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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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13. Steuerliche Grundlagen<br />

seite 88<br />

Gesellschafter entfallenden Kapital der Steuerbilanz<br />

der Gesellschaft zzgl. etwaiger Mehr- oder Minderkapitalkonten<br />

aus für den Gesellschafter geführten<br />

Ergänzungsbilanzen zusammen. Verluste, die dem<br />

Kommanditisten im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens<br />

entstehen (beispielsweise Kosten zur<br />

Anteilsfinanzierung), sind unabhängig von der Höhe<br />

des Kapitalkontos und unabhängig davon, ob der dem<br />

Gesellschafter zuzurechnende Verlust ausgleichsfähig<br />

ist oder nicht, abzugsfähig.<br />

Die Vorschrift des § 15 a EStG findet nicht nur<br />

auf gewerbliche Einkünfte Anwendung, sondern auf<br />

alle Einkunftsarten, sofern an der Einkunftsquelle<br />

beschränkt haftende Gesellschafter beteiligt sind, und<br />

findet auch Anwendung bei doppelstöckigen Personengesellschaften.<br />

Die nicht ausgleichsfähigen Verluste<br />

werden zum Ende eines jeden Jahres gesondert festgestellt.<br />

Sie mindern zukünftige Gewinne des beschränkt<br />

haftenden Gesellschafters, die ihm aus seiner Beteiligung<br />

an dieser Gesellschaft zuzurechnen sind.<br />

VERLUSTAUSGLEICHSBESCHRÄNKUNG NACH § 15b ESTG<br />

Durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 zur<br />

Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang<br />

mit Steuerstundungsmodellen wurde die<br />

Regelung des § 15 b EStG in das Einkommensteuergesetz<br />

aufgenommen. Danach wird Gesellschaftern, die<br />

so genannten Steuerstundungsmodellen nach dem 10.<br />

November 2005 beigetreten sind, der Ausgleich von<br />

Anlaufverlusten mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten<br />

versagt, wenn die Summe der prognostizierten<br />

Verluste innerhalb der Anfangsphase mehr als<br />

10 % des aufzubringenden Kapitals ausmachen. Diese<br />

nicht ausgleichsfähigen Verluste werden zum Ende<br />

eines jeden Jahres gesondert festgestellt und können<br />

nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle<br />

verrechnet werden. Anders als bei § 15 a EStG<br />

sind von der Verlustabzugsbeschränkung des § 15 b<br />

EStG auch Verluste des Sonderbetriebsvermögens<br />

betroffen.<br />

Um Steuerstundungsmodelle handelt es sich immer<br />

dann, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung<br />

steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt<br />

werden sollen. Die Anbieterin geht davon aus, dass es<br />

sich bei dem Beteiligungsangebot PROTOS INVEST II<br />

nicht um ein Steuerstundungsmodell handelt.<br />

EINKOMMENSTEUER<br />

Die im Rahmen der Beteiligungsgesellschaften<br />

erzielten Einkünfte sind nicht von der jeweiligen<br />

Personengesellschaft, sondern von den einzelnen<br />

Gesellschaftern zu versteuern. Maßgebend für<br />

die Verteilung der Ergebnisse sind grundsätzlich die in<br />

den Gesellschaftsverträgen geregelten Gewinnverteilungsabreden.<br />

Die jeweiligen Einkünfte werden gemäß<br />

§ 180 (1) Nr. 2 a Abgabenordnung (AO) gesondert und<br />

einheitlich durch das Betriebsstättenfinanzamt der<br />

Beteiligungsgesellschaften festgestellt. Die Beteiligungsgesellschaften<br />

und letztlich die Anleger realisieren<br />

aufgrund des breit gefächerten Anlagekonzepts<br />

unterschiedliche steuerliche Einkünfte wie zum Beispiel<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />

Eine gewerbliche Prägung im Sinne des § 15 (3)<br />

EStG wird dadurch vermieden, dass die Geschäftsführung<br />

ausschließlich durch eine Kommanditistin erfolgt<br />

bzw. die einzelnen Dachfonds in verschiedene Anlage-<br />

Klassen investieren.<br />

DIE EINZELNEN ASSET-KLASSEN<br />

Nachstehend werden die steuerlichen Grundlagen<br />

der unterschiedlichen Asset-Klassen skizziert.<br />

Dabei werden im Rahmen der jeweiligen Klasse die<br />

beabsichtigten wesentlichen Zielfonds dargestellt. Eine<br />

Darstellung der steuerlichen Grundlagen aller möglichen<br />

Zielfonds erfolgt nicht.<br />

PROTOS INVEST II SCHIFFE GMBH & CO. KG<br />

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, Kapital in<br />

den Erwerb von Anteilen an geschlossenen Fonds<br />

aus dem Bereich der Schifffahrt und sonstige maritime<br />

Investitionen zu investieren, die ihrerseits nach der Art<br />

ihrer Tätigkeit – Einsatz und Vercharterung von Schiffen<br />

– gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG erzielen.<br />

Die gewerbliche Einstufung der Zielfonds hat zur Folge,<br />

dass auch auf der Ebene des Dachfonds und letztendlich<br />

beim Anleger gewerbliche Einkünfte im Sinne des<br />

§ 15 (1) Nr. 2 EStG vorliegen, die mittels Betriebsvermögensvergleich<br />

und unter Berücksichtigung etwaiger<br />

Sonderbetriebsausgaben gesondert und einheitlich<br />

festzustellen sind. Etwaige Zinserträge auf Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft aus der etwaigen Anlage liquider<br />

Mittel sowie eventuelle Vergütungen, die die Gesellschafter<br />

der gewerblichen Dachfonds von diesen für ihre<br />

Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe<br />

von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern<br />

erhalten, sind aufgrund der „Infizierung“<br />

durch § 15 (3) Nr. 1 EStG solche aus Gewerbebetrieb.<br />

Für Schifffahrtsbetriebe mit Geschäftsleitung im<br />

Inland, deren Schiffsbereederung im Inland erfolgt,<br />

besteht nach § 5 a EStG die Möglichkeit, für Zwecke der<br />

Einkommen- und Gewerbesteuer die laufenden Ergebnisse<br />

pauschal nach der Tonnage zu ermitteln, wenn<br />

Gegenstand des Gewerbebetriebs der Betrieb von Handelsschiffen<br />

im internationalen Verkehr ist.<br />

Es ist beabsichtigt, in Schiffsfonds zu investieren, die<br />

ihren Gewinn nach § 5 a EStG pauschal nach der Tonnage<br />

ermitteln. Während der Anwendung der Tonnage-

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