brak-mitteilungen.de
brak-mitteilungen.de
brak-mitteilungen.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
56 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2011<br />
Huff, Der Auskunftsanspruch <strong>de</strong>s Mandanten nach § 51 Abs. 6 BRAO<br />
freien Mitarbeitern sind diesbezüglich ähnlich hohe Anteile zu<br />
verzeichnen. Von ihnen geben 29 % die Arbeitsbelastung und<br />
23 % die langen Arbeitszeiten als Grün<strong>de</strong> an, ihre Berufswahl<br />
zu bereuen. Bei <strong>de</strong>n selbstständigen Anwälten hingegen erwähnen<br />
nur 14 % die Arbeitsbelastung und lediglich 5%die<br />
Arbeitszeiten.<br />
6. Eigeneinschätzung zur wirtschaftlichen und beruflichen<br />
Entwicklung<br />
Die Mehrheit <strong>de</strong>r Berufseinsteiger sieht optimistisch in die Zukunft:<br />
62 % <strong>de</strong>r Rechtsanwälte glaubten zum Befragungszeitpunkt,<br />
dass sich ihre persönliche berufliche und wirtschaftliche<br />
Lage im Jahr 2010 gegenüber 2009 verbessern wird. 34 % nahmen<br />
keine be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Verän<strong>de</strong>rungen an und nur 4% <strong>de</strong>r<br />
Anwälte waren <strong>de</strong>r Ansicht, dass 2010 für sie ein schlechteres<br />
Jahr als 2009 wird.<br />
Zusammenfassend lässt sich schließlich feststellen, dass die<br />
meisten Junganwälte trotz eines teilweise schwierigen Berufseinstiegs,<br />
vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, mit ihrer Berufswahl<br />
und mit ihren beruflichen Perspektiven durchaus zufrie<strong>de</strong>n<br />
sind.<br />
Der Auskunftsanspruch <strong>de</strong>s Mandanten nach §51 Abs. 6 BRAO – Gibt es ihn<br />
wirklich nur in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s §115 VVG<br />
Rechtsanwalt Martin W. Huff, Leverkusen*<br />
Der Beitrag ist gleichzeitig eine Besprechung von VG Hamburg,<br />
BRAK-Mitt. 2011, 97 (in diesem Heft).<br />
I. Pflichtversicherung<br />
Rechtsanwälte müssen, so schreibt es §51 BRAO vor, eine Vermögensscha<strong>de</strong>nshaftpflichtversicherung<br />
unterhalten. Dies ist<br />
eine Pflichtversicherung, die insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>r<br />
Mandanten dient, 1 aber auch für <strong>de</strong>n Rechtsanwalt schon aus<br />
Eigeninteresse unverzichtbar ist.<br />
An<strong>de</strong>rs als beispielsweise bei <strong>de</strong>r Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung<br />
ist bei <strong>de</strong>r Berufshaftpflichtversicherung kein direkter<br />
Auskunftsanspruch <strong>de</strong>s Mandanten vorgesehen. Ausnahmen<br />
davon fin<strong>de</strong>n sich nur in §115 VVG für die Fälle, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
Rechtsanwalt insolvent o<strong>de</strong>r unbekannten Aufenthalts ist. 2 Der<br />
Mandant kann dann Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche, die er nicht<br />
mehr gegen <strong>de</strong>n Rechtsanwalt durchsetzen kann, direkt gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Versicherer geltend machen. Ansonsten ist er mit seinen<br />
Ansprüchen darauf angewiesen, <strong>de</strong>n Rechtsanwalt zu verklagen.<br />
Dieser hat im Innenverhältnis dann einen Freistellungsanspruch<br />
gegen seine Versicherung. Im Regelfall begleitet die<br />
Versicherung auch <strong>de</strong>n Prozess <strong>de</strong>s Anwalts, wenn nicht schon<br />
vorher eine Einigung erzielt wur<strong>de</strong>.<br />
II. Auskunftsansprüche<br />
Nun regelt §51 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimmte Auskunftsansprüche<br />
