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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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2. Wesentliche Risiken der Beteiligung<br />

seite 14<br />

Anlegers anfallen. Aufgrund des Blind Pool-Konzeptes<br />

stehen diese Länder derzeit nicht fest. Der Anleger hat<br />

nach Beitritt zu PROTOS INVEST II keine Möglichkeit,<br />

die Begründung etwaiger ausländischer Steuerpflichten<br />

zu vermeiden oder zu beeinflussen. Insbesondere<br />

wenn der Anleger bereits über ausländische Einkünfte<br />

des oder der gleichen Länder verfügt, kann dieses<br />

deutliche negative Folgen für den Anleger haben.<br />

19. Einkommensteuer<br />

19.1. GEWINNERZIELUNGSABSICHT<br />

Bei einer individuell hohen Fremdfinanzierung der<br />

Beteiligung besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />

die Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene<br />

des Investors ablehnt. Dies hätte zur Folge, dass die<br />

aus der Beteiligung zuzurechnenden Einkünfte (sowohl<br />

negative als auch positive) und damit auch die Finanzierungskosten<br />

einkommensteuerrechtlich nicht zu<br />

berücksichtigen wären.<br />

20. GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL<br />

Bei der Veräußerung einer Beteiligung an einem<br />

Immobilienfonds oder der Veräußerung einer<br />

Immobilie eines Zielfonds kann unter bestimmten<br />

Voraussetzungen aus steuerlicher Sicht ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel vorliegen. Es sei darauf hingewiesen,<br />

dass die Voraussetzungen eines gewerblichen<br />

Grundstückshandels ohne Einflussmöglichkeiten von<br />

PROTOS INVEST II durch die jeweiligen Zielfonds realisiert<br />

werden können. Auf Ebene der Anleger kann eine<br />

abschließende Beurteilung, ob die Voraussetzungen für<br />

die Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

eingehalten werden, nicht vorgenommen werden.<br />

Das Risiko der Qualifizierung als gewerblicher Grundstückshändler<br />

mit deutlichen steuerlichen Nachteilen<br />

besteht insbesondere bei denjenigen Anlegern, die<br />

neben dieser Beteiligung in weitere Immobilienfonds<br />

oder Grundstücke investieren oder investiert haben.<br />

Dies sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater erörtert<br />

werden.<br />

Nach der Konzeption des Beteiligungsangebots<br />

erzielt der Anleger aus seinen Beteiligungen an PROTOS<br />

INVEST II Vermietung GmbH & Co. KG und PROTOS<br />

INVEST II Private Equity GmbH & Co. KG keine gewerblichen<br />

Einkünfte. Sollte einer der Zielfonds gewerbliche<br />

Einkünfte erzielen, käme es zu einer Umqualifizierung<br />

sämtlicher Einkünfte der Beteiligungsgesellschaft in<br />

gewerbliche Einkünfte, was zu einer deutlichen Erhöhung<br />

der Steuerbelastung führen könnte.<br />

21. Gewerbesteuer<br />

Nach der Konzeption des Beteiligungsangebots<br />

erzielt der Anleger aus seinen Beteiligungen an<br />

PROTOS INVEST II Vermietung GmbH & Co. KG und<br />

PROTOS INVEST II Private Equity GmbH & Co. KG<br />

keine gewerblichen Einkünfte. Sollte einer der Zielfonds<br />

gewerbliche Einkünfte erzielen, käme es zu einer<br />

Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte der Beteiligungsgesellschaft<br />

in gewerbliche Einkünfte, die dann<br />

der Gewerbesteuer unterliegen würden. Das hätte zur<br />

Folge, dass sich die Liquidität der betroffenen Beteiligungsgesellschaft<br />

entsprechend verringern würde.<br />

Gleiches gilt bei der Qualifizierung der Einkünfte als<br />

gewerblicher Grundstückhandel.<br />

22. Umsatzsteuer<br />

Die PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />

sind mangels Unternehmereigenschaft nicht zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt. Es besteht das Risiko, dass<br />

gegenüber den Beteiligungsgesellschaften umsatzsteuerpflichtige<br />

Leistungen erbracht werden, die im<br />

Rahmen der Kalkulation als umsatzsteuerfrei beurteilt<br />

wurden. In Höhe der in Rechnung gestellten, nicht<br />

als Vorsteuer abzugsfähigen Umsatzsteuer würde die<br />

Kostenbelastung steigen und sich die Liquidität entsprechend<br />

verringern.<br />

23. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Die deutsche Finanzverwaltung geht in dem koordinierten<br />

Ländererlass vom 14. Juni 2005 davon<br />

aus, dass bei einer Übertragung einer mittelbar über<br />

einen Treuhänder gehaltenen Beteiligung Gegenstand<br />

des Vermögensübergangs im Erbwege bzw. bei<br />

Schenkungen nicht die Beteiligung und damit bewertungsrechtlich<br />

Betriebsvermögen, sondern der Sachleistungsanspruch<br />

des Treugebers gegenüber dem<br />

Treuhänder ist, der mit seinem gemeinen Wert zu<br />

bewerten ist. Über die Art und Weise, wie dieser Wert<br />

zu ermitteln ist, bestehen verschiedene Auffassungen,<br />

die zu teilweise erheblich voneinander abweichenden<br />

Werten führen. Die Auffassung der Finanzverwaltung<br />

hat zur Konsequenz, dass eventuelle für inländisches<br />

Betriebsvermögen zur Zeit noch zu gewährende Vergünstigungen<br />

der §§ 13 a, 19 a ErbStG nicht anzuwenden<br />

sind.<br />

Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf zur<br />

Erleichterung der Unternehmensnachfolge (Erbschaftsteuerreform)<br />

soll das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz<br />

dahingehend geändert werden, dass<br />

künftig der gemeine Wert Bewertungsgrundlage für<br />

die Bewertung von Betriebsvermögen sein soll. Darüber<br />

hinaus sollen die bisherigen Begünstigungen der<br />

§§ 13 a, 19 a ErbStG (Freibetrag, Bewertungsabschlag

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