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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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Seite 155<br />

protos invest II<br />

7. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass auf der<br />

Grundlage dieses Vertrages kein Treuhandverhältnis begründet<br />

wird. Die Mittelverwendungskontrolleurin handelt nicht im fremden<br />

Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich<br />

in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und für<br />

eigene Rechnung. Sie ist bei Ausführung ihrer Tätigkeiten nach<br />

diesem Vertrag unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden,<br />

insbesondere nicht an solche von Anlegern, die sich an<br />

den PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften beteiligen.<br />

Die Mittelverwendungskontrolleurin ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin<br />

der auf den Mittelverwendungskontrollkonten eingezahlten<br />

Gelder. Sie kontrolliert lediglich die Verwendung dieser<br />

Gelder durch die PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />

nach formalen Kriterien. Sie verfügt nicht über die Gesamteinlagen,<br />

sondern stimmt Verfügungen der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />

lediglich durch Mitzeichnung zu.<br />

§ 2 Gegenstand und Umfang der Kontrolltätigkeit<br />

1. Der Kontrolle durch die Mittelverwendungskontrolleurin nach<br />

diesem Vertrag unterliegen lediglich die auf den Mittelverwendungskontrollkonten<br />

eingehenden Gesamteinlagen. Nicht Gegenstand<br />

der Kontrolltätigkeit sind die Freigabe und die Verwendung<br />

sonstiger Mittel, insbesondere sonstiger Eigenmittel, die unmittelbar<br />

zur Bezahlung der Anlageobjekte vorgesehen sind. Darüber<br />

hinaus auf den Mittelverwendungskontrollkonten eingehende<br />

Beträge, wie z.B. Zinsen aus einer eventuell vorgenommenen<br />

Zwischenanlage von Geldern, werden ohne weitere Kontrolle an<br />

die PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften ausgekehrt.<br />

2. Die Prüfung der Mittelverwendungskontrolleurin beschränkt<br />

sich darauf, ob die nachstehend in den §§ 4, 5 genannten Voraussetzungen<br />

formal vorliegen. Darüber hinaus wird die<br />

Mittelverwendungskontrolleurin keine Kontrolltätigkeiten ausüben,<br />

insbesondere nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen und<br />

rechtlichen Konzeption des im Verkaufsprospekt dargelegten<br />

Beteiligungsangebotes, der Bonität von beteiligten Personen,<br />

Unternehmen und Vertragspartnern oder der Werthaltigkeit von<br />

Garantien, der Rechtswirksamkeit vorgelegter Verträge und Vereinbarungen,<br />

der von Dritten gegenüber der PROTOS INVEST II-<br />

Beteiligungsgesellschaften erbrachten Leistungen oder der<br />

Werthaltigkeit oder Ertragsfähigkeit der anzukaufenden Anlageobjekte.<br />

2. Die kontoführende Bank ist jeweils anzuweisen, dass der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

eine Zweitschrift der Auszüge des jeweiligen<br />

Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher diese<br />

Konten betreffenden Korrespondenz unverzüglich zur Kontrolle<br />

zu übersenden sind.<br />

3. Auf Wunsch wird der Mittelverwendungskontrolleurin jeweils<br />

ermöglicht werden, die Kontoumsätze unter Anwendung eines<br />

anerkannten Onlinebanking-Verfahrens (z. B. FTAM, HBCI oder<br />

T-Online) online abzurufen. In diesem Fall kann auf die Zusendung<br />

von Zweitschriften der Kontoauszüge nach Abs. 2 verzichtet<br />

werden.<br />

4. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

den Erhalt einer Kopie dieses Vertrages wie auch<br />

die Einhaltung der Bestimmungen dieses § 3 zu bestätigen.<br />

5. Im Falle einer Zwischenanlage von Geldern (z. B. in Form von<br />

Fest- oder Tagesgeld), die der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

nach diesem Vertrag unterliegen, verpflichten<br />

sich die PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften, dafür<br />

Sorge zu tragen, dass eines der Mittelverwendungskontrollkonten<br />

jeweils als Referenzkonto für die jeweiligen Anlagekonten<br />

eingerichtet wird und über das entsprechende Anlagekonto nur<br />

nach Maßgabe dieses § 3 verfügt werden kann.<br />

6. Sollten die PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften weitere<br />

Mittelverwendungskontrollkonten oder Unterkonten hierzu<br />

einrichten, gelten die Regelungen dieses Vertrages für diese<br />

Konten entsprechend.<br />

§ 4 Beginn der Mittelfreigabe<br />

Die Mittelverwendungskontrolleurin wird erst dann mit der Freigabe<br />

von Verfügungen zulasten der Mittelverwendungskontrollkonten<br />

nach Maßgabe der Mittelverwendungskontrolle gemäß<br />

§ 5 beginnen, wenn folgende Nachweise erbracht sind:<br />

a) unterzeichnete Gesellschaftsverträge der PROTOS INVEST II-<br />

Beteiligungsgesellschaften;<br />

b) Eintragung der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften in<br />

das Handelsregister oder Anmeldung der Eintragung;<br />

c) unterzeichneter Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

als Treuhänderin;<br />

d) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes gemäß<br />

§ 8i Abs. 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes.<br />

§ 3 Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrollkonten<br />

1. Die Vertretungsberechtigungen / Kontovollmachten für die<br />

Mittelverwendungskontrollkonten sind durch den jeweiligen<br />

Kontoinhaber so auszugestalten, dass ohne die Mitzeichnung<br />

der Mittelverwendungskontrolleurin keine Verfügungen vorgenommen<br />

werden können. Die jeweils kontoführende Bank,<br />

welche eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass<br />

Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen / Kontovollmachten<br />

der schriftlichen Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

bedürfen.<br />

§ 5 Mittelverwendungskontrolle<br />

1. Von den Mittelverwendungskontrollkonten angeforderte Beträge<br />

gibt die Mittelverwendungskontrolleurin – vorbehaltlich der<br />

für die Freigabe von Mitteln zulasten des Gebundenen Konto A<br />

zusätzlich nach Abs. 2 und Abs. 3 zu beachtenden Voraussetzungen<br />

– nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur<br />

Zahlung frei:<br />

a) Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft vor Freigabe angeforderter<br />

Beträge die betragsmäßige Übereinstimmung der von der<br />

jeweiligen PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaft veranlassten<br />

Verfügungen über die Mittel mit den Angaben des Verkaufsprospektes,<br />

dem Investitions- und Finanzierungsplan der<br />

Gesellschaftsverträge der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesell-

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