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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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Seite 51<br />

protos invest II<br />

Zeichnungsbetrages exkl. Agio, gerechnet ab dem<br />

Ersten des Monats, der der Leistung des Zeichnungsbetrages<br />

inkl. Agio folgt, bis zum 30. Juni 2009.<br />

Anleger, die einen Zeichnungsbetrag in dem Zeitraum<br />

vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009<br />

vollständig leisten, erhalten einen Gewinnvorab in Höhe<br />

von 3 % p. a. des auf die jeweiligen Beteiligungsgesellschaften<br />

entfallenden Teils des Zeichnungsbetrages<br />

exkl. Agio, gerechnet ab dem Ersten des Monats, der<br />

der Leistung des Zeichnungsbetrages inkl. Agio folgt,<br />

bis zum 30. Juni 2009.<br />

Ein Gewinnvorab wird geleistet nach den Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages § 17 Abs. 2 der<br />

jeweiligen Beteiligungsgesellschaften.<br />

RECHTE DER GESELLSCHAFTER<br />

Sämtliche Anleger haben nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge<br />

und des Treuhandvertrages (in<br />

vollem Wortlaut abgebildet im Kapitel 16, ab S. 104)<br />

Gewinn- und Mitverwaltungsrechte. Sie haben<br />

Anspruch auf den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss<br />

sowie Bucheinsichtsrechte gemäß den Regelungen<br />

der Gesellschaftsverträge. Weitere Rechte der<br />

Gesellschafter sind beispielsweise das Kündigungs- und<br />

Liquidationsrecht und das Recht auf Auseinandersetzungs-<br />

und Abfindungsguthaben. Jeder Gesellschafter<br />

kann die Beteiligungsgesellschaften mit einer Frist<br />

von sechs Monaten kündigen, erstmals jedoch zum<br />

Ende des Jahres 2022. Unberührt bleibt das Recht zur<br />

Kündigung aus sachlichem Grund. Kündigungsrecht,<br />

Übertragungsrecht und Erbfolge können nur einheitlich<br />

in Bezug auf sämtliche Beteiligungsgesellschaften<br />

in Anspruch genommen werden. Den Rechten stehen<br />

Pflichten wie die Erbringung der Einlage und weitere<br />

Treuepflichten gegenüber. Die ins Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme entspricht bei jeder Beteiligungsgesellschaft<br />

10 % der Kommanditeinlage.<br />

WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN KON-<br />

ZEPTION<br />

Anleger erzielen mit ihrer Beteiligung im Wesentlichen<br />

Einkünfte aus<br />

– Vermietung und Verpachtung<br />

(Immobilien),<br />

– Sonstigen Einkünften<br />

(Mobilien),<br />

– Gewerbebetrieb<br />

(Lebensversicherungen, Schiffsbeteiligungen),<br />

– Kapitalvermögen<br />

(Private Equity).<br />

Die Einkünfte unterliegen bei in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtigen Anlegern grundsätzlich der<br />

deutschen Einkommensbesteuerung bzw. dem Progressionsvorbehalt.<br />

Für Schiffsbeteiligungsgesellschaften besteht die<br />

Möglichkeit zur pauschalen Gewinnermittlung, der<br />

sogenannten Tonnagesteuer. Dadurch bleiben die laufenden<br />

Gewinne der Zielfonds des PROTOS INVEST II<br />

Schiffe GmbH & Co. KG für die Anleger weitgehend<br />

steuerfrei. Die Anbieterin übernimmt nicht die Zahlung<br />

von Steuern.<br />

Die Beteiligungsgesellschaften werden nach Möglichkeit<br />

Investitionen vermeiden, bei denen der Anleger<br />

kostenpflichtige Steuererklärungen im Ausland abgeben<br />

muss.<br />

ÜBERTRAGUNGSMÖGLICHKEITEN UND<br />

EINSCHRÄNKUNGEN BEI DER ÜBERTRAGUNG<br />

Direkt als Kommanditisten beteiligte Anleger können<br />

über ihre Kommanditanteile an den Beteiligungsgesellschaften<br />

nur im Ganzen und nur zusammen<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres zugunsten eines<br />

einheitlichen Rechtsnachfolgers gemäß des § 20 des<br />

jeweiligen Gesellschaftsvertrages verfügen. Die Verfügung<br />

über die Kommanditanteile bedarf der Schriftform.<br />

Zudem bedarf die Übertragung außer zugunsten<br />

von Ehegatten oder in gerader Linie Verwandter der<br />

Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

die diese Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern<br />

darf (vgl. § 20 der Gesellschaftsverträge).<br />

Ein mittelbar über die Treuhänderin beteiligter Anleger<br />

kann seine Treugeberposition in Bezug auf die<br />

Beteiligungsgesellschaften nur im Ganzen und nur einheitlich<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres auf einen<br />

einheitlichen Rechtsnachfolger übertragen (vgl. § 9 des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Die Übertragung<br />

der Treugeberposition bedarf der Schriftform. Die Treuhänderin<br />

darf der Übertragung der Treugeberposition<br />

auf einen Erwerber widersprechen, sofern hierfür ein<br />

sachlicher Grund vorliegt.<br />

Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft<br />

mit seinem Rechtsnachfolger fortgeführt (vgl. § 21<br />

Gesellschaftsverträge).<br />

Für den Handel der Anteile gibt es keinen gesetzlich<br />

geregelten Markt. Ein Verkauf über den sogenannten<br />

Zweitmarkt ist nur eingeschränkt möglich.

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