<strong>de</strong>s Mandanten gegenüber <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer<br />
seines (meist ehemaligen) Rechtsanwalts. Die Vorschrift lautet:<br />
* Der Autor ist auch Geschäftsführer <strong>de</strong>r RAK Köln und<br />
Lehrbeauftragter an <strong>de</strong>r Fachhochschule Köln.<br />
1S. dazu nur Gaier/Wolf/Göcken/Tauchert, Anwaltliches Berufsrecht,<br />
2010, §51 BRAO Rdnr. 1.<br />
2S. dazu nur Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, §115 Rdnr. 3.<br />
„Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung<br />
von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen auf Antrag Auskunft<br />
über <strong>de</strong>n Namen und die Adresse <strong>de</strong>r Berufshaftpflichtversicherung<br />
<strong>de</strong>s Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit<br />
<strong>de</strong>r Rechtsanwalt kein überwiegen<strong>de</strong>s schutzwürdiges Interesse<br />
an <strong>de</strong>r Nichterteilung <strong>de</strong>r Auskunft hat; dies gilt auch,<br />
wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.“<br />
Unbefangen gelesen be<strong>de</strong>utet die Vorschrift, dass folgen<strong>de</strong> Tatbestandsvoraussetzungen<br />
3 für die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft erfüllt<br />
sein müssen:<br />
1. Es muss ein Mandatsverhältnis bestan<strong>de</strong>n haben,<br />
2. es muss dargelegt wer<strong>de</strong>n, dass Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n sollen,<br />
3. <strong>de</strong>r Rechtsanwalt kann kein überwiegen<strong>de</strong>s schutzwürdiges<br />
Interesse geltend machen.<br />
Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Rechtsanwaltskammer<br />
die Auskunft erteilen. Ein Ermessen bzw. einen Beurteilungsspielraum<br />
hat sie dabei dann nicht mehr.<br />
Im Jahre 2008 hatte sich das VG Stuttgart 4 mit <strong>de</strong>r Frage befasst,<br />
wie konkret ein möglicher Scha<strong>de</strong>nersatzanspruch vorgetragen<br />
wer<strong>de</strong>n muss, um einen Auskunftsanspruch nach §51<br />
Abs. 6 Satz 1 zu begrün<strong>de</strong>n. Das Gericht hatte seinerzeit einen<br />
Auskunftsanspruch abgelehnt, weil nach seiner Auffassung <strong>de</strong>r<br />
Kläger einen möglichen Scha<strong>de</strong>n nicht ausreichend dargelegt<br />
hatte. 5<br />
Nunmehr hat das VG Hamburg nach einem bereits ablehnen<strong>de</strong>n<br />
PKH-Beschluss 6 im darauf folgen<strong>de</strong>n – weitgehend wortgleichen<br />
– Gerichtsbescheid vom 6.1.2011 7 die Klage eines<br />
Mandanten abgewiesen, mit <strong>de</strong>m dieser von <strong>de</strong>r beklagten<br />
Rechtsanwaltskammer begehrte, Auskunft über die Haftpflichtversicherung<br />
und die Versicherungsnummer seines Anwalts zu<br />
bekommen.<br />
3S. dazu auch die nicht immer klaren Kommentierungen Stobbe,<br />
Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, §51 Rdnr. 102 ff.; Gaier/<br />
Wolf/Göcken/Tauchert, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, §51 BRAO<br />
Rdnr. 21; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, §51 Rdnr. 40.<br />
4VG Stuttgart, Urt. v. 17.6.2008 – 6 K 399/08 = BRAK-Mitt. 2008,<br />
236 = BeckRS 2008, 37445.<br />
5Dazu kritisch Dahns, NJW-Spezial 2008, 543.<br />
6VG Hamburg, BRAK-Mitt. 2010, 277.<br />
7VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 6.1.2011 – 15 K 1352/10 =<br />
BRAK-Mitt. 2011, 97 (in diesem Heft). In diese Richtung auch VG<br />
Arnsberg, Beschl. v. 14.6.2010 – 7 K 2124/09 (unveröffentlicht) in<br />
einer Kostenentscheidung.