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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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Seite 133<br />

protos invest II<br />

nungskonto der geschäftsführenden Kommanditistin belastet.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin verpflichtet sich, ihr Verrechnungskonto<br />

in Höhe der anrechenbaren Steuern nach Satz<br />

1 auszugleichen und den hierfür notwendigen Betrag unverzüglich<br />

nach Abschluss ihrer Steuerveranlagung in die Gesellschaft<br />

einzulegen. Soweit Kommanditisten / Treugeber ihren Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland haben, sind die auf diese Gesellschafter<br />

entfallenden anrechenbaren Steuern abweichend von<br />

der vorstehenden Regelung den Verrechnungskonten dieser<br />

Kommanditisten / Treugeber zu belasten, die Ausgleichs- und<br />

Einlagepflicht gemäß Satz 2 dieses Abs. 5 gilt in diesem Fall für<br />

die betreffenden Kommanditisten / Treugeber entsprechend.<br />

§ 19 Informations- und Kontrollrechte der Kommanditisten /<br />

Informationsweitergabe durch die Treuhänderin<br />

1. Die Kommanditisten und die Treugeber können von der Gesellschaft<br />

Auskünfte über deren Angelegenheiten verlangen.<br />

Sofern einem Auskunftsverlangen in angemessener Frist nicht<br />

nachgekommen wird oder sonstige wichtige Gründe vorliegen,<br />

sind die Kommanditisten und die Treugeber der Treuhänderin<br />

berechtigt, von der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere<br />

der Gesellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei insoweit<br />

zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Personen der<br />

rechts- und steuerberatenden Berufe bedienen. Die Kosten hierfür<br />

haben die Kommanditisten bzw. Treugeber selbst zu tragen.<br />

Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte darf den ordentlichen<br />

Betrieb der Gesellschaft nicht unangemessen beeinträchtigen.<br />

Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen<br />

darf verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist<br />

oder Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden<br />

Zwecken ausübt oder dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher<br />

Schaden droht.<br />

2. Die geschäftsführende Kommanditistin unterrichtet die Kommanditisten<br />

mindestens einmal je Geschäftsjahr über den Gang<br />

der Geschäfte und darüber hinaus bei Geschäftsvorfällen mit<br />

besonderer Bedeutung. Sie kann sich hierzu der Hilfe Dritter bedienen.<br />

3. Im Übrigen bleiben die Informationsrechte der Kommanditisten<br />

nach den Vorschriften des § 166 HGB unberührt, die den Treugebern<br />

entsprechend zustehen.<br />

4. Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäftsunterlagen, einschließlich<br />

des Jahresabschlusses der Gesellschaft, im Internet oder<br />

über sonstige elektronische Informationsverbreitungssysteme<br />

zugänglich zu machen.<br />

5. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr von der Gesellschaft zur Verfügung<br />

gestellten Informationen einschließlich entsprechender<br />

Dokumente an die Treugeber weiterzuleiten.<br />

§ 20 Übertragung von Kommanditanteilen / Vorkaufsrecht<br />

1. Jeder Kommanditist mit Ausnahme der Treuhänderin kann über<br />

seinen Kommanditanteil im Ganzen, nicht jedoch über Teile davon,<br />

und nur zusammen mit seinen Beteiligungen an sämtlichen<br />

PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften zum 31. Dezember<br />

eines jeden Jahres zugunsten eines einheitlichen Rechtsnachfolgers<br />

verfügen, sofern der Rechtsnachfolger vollumfänglich in<br />

die Rechte und Pflichten des Kommanditisten aus diesem Gesellschaftsvertrag<br />

und – vorbehaltlich dessen, dass dies auf die<br />

geschäftsführende Kommanditistin keine Anwendung findet –<br />

aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin eintritt und der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin wie auch der Treuhänderin<br />

auf eigene Kosten eine Handelsregistervollmacht nach Maßgabe<br />

von § 7 Abs. 2 lit. b) erteilt. Verfügungen über den Kommanditanteil<br />

wie auch der Eintritt in die Rechte und Pflichten aus<br />

dem Treuhandvertrag bedürfen der Schriftform.<br />

2. Die Treuhänderin ist jederzeit berechtigt, den für einen Treugeber<br />

treuhänderisch gehaltenen Teil ihres Kommanditanteils<br />

auf diesen zu übertragen. Ferner kann sie über den Teil ihres<br />

Kommanditanteils, den sie für eigene Rechnung hält, jederzeit<br />

ganz oder teilweise verfügen. Abs. 1 findet auf Verfügungen der<br />

Treuhänderin keine Anwendung.<br />

3. Jedwede Verfügung über Kommanditanteile bedarf der Zustimmung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin. Die Zustimmung<br />

darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden. Ein sachlicher<br />

Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Gesellschaft<br />

gegen den betreffenden Kommanditisten fällige Ansprüche<br />

zustehen oder wenn der Erwerber oder ein mit ihm nach §§ 15<br />

ff. AktG verbundenes Unternehmen ein Unternehmen betreibt,<br />

das mit der Gesellschaft oder mit den in § 5 Abs. 2 genannten<br />

Kommanditisten und / oder mit deren Gesellschaftern im Wettbewerb<br />

steht. Die Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

gilt als erteilt, wenn diese der Verfügung nicht<br />

innerhalb von vier Wochen widerspricht. Die Frist beginnt mit<br />

Zugang einer schriftlichen Anzeige der Übertragungsabsicht des<br />

verfügenden Kommanditisten.<br />

4. Das Zustimmungserfordernis nach vorstehendem Abs. 3 gilt<br />

nicht für folgende Verfügungen, die ohne weitere Zustimmung<br />

zulässig sind:<br />

a) Verfügungen der Treuhänderin;<br />

b) die Sicherungsabtretung oder Verpfändung eines Kommanditanteils,<br />

soweit diese ausschließlich im Zusammenhang mit der<br />

Refinanzierung der Kommanditeinlage steht;<br />

c) entgeltliche oder unentgeltliche Übertragungen eines Kommanditanteils<br />

auf einen Ehegatten oder in gerader Linie<br />

Verwandten, soweit der Erwerber der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

und der Treuhänderin spätestens zum Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Übertragung auf eigene Kosten eine<br />

Handelsregistervollmacht nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 lit. b)<br />

erteilt.<br />

5. Der Erwerber eines Kommanditanteils hat der Gesellschaft alle<br />

deren Aufwendungen und Kosten aus und im Zusammenhang<br />

mit der Übertragung des Kommanditanteils auf ihn zu erstatten.<br />

6. Bei Übertragung sowie bei jedem sonstigen Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten

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