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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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Seite 123<br />

protos invest II<br />

8. Der geschäftsführenden Kommanditistin wird für alle Fälle des<br />

Verkaufs von Kommanditanteilen ein Vorkaufsrecht eingeräumt<br />

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:<br />

a) Das Vorkaufsrecht kann nur einheitlich für sämtliche an den<br />

PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften verkauften Kommanditanteilen<br />

innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem<br />

der Veräußerer oder der Erwerber den vollständigen Kaufvertrag<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin vorgelegt hat, ausgeübt<br />

werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch in<br />

Textform vorgenommene Anzeige an den Veräußerer;<br />

b) Die geschäftsführende Kommanditistin ist bei Ausübung des<br />

Vorkaufsrechts berechtigt, einen Dritten als Käufer zu benennen.<br />

Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so kommt der<br />

Kaufvertrag mit den benannten Dritten zustande. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin steht in diesem Falle dem Veräußerer<br />

dafür ein, dass Dritte die im Kaufvertrag niedergelegten Pflichten<br />

erfüllt;<br />

c) Das Vorkaufsrecht gilt nicht bei einer Veräußerung in den Fällen<br />

des vorstehenden Abs 4.;<br />

d) Die geschäftsführende Kommanditistin kann auf ihr Vorkaufsrecht<br />

auch vor Ablauf der für dieses vorgesehenen Frist durch<br />

Erklärung in Textform verzichten.<br />

§ 21 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Verstirbt ein Kommanditist, wird die Gesellschaft mit dessen<br />

Erben oder Vermächtnisnehmern als Rechtsnachfolgern fortgesetzt.<br />

Diese Rechtsnachfolger müssen sich durch Vorlage einer<br />

Ausfertigung eines Erbscheins, einer gerichtlich oder notariell<br />

beglaubigten Kopie eines Erbscheins oder einer beglaubigten<br />

Abschrift des Eröffnungsprotokolls bei notariellem Testament<br />

oder des Erbvertrages legitimieren. Die Gesellschaft kann die<br />

Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.<br />

2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer können ihre Rechte<br />

als Kommanditisten nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten ausüben, der ihre Gesellschafterrechte wahrnimmt<br />

und der zur Entgegennahme von Willenserklärungen der<br />

Gesellschaft ermächtigt ist. Der gemeinsame Bevollmächtigte<br />

muss dieselbe Person sein, die auch die Gesellschafterrechte<br />

in den weiteren PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />

für Erben oder Vermächtnisnehmer wahrnimmt. Solange ein gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter nicht ernannt ist, ruhen die Stimmrechte<br />

des durch Todesfall übergegangenen Kommanditanteils<br />

und es können weder Entnahmen getätigt werden noch kann<br />

über sonstige Vermögensrechte verfügt werden. Die Wahrnehmung<br />

der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker ist zulässig.<br />

§ 22 Kündigung<br />

1. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von<br />

sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündigen, jedoch<br />

erstmalig zum 31. Dezember 2022. Die Kündigung kann nur<br />

gemeinsam mit der Kündigung der Gesellschafterstellung in<br />

allen übrigen zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht beendeten<br />

PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften erfolgen.<br />

Das Recht zur Kündigung aus sachlichem Grund bleibt hiervon<br />

unberührt. Die Kündigung seitens eines Gesellschafters hat in<br />

Schriftform an die geschäftsführende Kommanditistin zu erfolgen.<br />

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der<br />

Eingang des Kündigungsschreibens.<br />

2. Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Beachtung der Form und<br />

Frist gemäß vorstehendem Abs. 1 ihre Kommanditeinlage auch<br />

teilweise zu kündigen, soweit Treugeber, die nicht als Kommanditisten<br />

ins Handelsregister eingetragen sind, ihr gegenüber<br />

den Treuhandvertrag gekündigt haben.<br />

§ 23 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Durch Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgeführt.<br />

2. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

a) er die Gesellschaft gemäß § 22 dieses Vertrages gekündigt hat,<br />

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung;<br />

b) ein Gläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft gekündigt<br />

hat, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung;<br />

c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig<br />

vollstreckbaren Titels die Kommanditbeteiligung pfändet<br />

und die Pfändung nicht innerhalb von einem Monat aufgehoben<br />

wurde, zum Zeitpunkt des Ablaufs dieses Monates;<br />

d) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird, zum Zeitpunkt<br />

des Beschlusses des Insolvenzgerichts;<br />

e) er die Auflösungsklage erhebt und die geschäftsführende Kommanditistin<br />

daraufhin seinen Ausschluss erklärt, zum Zeitpunkt<br />

des Zugangs der Erklärung, andernfalls zum Zeitpunkt der<br />

Rechtskraft einer stattgegebenen Entscheidung;<br />

f) in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne von §§ 133, 140<br />

HGB vorliegt und infolgedessen die Gesellschafter im Rahmen<br />

einer Präsenzversammlung oder im Umlaufverfahren den Ausschluss<br />

dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft beschließen,<br />

zum Zeitpunkt des Zugangs einer Niederschrift des Beschlusses<br />

bei dem betreffenden Gesellschafter.<br />

3. Vorstehender Abs. 2 gilt für die Treugeber, die nicht Kommanditisten<br />

der Gesellschaft sind, entsprechend, jedoch mit der Maßgabe,<br />

dass in einem solchen Fall die Treuhänderin anteilig mit<br />

dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der Gesellschaft ausscheidet,<br />

den sie treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber hält.<br />

4. Für den Fall, dass die Komplementärin aus der Gesellschaft<br />

ausscheidet, sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, eine<br />

geeignete andere persönlich haftende Gesellschafterin in der<br />

Rechtsform einer Kapitalgesellschaft in die Gesellschaft aufzunehmen.<br />

Hierzu ist die geschäftsführende Kommanditistin unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt.<br />

Sollte die geschäftsführende Kommanditistin nicht innerhalb<br />

eines Monats nach dem Ausscheiden der Komplementärin eine<br />

neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen haben,<br />

sind die Gesellschafter verpflichtet, über die Aufnahme<br />

einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschlie-

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