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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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16. Vertragswerk<br />

seite 142<br />

3. Der Beirat ist berechtigt, von der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu<br />

verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen.<br />

Ein Weisungsrecht steht dem Beirat gegenüber der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, gegenüber der Treuhänderin<br />

und / oder gegenüber der Komplementärin nicht zu.<br />

4. Der Beirat hat die ihm von der Gesellschafterversammlung zugewiesenen<br />

Aufgaben. Ein Weisungsrecht steht dem Beirat<br />

gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin und / oder<br />

gegenüber der Treuhänderin nicht zu. Der Beirat ist berechtigt,<br />

von der geschäftsführenden Kommanditistin Auskunft über die<br />

Angelegenheit in der Gesellschaft zu verlangen und die Bücher<br />

und Schriften der Gesellschaft einzusehen.<br />

5. Alle Beiratsmitglieder erhalten die ihnen durch ihre Tätigkeit<br />

entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen ersetzt.<br />

Im Übrigen entscheidet über eine Vergütung der Beiratsmitglieder<br />

die Gesellschafterversammlung.<br />

6. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihres Amtes.<br />

7. Die Beiratsmitglieder haften im Rahmen ihrer Beiratstätigkeit für<br />

eigenes Verschulden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ihre Haftung<br />

gegenüber der Gesellschaft auf EUR 50.000 beschränkt. Dies<br />

gilt weder für die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung<br />

dieses Gesellschaftsvertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten)<br />

noch für Schäden aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Gesellschaft<br />

kann für die Beiratsmitglieder Haftpflichtversicherungen<br />

im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit abschließen.<br />

§ 15 Tätigkeitsvergütungen<br />

1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung eine für jedes angefangene Geschäftsjahr zu zahlende<br />

jährliche Vergütung in Höhe von 0,05 % des Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Komplementärin<br />

ist berechtigt, die ihr zustehende Vergütung zum Ende<br />

des betreffenden Geschäftsjahres zu entnehmen.<br />

2. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für ihre Tätigkeit<br />

nach diesem Gesellschaftsvertrag ab dem Geschäftsjahr 2008<br />

eine für jedes angefangene Geschäftsjahr zu zahlende jährliche<br />

Vergütung in Höhe von 0,93 % des Kommanditkapitals der<br />

Gesellschaft zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres. Diese<br />

Vergütung ist zum Ende jedes Geschäftsjahres zur Zahlung<br />

fällig. Ferner sind ihr sämtliche ihrer mit der Geschäftsführung<br />

verbundenen Aufwendungen bei Anfall zu ersetzen und ihr die<br />

an Mitglieder des Investitionsausschusses zu zahlenden Vergütungen<br />

anteilig in dem Verhältnis zu erstatten, in dem das<br />

Kommanditkapital der Gesellschaft zu der Summe der Kommanditkapitalia<br />

der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />

steht.<br />

3. Die Treuhänderin erhält von der Gesellschaft<br />

a) für die Einrichtung der Treuhandverwaltung eine Vergütung<br />

in Höhe von 0,125 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />

zum Zeitpunkt der Schließung des Fonds, mindestens aber<br />

0,125 % des Betrages, dem das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />

– bei Berücksichtigung der im Verkaufsprospekt für das<br />

Beteiligungsangebot PROTOS INVEST II dargestellten Verhältnisse<br />

der Kommanditkapitalia der einzelnen PROTOS INVEST II-<br />

Beteiligungsgesellschaften – entspräche, würde die Summe der<br />

Kommanditkapitalia der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />

EUR 8.000.000 betragen. Diese Einrichtungsvergütung<br />

ist bei Schließung des Fonds zur Zahlung fällig;<br />

b) für ihre laufende Treuhand- und Verwaltungstätigkeit nach näherer<br />

Maßgabe des Treuhandvertrages ab dem Geschäftsjahr<br />

2008 für jedes angefangene Geschäftsjahr eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von 0,2 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />

zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres, mindestens aber<br />

jeweils 0,2 % des Betrages, dem das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />

– bei Berücksichtigung der im Verkaufprospekt für das<br />

Beteiligungsangebot PROTOS INVEST II dargestellten Verhältnisse<br />

der Kommanditkapitalia der einzelnen PROTOS INVEST II-<br />

Beteiligungsgesellschaften – entspräche, würde die Summe der<br />

Kommanditkapitalia der PROTOS INVEST II-Beteiligungsgesellschaften<br />

EUR 10.000.000 betragen. Diese laufende Vergütung<br />

ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.<br />

4. Die Vergütungen nach Abs. 1, 2 und Abs. 3 lit. b) werden erstmals<br />

ab dem Geschäftsjahr 2010 jährlich um 2 % angehoben.<br />

5. Die Vergütungen nach vorstehenden Absätzen sind als Aufwand<br />

der Gesellschaft zu behandeln, auch in Jahren zu zahlen, in<br />

denen ein Verlust entsteht, und verstehen sich – soweit nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – inklusive etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

6. Die Vergütungen nach vorstehenden Absätzen sind nicht geschuldet,<br />

soweit die Gesellschaft wegen des in § 25 Abs. 2<br />

genannten Umstandes des Nichterreichens des Mindestfondsvolumens<br />

aufgelöst wird. Etwaig in diesem Fall bereits gezahlte<br />

Vergütungen sind zurückzugewähren.<br />

7. Die Vergütungen nach vorstehenden Abs. 1 bis 3 können nur mit<br />

Zustimmung des jeweils Berechtigten geändert werden.<br />

§ 16 Jahresabschluss<br />

1. Die geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet, innerhalb<br />

der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss nach den<br />

Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Sie<br />

ist berechtigt, sich hierzu der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />

2. Ist die Gesellschaft nicht nach den gesetzlichen Vorschriften ohnehin<br />

prüfungspflichtig, können die Gesellschafter beschließen,<br />

dass der Jahresabschluss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu prüfen ist, bevor er ihr zur Feststellung vorgelegt wird.<br />

Die für die Prüfung des Jahresabschlusses anfallenden Kosten<br />

trägt die Gesellschaft.

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