Emissions-Prospekt - Steiner Company
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16. Vertragswerk<br />
seite 142<br />
3. Der Beirat ist berechtigt, von der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu<br />
verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen.<br />
Ein Weisungsrecht steht dem Beirat gegenüber der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, gegenüber der Treuhänderin<br />
und / oder gegenüber der Komplementärin nicht zu.<br />
4. Der Beirat hat die ihm von der Gesellschafterversammlung zugewiesenen<br />
Aufgaben. Ein Weisungsrecht steht dem Beirat<br />
gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin und / oder<br />
gegenüber der Treuhänderin nicht zu. Der Beirat ist berechtigt,<br />
von der geschäftsführenden Kommanditistin Auskunft über die<br />
Angelegenheit in der Gesellschaft zu verlangen und die Bücher<br />
und Schriften der Gesellschaft einzusehen.<br />
5. Alle Beiratsmitglieder erhalten die ihnen durch ihre Tätigkeit<br />
entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen ersetzt.<br />
Im Übrigen entscheidet über eine Vergütung der Beiratsmitglieder<br />
die Gesellschafterversammlung.<br />
6. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />
Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihres Amtes.<br />
7. Die Beiratsmitglieder haften im Rahmen ihrer Beiratstätigkeit für<br />
eigenes Verschulden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ihre Haftung<br />
gegenüber der Gesellschaft auf EUR 50.000 beschränkt. Dies<br />
gilt weder für die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung<br />
dieses Gesellschaftsvertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten)<br />
noch für Schäden aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Gesellschaft<br />
kann für die Beiratsmitglieder Haftpflichtversicherungen<br />
im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit abschließen.<br />
§ 15 Tätigkeitsvergütungen<br />
1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung eine für jedes angefangene Geschäftsjahr zu zahlende<br />
jährliche Vergütung in Höhe von 0,05 % des Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Komplementärin<br />
ist berechtigt, die ihr zustehende Vergütung zum Ende<br />
des betreffenden Geschäftsjahres zu entnehmen.<br />
2. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für ihre Tätigkeit<br />
nach diesem Gesellschaftsvertrag ab dem Geschäftsjahr 2008<br />
eine für jedes angefangene Geschäftsjahr zu zahlende jährliche<br />
Vergütung in Höhe von 0,93 % des Kommanditkapitals der<br />
Gesellschaft zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres. Diese<br />
Vergütung ist zum Ende jedes Geschäftsjahres zur Zahlung<br />
fällig. Ferner sind ihr sämtliche ihrer mit der Geschäftsführung<br />
verbundenen Aufwendungen bei Anfall zu ersetzen und ihr die<br />
an Mitglieder des Investitionsausschusses zu zahlenden Vergütungen<br />
anteilig in dem Verhältnis zu erstatten, in dem das<br />
Kommanditkapital der Gesellschaft zu der Summe der Kommanditkapitalia<br />
der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />
steht.<br />
3. Die Treuhänderin erhält von der Gesellschaft<br />
a) für die Einrichtung der Treuhandverwaltung eine Vergütung<br />
in Höhe von 0,125 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />
zum Zeitpunkt der Schließung des Fonds, mindestens aber<br />
0,125 % des Betrages, dem das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />
– bei Berücksichtigung der im Verkaufsprospekt für das<br />
Beteiligungsangebot PROTOS INVEST II dargestellten Verhältnisse<br />
der Kommanditkapitalia der einzelnen PROTOS INVEST II-<br />
Beteiligungsgesellschaften – entspräche, würde die Summe der<br />
Kommanditkapitalia der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />
EUR 8.000.000 betragen. Diese Einrichtungsvergütung<br />
ist bei Schließung des Fonds zur Zahlung fällig;<br />
b) für ihre laufende Treuhand- und Verwaltungstätigkeit nach näherer<br />
Maßgabe des Treuhandvertrages ab dem Geschäftsjahr<br />
2008 für jedes angefangene Geschäftsjahr eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von 0,2 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />
zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres, mindestens aber<br />
jeweils 0,2 % des Betrages, dem das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />
– bei Berücksichtigung der im Verkaufprospekt für das<br />
Beteiligungsangebot PROTOS INVEST II dargestellten Verhältnisse<br />
der Kommanditkapitalia der einzelnen PROTOS INVEST II-<br />
Beteiligungsgesellschaften – entspräche, würde die Summe der<br />
Kommanditkapitalia der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />
EUR 10.000.000 betragen. Diese laufende Vergütung<br />
ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.<br />
4. Die Vergütungen nach Abs. 1, 2 und Abs. 3 lit. b) werden erstmals<br />
ab dem Geschäftsjahr 2010 jährlich um 2 % angehoben.<br />
5. Die Vergütungen nach vorstehenden Absätzen sind als Aufwand<br />
der Gesellschaft zu behandeln, auch in Jahren zu zahlen, in<br />
denen ein Verlust entsteht, und verstehen sich – soweit nicht<br />
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – inklusive etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
6. Die Vergütungen nach vorstehenden Absätzen sind nicht geschuldet,<br />
soweit die Gesellschaft wegen des in § 25 Abs. 2<br />
genannten Umstandes des Nichterreichens des Mindestfondsvolumens<br />
aufgelöst wird. Etwaig in diesem Fall bereits gezahlte<br />
Vergütungen sind zurückzugewähren.<br />
7. Die Vergütungen nach vorstehenden Abs. 1 bis 3 können nur mit<br />
Zustimmung des jeweils Berechtigten geändert werden.<br />
§ 16 Jahresabschluss<br />
1. Die geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet, innerhalb<br />
der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss nach den<br />
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Sie<br />
ist berechtigt, sich hierzu der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />
2. Ist die Gesellschaft nicht nach den gesetzlichen Vorschriften ohnehin<br />
prüfungspflichtig, können die Gesellschafter beschließen,<br />
dass der Jahresabschluss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu prüfen ist, bevor er ihr zur Feststellung vorgelegt wird.<br />
Die für die Prüfung des Jahresabschlusses anfallenden Kosten<br />
trägt die Gesellschaft.