Emissions-Prospekt - Steiner Company
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Seite 133<br />
protos invest II<br />
nungskonto der geschäftsführenden Kommanditistin belastet.<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin verpflichtet sich, ihr Verrechnungskonto<br />
in Höhe der anrechenbaren Steuern nach Satz<br />
1 auszugleichen und den hierfür notwendigen Betrag unverzüglich<br />
nach Abschluss ihrer Steuerveranlagung in die Gesellschaft<br />
einzulegen. Soweit Kommanditisten / Treugeber ihren Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz außerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland haben, sind die auf diese Gesellschafter<br />
entfallenden anrechenbaren Steuern abweichend von<br />
der vorstehenden Regelung den Verrechnungskonten dieser<br />
Kommanditisten / Treugeber zu belasten, die Ausgleichs- und<br />
Einlagepflicht gemäß Satz 2 dieses Abs. 5 gilt in diesem Fall für<br />
die betreffenden Kommanditisten / Treugeber entsprechend.<br />
§ 19 Informations- und Kontrollrechte der Kommanditisten /<br />
Informationsweitergabe durch die Treuhänderin<br />
1. Die Kommanditisten und die Treugeber können von der Gesellschaft<br />
Auskünfte über deren Angelegenheiten verlangen.<br />
Sofern einem Auskunftsverlangen in angemessener Frist nicht<br />
nachgekommen wird oder sonstige wichtige Gründe vorliegen,<br />
sind die Kommanditisten und die Treugeber der Treuhänderin<br />
berechtigt, von der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere<br />
der Gesellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei insoweit<br />
zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Personen der<br />
rechts- und steuerberatenden Berufe bedienen. Die Kosten hierfür<br />
haben die Kommanditisten bzw. Treugeber selbst zu tragen.<br />
Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte darf den ordentlichen<br />
Betrieb der Gesellschaft nicht unangemessen beeinträchtigen.<br />
Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen<br />
darf verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist<br />
oder Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden<br />
Zwecken ausübt oder dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher<br />
Schaden droht.<br />
2. Die geschäftsführende Kommanditistin unterrichtet die Kommanditisten<br />
mindestens einmal je Geschäftsjahr über den Gang<br />
der Geschäfte und darüber hinaus bei Geschäftsvorfällen mit<br />
besonderer Bedeutung. Sie kann sich hierzu der Hilfe Dritter bedienen.<br />
3. Im Übrigen bleiben die Informationsrechte der Kommanditisten<br />
nach den Vorschriften des § 166 HGB unberührt, die den Treugebern<br />
entsprechend zustehen.<br />
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäftsunterlagen, einschließlich<br />
des Jahresabschlusses der Gesellschaft, im Internet oder<br />
über sonstige elektronische Informationsverbreitungssysteme<br />
zugänglich zu machen.<br />
5. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr von der Gesellschaft zur Verfügung<br />
gestellten Informationen einschließlich entsprechender<br />
Dokumente an die Treugeber weiterzuleiten.<br />
§ 20 Übertragung von Kommanditanteilen / Vorkaufsrecht<br />
1. Jeder Kommanditist mit Ausnahme der Treuhänderin kann über<br />
seinen Kommanditanteil im Ganzen, nicht jedoch über Teile davon,<br />
und nur zusammen mit seinen Beteiligungen an sämtlichen<br />
PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften zum 31. Dezember<br />
eines jeden Jahres zugunsten eines einheitlichen Rechtsnachfolgers<br />
verfügen, sofern der Rechtsnachfolger vollumfänglich in<br />
die Rechte und Pflichten des Kommanditisten aus diesem Gesellschaftsvertrag<br />
und – vorbehaltlich dessen, dass dies auf die<br />
geschäftsführende Kommanditistin keine Anwendung findet –<br />
aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin eintritt und der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin wie auch der Treuhänderin<br />
auf eigene Kosten eine Handelsregistervollmacht nach Maßgabe<br />
von § 7 Abs. 2 lit. b) erteilt. Verfügungen über den Kommanditanteil<br />
wie auch der Eintritt in die Rechte und Pflichten aus<br />
dem Treuhandvertrag bedürfen der Schriftform.<br />
2. Die Treuhänderin ist jederzeit berechtigt, den für einen Treugeber<br />
treuhänderisch gehaltenen Teil ihres Kommanditanteils<br />
auf diesen zu übertragen. Ferner kann sie über den Teil ihres<br />
Kommanditanteils, den sie für eigene Rechnung hält, jederzeit<br />
ganz oder teilweise verfügen. Abs. 1 findet auf Verfügungen der<br />
Treuhänderin keine Anwendung.<br />
3. Jedwede Verfügung über Kommanditanteile bedarf der Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin. Die Zustimmung<br />
darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden. Ein sachlicher<br />
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Gesellschaft<br />
gegen den betreffenden Kommanditisten fällige Ansprüche<br />
zustehen oder wenn der Erwerber oder ein mit ihm nach §§ 15<br />
ff. AktG verbundenes Unternehmen ein Unternehmen betreibt,<br />
das mit der Gesellschaft oder mit den in § 5 Abs. 2 genannten<br />
Kommanditisten und / oder mit deren Gesellschaftern im Wettbewerb<br />
steht. Die Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
gilt als erteilt, wenn diese der Verfügung nicht<br />
innerhalb von vier Wochen widerspricht. Die Frist beginnt mit<br />
Zugang einer schriftlichen Anzeige der Übertragungsabsicht des<br />
verfügenden Kommanditisten.<br />
4. Das Zustimmungserfordernis nach vorstehendem Abs. 3 gilt<br />
nicht für folgende Verfügungen, die ohne weitere Zustimmung<br />
zulässig sind:<br />
a) Verfügungen der Treuhänderin;<br />
b) die Sicherungsabtretung oder Verpfändung eines Kommanditanteils,<br />
soweit diese ausschließlich im Zusammenhang mit der<br />
Refinanzierung der Kommanditeinlage steht;<br />
c) entgeltliche oder unentgeltliche Übertragungen eines Kommanditanteils<br />
auf einen Ehegatten oder in gerader Linie<br />
Verwandten, soweit der Erwerber der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
und der Treuhänderin spätestens zum Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Übertragung auf eigene Kosten eine<br />
Handelsregistervollmacht nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 lit. b)<br />
erteilt.<br />
5. Der Erwerber eines Kommanditanteils hat der Gesellschaft alle<br />
deren Aufwendungen und Kosten aus und im Zusammenhang<br />
mit der Übertragung des Kommanditanteils auf ihn zu erstatten.<br />
6. Bei Übertragung sowie bei jedem sonstigen Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />
oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten