Emissions-Prospekt - Steiner Company
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Seite 51<br />
protos invest II<br />
Zeichnungsbetrages exkl. Agio, gerechnet ab dem<br />
Ersten des Monats, der der Leistung des Zeichnungsbetrages<br />
inkl. Agio folgt, bis zum 30. Juni 2009.<br />
Anleger, die einen Zeichnungsbetrag in dem Zeitraum<br />
vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009<br />
vollständig leisten, erhalten einen Gewinnvorab in Höhe<br />
von 3 % p. a. des auf die jeweiligen Beteiligungsgesellschaften<br />
entfallenden Teils des Zeichnungsbetrages<br />
exkl. Agio, gerechnet ab dem Ersten des Monats, der<br />
der Leistung des Zeichnungsbetrages inkl. Agio folgt,<br />
bis zum 30. Juni 2009.<br />
Ein Gewinnvorab wird geleistet nach den Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrages § 17 Abs. 2 der<br />
jeweiligen Beteiligungsgesellschaften.<br />
RECHTE DER GESELLSCHAFTER<br />
Sämtliche Anleger haben nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge<br />
und des Treuhandvertrages (in<br />
vollem Wortlaut abgebildet im Kapitel 16, ab S. 104)<br />
Gewinn- und Mitverwaltungsrechte. Sie haben<br />
Anspruch auf den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss<br />
sowie Bucheinsichtsrechte gemäß den Regelungen<br />
der Gesellschaftsverträge. Weitere Rechte der<br />
Gesellschafter sind beispielsweise das Kündigungs- und<br />
Liquidationsrecht und das Recht auf Auseinandersetzungs-<br />
und Abfindungsguthaben. Jeder Gesellschafter<br />
kann die Beteiligungsgesellschaften mit einer Frist<br />
von sechs Monaten kündigen, erstmals jedoch zum<br />
Ende des Jahres 2022. Unberührt bleibt das Recht zur<br />
Kündigung aus sachlichem Grund. Kündigungsrecht,<br />
Übertragungsrecht und Erbfolge können nur einheitlich<br />
in Bezug auf sämtliche Beteiligungsgesellschaften<br />
in Anspruch genommen werden. Den Rechten stehen<br />
Pflichten wie die Erbringung der Einlage und weitere<br />
Treuepflichten gegenüber. Die ins Handelsregister einzutragende<br />
Haftsumme entspricht bei jeder Beteiligungsgesellschaft<br />
10 % der Kommanditeinlage.<br />
WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN KON-<br />
ZEPTION<br />
Anleger erzielen mit ihrer Beteiligung im Wesentlichen<br />
Einkünfte aus<br />
– Vermietung und Verpachtung<br />
(Immobilien),<br />
– Sonstigen Einkünften<br />
(Mobilien),<br />
– Gewerbebetrieb<br />
(Lebensversicherungen, Schiffsbeteiligungen),<br />
– Kapitalvermögen<br />
(Private Equity).<br />
Die Einkünfte unterliegen bei in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtigen Anlegern grundsätzlich der<br />
deutschen Einkommensbesteuerung bzw. dem Progressionsvorbehalt.<br />
Für Schiffsbeteiligungsgesellschaften besteht die<br />
Möglichkeit zur pauschalen Gewinnermittlung, der<br />
sogenannten Tonnagesteuer. Dadurch bleiben die laufenden<br />
Gewinne der Zielfonds des PROTOS INVEST II<br />
Schiffe GmbH & Co. KG für die Anleger weitgehend<br />
steuerfrei. Die Anbieterin übernimmt nicht die Zahlung<br />
von Steuern.<br />
Die Beteiligungsgesellschaften werden nach Möglichkeit<br />
Investitionen vermeiden, bei denen der Anleger<br />
kostenpflichtige Steuererklärungen im Ausland abgeben<br />
muss.<br />
ÜBERTRAGUNGSMÖGLICHKEITEN UND<br />
EINSCHRÄNKUNGEN BEI DER ÜBERTRAGUNG<br />
Direkt als Kommanditisten beteiligte Anleger können<br />
über ihre Kommanditanteile an den Beteiligungsgesellschaften<br />
nur im Ganzen und nur zusammen<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres zugunsten eines<br />
einheitlichen Rechtsnachfolgers gemäß des § 20 des<br />
jeweiligen Gesellschaftsvertrages verfügen. Die Verfügung<br />
über die Kommanditanteile bedarf der Schriftform.<br />
Zudem bedarf die Übertragung außer zugunsten<br />
von Ehegatten oder in gerader Linie Verwandter der<br />
Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
die diese Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern<br />
darf (vgl. § 20 der Gesellschaftsverträge).<br />
Ein mittelbar über die Treuhänderin beteiligter Anleger<br />
kann seine Treugeberposition in Bezug auf die<br />
Beteiligungsgesellschaften nur im Ganzen und nur einheitlich<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres auf einen<br />
einheitlichen Rechtsnachfolger übertragen (vgl. § 9 des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Die Übertragung<br />
der Treugeberposition bedarf der Schriftform. Die Treuhänderin<br />
darf der Übertragung der Treugeberposition<br />
auf einen Erwerber widersprechen, sofern hierfür ein<br />
sachlicher Grund vorliegt.<br />
Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft<br />
mit seinem Rechtsnachfolger fortgeführt (vgl. § 21<br />
Gesellschaftsverträge).<br />
Für den Handel der Anteile gibt es keinen gesetzlich<br />
geregelten Markt. Ein Verkauf über den sogenannten<br />
Zweitmarkt ist nur eingeschränkt möglich.