden.<br />
Nach der Konzeption des Beteiligungsangebots<br />
erzielt der Anleger aus seinen Beteiligungen an PROTOS<br />
INVEST II Vermietung GmbH & Co. KG und PROTOS<br />
INVEST II Private Equity GmbH & Co. KG keine gewerblichen<br />
Einkünfte. Sollte einer der Zielfonds gewerbliche<br />
Einkünfte erzielen, käme es zu einer Umqualifizierung<br />
sämtlicher Einkünfte der Beteiligungsgesellschaft in<br />
gewerbliche Einkünfte, was zu einer deutlichen Erhöhung<br />
der Steuerbelastung führen könnte.<br />
21. Gewerbesteuer<br />
Nach der Konzeption des Beteiligungsangebots<br />
erzielt der Anleger aus seinen Beteiligungen an<br />
PROTOS INVEST II Vermietung GmbH & Co. KG und<br />
PROTOS INVEST II Private Equity GmbH & Co. KG<br />
keine gewerblichen Einkünfte. Sollte einer der Zielfonds<br />
gewerbliche Einkünfte erzielen, käme es zu einer<br />
Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte der Beteiligungsgesellschaft<br />
in gewerbliche Einkünfte, die dann<br />
der Gewerbesteuer unterliegen würden. Das hätte zur<br />
Folge, dass sich die Liquidität der betroffenen Beteiligungsgesellschaft<br />
entsprechend verringern würde.<br />
Gleiches gilt bei der Qualifizierung der Einkünfte als<br />
gewerblicher Grundstückhandel.<br />
22. Umsatzsteuer<br />
Die PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />
sind mangels Unternehmereigenschaft nicht zum<br />
Vorsteuerabzug berechtigt. Es besteht das Risiko, dass<br />
gegenüber den Beteiligungsgesellschaften umsatzsteuerpflichtige<br />
Leistungen erbracht werden, die im<br />
Rahmen der Kalkulation als umsatzsteuerfrei beurteilt<br />
wurden. In Höhe der in Rechnung gestellten, nicht<br />
als Vorsteuer abzugsfähigen Umsatzsteuer würde die<br />
Kostenbelastung steigen und sich die Liquidität entsprechend<br />
verringern.<br />
23. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Die deutsche Finanzverwaltung geht in dem koordinierten<br />
Ländererlass vom 14. Juni 2005 davon<br />
aus, dass bei einer Übertragung einer mittelbar über<br />
einen Treuhänder gehaltenen Beteiligung Gegenstand<br />
des Vermögensübergangs im Erbwege bzw. bei<br />
Schenkungen nicht die Beteiligung und damit bewertungsrechtlich<br />
Betriebsvermögen, sondern der Sachleistungsanspruch<br />
des Treugebers gegenüber dem<br />
Treuhänder ist, der mit seinem gemeinen Wert zu<br />
bewerten ist. Über die Art und Weise, wie dieser Wert<br />
zu ermitteln ist, bestehen verschiedene Auffassungen,<br />
die zu teilweise erheblich voneinander abweichenden<br />
Werten führen. Die Auffassung der Finanzverwaltung<br />
hat zur Konsequenz, dass eventuelle für inländisches<br />
Betriebsvermögen zur Zeit noch zu gewährende Vergünstigungen<br />
der §§ 13 a, 19 a ErbStG nicht anzuwenden<br />
sind.<br />
Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf zur<br />
Erleichterung der Unternehmensnachfolge (Erbschaftsteuerreform)<br />
soll das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz<br />
dahingehend geändert werden, dass<br />
künftig der gemeine Wert Bewertungsgrundlage für<br />
die Bewertung von Betriebsvermögen sein soll. Darüber<br />
hinaus sollen die bisherigen Begünstigungen der<br />
§§ 13 a, 19 a ErbStG (Freibetrag, Bewertungsabschlag