Emissions-Prospekt - Steiner Company
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Seite 123<br />
protos invest II<br />
8. Der geschäftsführenden Kommanditistin wird für alle Fälle des<br />
Verkaufs von Kommanditanteilen ein Vorkaufsrecht eingeräumt<br />
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:<br />
a) Das Vorkaufsrecht kann nur einheitlich für sämtliche an den<br />
PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften verkauften Kommanditanteilen<br />
innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem<br />
der Veräußerer oder der Erwerber den vollständigen Kaufvertrag<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin vorgelegt hat, ausgeübt<br />
werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch in<br />
Textform vorgenommene Anzeige an den Veräußerer;<br />
b) Die geschäftsführende Kommanditistin ist bei Ausübung des<br />
Vorkaufsrechts berechtigt, einen Dritten als Käufer zu benennen.<br />
Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so kommt der<br />
Kaufvertrag mit den benannten Dritten zustande. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin steht in diesem Falle dem Veräußerer<br />
dafür ein, dass Dritte die im Kaufvertrag niedergelegten Pflichten<br />
erfüllt;<br />
c) Das Vorkaufsrecht gilt nicht bei einer Veräußerung in den Fällen<br />
des vorstehenden Abs 4.;<br />
d) Die geschäftsführende Kommanditistin kann auf ihr Vorkaufsrecht<br />
auch vor Ablauf der für dieses vorgesehenen Frist durch<br />
Erklärung in Textform verzichten.<br />
§ 21 Tod eines Gesellschafters<br />
1. Verstirbt ein Kommanditist, wird die Gesellschaft mit dessen<br />
Erben oder Vermächtnisnehmern als Rechtsnachfolgern fortgesetzt.<br />
Diese Rechtsnachfolger müssen sich durch Vorlage einer<br />
Ausfertigung eines Erbscheins, einer gerichtlich oder notariell<br />
beglaubigten Kopie eines Erbscheins oder einer beglaubigten<br />
Abschrift des Eröffnungsprotokolls bei notariellem Testament<br />
oder des Erbvertrages legitimieren. Die Gesellschaft kann die<br />
Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.<br />
2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer können ihre Rechte<br />
als Kommanditisten nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten ausüben, der ihre Gesellschafterrechte wahrnimmt<br />
und der zur Entgegennahme von Willenserklärungen der<br />
Gesellschaft ermächtigt ist. Der gemeinsame Bevollmächtigte<br />
muss dieselbe Person sein, die auch die Gesellschafterrechte<br />
in den weiteren PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />
für Erben oder Vermächtnisnehmer wahrnimmt. Solange ein gemeinsamer<br />
Bevollmächtigter nicht ernannt ist, ruhen die Stimmrechte<br />
des durch Todesfall übergegangenen Kommanditanteils<br />
und es können weder Entnahmen getätigt werden noch kann<br />
über sonstige Vermögensrechte verfügt werden. Die Wahrnehmung<br />
der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker ist zulässig.<br />
§ 22 Kündigung<br />
1. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von<br />
sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündigen, jedoch<br />
erstmalig zum 31. Dezember 2022. Die Kündigung kann nur<br />
gemeinsam mit der Kündigung der Gesellschafterstellung in<br />
allen übrigen zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht beendeten<br />
PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften erfolgen.<br />
Das Recht zur Kündigung aus sachlichem Grund bleibt hiervon<br />
unberührt. Die Kündigung seitens eines Gesellschafters hat in<br />
Schriftform an die geschäftsführende Kommanditistin zu erfolgen.<br />
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der<br />
Eingang des Kündigungsschreibens.<br />
2. Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Beachtung der Form und<br />
Frist gemäß vorstehendem Abs. 1 ihre Kommanditeinlage auch<br />
teilweise zu kündigen, soweit Treugeber, die nicht als Kommanditisten<br />
ins Handelsregister eingetragen sind, ihr gegenüber<br />
den Treuhandvertrag gekündigt haben.<br />
§ 23 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Durch Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgeführt.<br />
2. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn<br />
a) er die Gesellschaft gemäß § 22 dieses Vertrages gekündigt hat,<br />
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung;<br />
b) ein Gläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft gekündigt<br />
hat, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung;<br />
c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig<br />
vollstreckbaren Titels die Kommanditbeteiligung pfändet<br />
und die Pfändung nicht innerhalb von einem Monat aufgehoben<br />
wurde, zum Zeitpunkt des Ablaufs dieses Monates;<br />
d) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird, zum Zeitpunkt<br />
des Beschlusses des Insolvenzgerichts;<br />
e) er die Auflösungsklage erhebt und die geschäftsführende Kommanditistin<br />
daraufhin seinen Ausschluss erklärt, zum Zeitpunkt<br />
des Zugangs der Erklärung, andernfalls zum Zeitpunkt der<br />
Rechtskraft einer stattgegebenen Entscheidung;<br />
f) in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne von §§ 133, 140<br />
HGB vorliegt und infolgedessen die Gesellschafter im Rahmen<br />
einer Präsenzversammlung oder im Umlaufverfahren den Ausschluss<br />
dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft beschließen,<br />
zum Zeitpunkt des Zugangs einer Niederschrift des Beschlusses<br />
bei dem betreffenden Gesellschafter.<br />
3. Vorstehender Abs. 2 gilt für die Treugeber, die nicht Kommanditisten<br />
der Gesellschaft sind, entsprechend, jedoch mit der Maßgabe,<br />
dass in einem solchen Fall die Treuhänderin anteilig mit<br />
dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der Gesellschaft ausscheidet,<br />
den sie treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber hält.<br />
4. Für den Fall, dass die Komplementärin aus der Gesellschaft<br />
ausscheidet, sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, eine<br />
geeignete andere persönlich haftende Gesellschafterin in der<br />
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft in die Gesellschaft aufzunehmen.<br />
Hierzu ist die geschäftsführende Kommanditistin unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt.<br />
Sollte die geschäftsführende Kommanditistin nicht innerhalb<br />
eines Monats nach dem Ausscheiden der Komplementärin eine<br />
neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen haben,<br />
sind die Gesellschafter verpflichtet, über die Aufnahme<br />
einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschlie-