Emissions-Prospekt - Steiner Company
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Seite 155<br />
protos invest II<br />
7. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass auf der<br />
Grundlage dieses Vertrages kein Treuhandverhältnis begründet<br />
wird. Die Mittelverwendungskontrolleurin handelt nicht im fremden<br />
Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich<br />
in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und für<br />
eigene Rechnung. Sie ist bei Ausführung ihrer Tätigkeiten nach<br />
diesem Vertrag unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden,<br />
insbesondere nicht an solche von Anlegern, die sich an<br />
den PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften beteiligen.<br />
Die Mittelverwendungskontrolleurin ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin<br />
der auf den Mittelverwendungskontrollkonten eingezahlten<br />
Gelder. Sie kontrolliert lediglich die Verwendung dieser<br />
Gelder durch die PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />
nach formalen Kriterien. Sie verfügt nicht über die Gesamteinlagen,<br />
sondern stimmt Verfügungen der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />
lediglich durch Mitzeichnung zu.<br />
§ 2 Gegenstand und Umfang der Kontrolltätigkeit<br />
1. Der Kontrolle durch die Mittelverwendungskontrolleurin nach<br />
diesem Vertrag unterliegen lediglich die auf den Mittelverwendungskontrollkonten<br />
eingehenden Gesamteinlagen. Nicht Gegenstand<br />
der Kontrolltätigkeit sind die Freigabe und die Verwendung<br />
sonstiger Mittel, insbesondere sonstiger Eigenmittel, die unmittelbar<br />
zur Bezahlung der Anlageobjekte vorgesehen sind. Darüber<br />
hinaus auf den Mittelverwendungskontrollkonten eingehende<br />
Beträge, wie z.B. Zinsen aus einer eventuell vorgenommenen<br />
Zwischenanlage von Geldern, werden ohne weitere Kontrolle an<br />
die PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften ausgekehrt.<br />
2. Die Prüfung der Mittelverwendungskontrolleurin beschränkt<br />
sich darauf, ob die nachstehend in den §§ 4, 5 genannten Voraussetzungen<br />
formal vorliegen. Darüber hinaus wird die<br />
Mittelverwendungskontrolleurin keine Kontrolltätigkeiten ausüben,<br />
insbesondere nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen und<br />
rechtlichen Konzeption des im Verkaufsprospekt dargelegten<br />
Beteiligungsangebotes, der Bonität von beteiligten Personen,<br />
Unternehmen und Vertragspartnern oder der Werthaltigkeit von<br />
Garantien, der Rechtswirksamkeit vorgelegter Verträge und Vereinbarungen,<br />
der von Dritten gegenüber der PROTOS INVEST II-<br />
Beteiligungsgesellschaften erbrachten Leistungen oder der<br />
Werthaltigkeit oder Ertragsfähigkeit der anzukaufenden Anlageobjekte.<br />
2. Die kontoführende Bank ist jeweils anzuweisen, dass der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
eine Zweitschrift der Auszüge des jeweiligen<br />
Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher diese<br />
Konten betreffenden Korrespondenz unverzüglich zur Kontrolle<br />
zu übersenden sind.<br />
3. Auf Wunsch wird der Mittelverwendungskontrolleurin jeweils<br />
ermöglicht werden, die Kontoumsätze unter Anwendung eines<br />
anerkannten Onlinebanking-Verfahrens (z. B. FTAM, HBCI oder<br />
T-Online) online abzurufen. In diesem Fall kann auf die Zusendung<br />
von Zweitschriften der Kontoauszüge nach Abs. 2 verzichtet<br />
werden.<br />
4. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
den Erhalt einer Kopie dieses Vertrages wie auch<br />
die Einhaltung der Bestimmungen dieses § 3 zu bestätigen.<br />
5. Im Falle einer Zwischenanlage von Geldern (z. B. in Form von<br />
Fest- oder Tagesgeld), die der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
nach diesem Vertrag unterliegen, verpflichten<br />
sich die PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften, dafür<br />
Sorge zu tragen, dass eines der Mittelverwendungskontrollkonten<br />
jeweils als Referenzkonto für die jeweiligen Anlagekonten<br />
eingerichtet wird und über das entsprechende Anlagekonto nur<br />
nach Maßgabe dieses § 3 verfügt werden kann.<br />
6. Sollten die PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften weitere<br />
Mittelverwendungskontrollkonten oder Unterkonten hierzu<br />
einrichten, gelten die Regelungen dieses Vertrages für diese<br />
Konten entsprechend.<br />
§ 4 Beginn der Mittelfreigabe<br />
Die Mittelverwendungskontrolleurin wird erst dann mit der Freigabe<br />
von Verfügungen zulasten der Mittelverwendungskontrollkonten<br />
nach Maßgabe der Mittelverwendungskontrolle gemäß<br />
§ 5 beginnen, wenn folgende Nachweise erbracht sind:<br />
a) unterzeichnete Gesellschaftsverträge der PROTOS INVEST II-<br />
Beteiligungsgesellschaften;<br />
b) Eintragung der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften in<br />
das Handelsregister oder Anmeldung der Eintragung;<br />
c) unterzeichneter Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
als Treuhänderin;<br />
d) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes gemäß<br />
§ 8i Abs. 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes.<br />
§ 3 Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrollkonten<br />
1. Die Vertretungsberechtigungen / Kontovollmachten für die<br />
Mittelverwendungskontrollkonten sind durch den jeweiligen<br />
Kontoinhaber so auszugestalten, dass ohne die Mitzeichnung<br />
der Mittelverwendungskontrolleurin keine Verfügungen vorgenommen<br />
werden können. Die jeweils kontoführende Bank,<br />
welche eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass<br />
Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen / Kontovollmachten<br />
der schriftlichen Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
bedürfen.<br />
§ 5 Mittelverwendungskontrolle<br />
1. Von den Mittelverwendungskontrollkonten angeforderte Beträge<br />
gibt die Mittelverwendungskontrolleurin – vorbehaltlich der<br />
für die Freigabe von Mitteln zulasten des Gebundenen Konto A<br />
zusätzlich nach Abs. 2 und Abs. 3 zu beachtenden Voraussetzungen<br />
– nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur<br />
Zahlung frei:<br />
a) Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft vor Freigabe angeforderter<br />
Beträge die betragsmäßige Übereinstimmung der von der<br />
jeweiligen PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaft veranlassten<br />
Verfügungen über die Mittel mit den Angaben des Verkaufsprospektes,<br />
dem Investitions- und Finanzierungsplan der<br />
Gesellschaftsverträge der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesell-