Emissions-Prospekt - Steiner Company
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13. Steuerliche Grundlagen<br />
seite 88<br />
Gesellschafter entfallenden Kapital der Steuerbilanz<br />
der Gesellschaft zzgl. etwaiger Mehr- oder Minderkapitalkonten<br />
aus für den Gesellschafter geführten<br />
Ergänzungsbilanzen zusammen. Verluste, die dem<br />
Kommanditisten im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens<br />
entstehen (beispielsweise Kosten zur<br />
Anteilsfinanzierung), sind unabhängig von der Höhe<br />
des Kapitalkontos und unabhängig davon, ob der dem<br />
Gesellschafter zuzurechnende Verlust ausgleichsfähig<br />
ist oder nicht, abzugsfähig.<br />
Die Vorschrift des § 15 a EStG findet nicht nur<br />
auf gewerbliche Einkünfte Anwendung, sondern auf<br />
alle Einkunftsarten, sofern an der Einkunftsquelle<br />
beschränkt haftende Gesellschafter beteiligt sind, und<br />
findet auch Anwendung bei doppelstöckigen Personengesellschaften.<br />
Die nicht ausgleichsfähigen Verluste<br />
werden zum Ende eines jeden Jahres gesondert festgestellt.<br />
Sie mindern zukünftige Gewinne des beschränkt<br />
haftenden Gesellschafters, die ihm aus seiner Beteiligung<br />
an dieser Gesellschaft zuzurechnen sind.<br />
VERLUSTAUSGLEICHSBESCHRÄNKUNG NACH § 15b ESTG<br />
Durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 zur<br />
Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang<br />
mit Steuerstundungsmodellen wurde die<br />
Regelung des § 15 b EStG in das Einkommensteuergesetz<br />
aufgenommen. Danach wird Gesellschaftern, die<br />
so genannten Steuerstundungsmodellen nach dem 10.<br />
November 2005 beigetreten sind, der Ausgleich von<br />
Anlaufverlusten mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten<br />
versagt, wenn die Summe der prognostizierten<br />
Verluste innerhalb der Anfangsphase mehr als<br />
10 % des aufzubringenden Kapitals ausmachen. Diese<br />
nicht ausgleichsfähigen Verluste werden zum Ende<br />
eines jeden Jahres gesondert festgestellt und können<br />
nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle<br />
verrechnet werden. Anders als bei § 15 a EStG<br />
sind von der Verlustabzugsbeschränkung des § 15 b<br />
EStG auch Verluste des Sonderbetriebsvermögens<br />
betroffen.<br />
Um Steuerstundungsmodelle handelt es sich immer<br />
dann, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung<br />
steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt<br />
werden sollen. Die Anbieterin geht davon aus, dass es<br />
sich bei dem Beteiligungsangebot PROTOS INVEST II<br />
nicht um ein Steuerstundungsmodell handelt.<br />
EINKOMMENSTEUER<br />
Die im Rahmen der Beteiligungsgesellschaften<br />
erzielten Einkünfte sind nicht von der jeweiligen<br />
Personengesellschaft, sondern von den einzelnen<br />
Gesellschaftern zu versteuern. Maßgebend für<br />
die Verteilung der Ergebnisse sind grundsätzlich die in<br />
den Gesellschaftsverträgen geregelten Gewinnverteilungsabreden.<br />
Die jeweiligen Einkünfte werden gemäß<br />
§ 180 (1) Nr. 2 a Abgabenordnung (AO) gesondert und<br />
einheitlich durch das Betriebsstättenfinanzamt der<br />
Beteiligungsgesellschaften festgestellt. Die Beteiligungsgesellschaften<br />
und letztlich die Anleger realisieren<br />
aufgrund des breit gefächerten Anlagekonzepts<br />
unterschiedliche steuerliche Einkünfte wie zum Beispiel<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />
Eine gewerbliche Prägung im Sinne des § 15 (3)<br />
EStG wird dadurch vermieden, dass die Geschäftsführung<br />
ausschließlich durch eine Kommanditistin erfolgt<br />
bzw. die einzelnen Dachfonds in verschiedene Anlage-<br />
Klassen investieren.<br />
DIE EINZELNEN ASSET-KLASSEN<br />
Nachstehend werden die steuerlichen Grundlagen<br />
der unterschiedlichen Asset-Klassen skizziert.<br />
Dabei werden im Rahmen der jeweiligen Klasse die<br />
beabsichtigten wesentlichen Zielfonds dargestellt. Eine<br />
Darstellung der steuerlichen Grundlagen aller möglichen<br />
Zielfonds erfolgt nicht.<br />
PROTOS INVEST II SCHIFFE GMBH & CO. KG<br />
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, Kapital in<br />
den Erwerb von Anteilen an geschlossenen Fonds<br />
aus dem Bereich der Schifffahrt und sonstige maritime<br />
Investitionen zu investieren, die ihrerseits nach der Art<br />
ihrer Tätigkeit – Einsatz und Vercharterung von Schiffen<br />
– gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG erzielen.<br />
Die gewerbliche Einstufung der Zielfonds hat zur Folge,<br />
dass auch auf der Ebene des Dachfonds und letztendlich<br />
beim Anleger gewerbliche Einkünfte im Sinne des<br />
§ 15 (1) Nr. 2 EStG vorliegen, die mittels Betriebsvermögensvergleich<br />
und unter Berücksichtigung etwaiger<br />
Sonderbetriebsausgaben gesondert und einheitlich<br />
festzustellen sind. Etwaige Zinserträge auf Ebene der<br />
Beteiligungsgesellschaft aus der etwaigen Anlage liquider<br />
Mittel sowie eventuelle Vergütungen, die die Gesellschafter<br />
der gewerblichen Dachfonds von diesen für ihre<br />
Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe<br />
von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern<br />
erhalten, sind aufgrund der „Infizierung“<br />
durch § 15 (3) Nr. 1 EStG solche aus Gewerbebetrieb.<br />
Für Schifffahrtsbetriebe mit Geschäftsleitung im<br />
Inland, deren Schiffsbereederung im Inland erfolgt,<br />
besteht nach § 5 a EStG die Möglichkeit, für Zwecke der<br />
Einkommen- und Gewerbesteuer die laufenden Ergebnisse<br />
pauschal nach der Tonnage zu ermitteln, wenn<br />
Gegenstand des Gewerbebetriebs der Betrieb von Handelsschiffen<br />
im internationalen Verkehr ist.<br />
Es ist beabsichtigt, in Schiffsfonds zu investieren, die<br />
ihren Gewinn nach § 5 a EStG pauschal nach der Tonnage<br />
ermitteln. Während der Anwendung der Tonnage-