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56 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2011<br />

Huff, Der Auskunftsanspruch <strong>de</strong>s Mandanten nach § 51 Abs. 6 BRAO<br />

freien Mitarbeitern sind diesbezüglich ähnlich hohe Anteile zu<br />

verzeichnen. Von ihnen geben 29 % die Arbeitsbelastung und<br />

23 % die langen Arbeitszeiten als Grün<strong>de</strong> an, ihre Berufswahl<br />

zu bereuen. Bei <strong>de</strong>n selbstständigen Anwälten hingegen erwähnen<br />

nur 14 % die Arbeitsbelastung und lediglich 5%die<br />

Arbeitszeiten.<br />

6. Eigeneinschätzung zur wirtschaftlichen und beruflichen<br />

Entwicklung<br />

Die Mehrheit <strong>de</strong>r Berufseinsteiger sieht optimistisch in die Zukunft:<br />

62 % <strong>de</strong>r Rechtsanwälte glaubten zum Befragungszeitpunkt,<br />

dass sich ihre persönliche berufliche und wirtschaftliche<br />

Lage im Jahr 2010 gegenüber 2009 verbessern wird. 34 % nahmen<br />

keine be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Verän<strong>de</strong>rungen an und nur 4% <strong>de</strong>r<br />

Anwälte waren <strong>de</strong>r Ansicht, dass 2010 für sie ein schlechteres<br />

Jahr als 2009 wird.<br />

Zusammenfassend lässt sich schließlich feststellen, dass die<br />

meisten Junganwälte trotz eines teilweise schwierigen Berufseinstiegs,<br />

vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, mit ihrer Berufswahl<br />

und mit ihren beruflichen Perspektiven durchaus zufrie<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

Der Auskunftsanspruch <strong>de</strong>s Mandanten nach §51 Abs. 6 BRAO – Gibt es ihn<br />

wirklich nur in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s §115 VVG<br />

Rechtsanwalt Martin W. Huff, Leverkusen*<br />

Der Beitrag ist gleichzeitig eine Besprechung von VG Hamburg,<br />

BRAK-Mitt. 2011, 97 (in diesem Heft).<br />

I. Pflichtversicherung<br />

Rechtsanwälte müssen, so schreibt es §51 BRAO vor, eine Vermögensscha<strong>de</strong>nshaftpflichtversicherung<br />

unterhalten. Dies ist<br />

eine Pflichtversicherung, die insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>r<br />

Mandanten dient, 1 aber auch für <strong>de</strong>n Rechtsanwalt schon aus<br />

Eigeninteresse unverzichtbar ist.<br />

An<strong>de</strong>rs als beispielsweise bei <strong>de</strong>r Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung<br />

ist bei <strong>de</strong>r Berufshaftpflichtversicherung kein direkter<br />

Auskunftsanspruch <strong>de</strong>s Mandanten vorgesehen. Ausnahmen<br />

davon fin<strong>de</strong>n sich nur in §115 VVG für die Fälle, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwalt insolvent o<strong>de</strong>r unbekannten Aufenthalts ist. 2 Der<br />

Mandant kann dann Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche, die er nicht<br />

mehr gegen <strong>de</strong>n Rechtsanwalt durchsetzen kann, direkt gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Versicherer geltend machen. Ansonsten ist er mit seinen<br />

Ansprüchen darauf angewiesen, <strong>de</strong>n Rechtsanwalt zu verklagen.<br />

Dieser hat im Innenverhältnis dann einen Freistellungsanspruch<br />

gegen seine Versicherung. Im Regelfall begleitet die<br />

Versicherung auch <strong>de</strong>n Prozess <strong>de</strong>s Anwalts, wenn nicht schon<br />

vorher eine Einigung erzielt wur<strong>de</strong>.<br />

II. Auskunftsansprüche<br />

Nun regelt §51 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimmte Auskunftsansprüche<br />

<strong>de</strong>s Mandanten gegenüber <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer<br />

seines (meist ehemaligen) Rechtsanwalts. Die Vorschrift lautet:<br />

* Der Autor ist auch Geschäftsführer <strong>de</strong>r RAK Köln und<br />

Lehrbeauftragter an <strong>de</strong>r Fachhochschule Köln.<br />

1S. dazu nur Gaier/Wolf/Göcken/Tauchert, Anwaltliches Berufsrecht,<br />

2010, §51 BRAO Rdnr. 1.<br />

2S. dazu nur Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, §115 Rdnr. 3.<br />

„Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung<br />

von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen auf Antrag Auskunft<br />

über <strong>de</strong>n Namen und die Adresse <strong>de</strong>r Berufshaftpflichtversicherung<br />

<strong>de</strong>s Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit<br />

<strong>de</strong>r Rechtsanwalt kein überwiegen<strong>de</strong>s schutzwürdiges Interesse<br />

an <strong>de</strong>r Nichterteilung <strong>de</strong>r Auskunft hat; dies gilt auch,<br />

wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.“<br />

Unbefangen gelesen be<strong>de</strong>utet die Vorschrift, dass folgen<strong>de</strong> Tatbestandsvoraussetzungen<br />

3 für die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft erfüllt<br />

sein müssen:<br />

1. Es muss ein Mandatsverhältnis bestan<strong>de</strong>n haben,<br />

2. es muss dargelegt wer<strong>de</strong>n, dass Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

3. <strong>de</strong>r Rechtsanwalt kann kein überwiegen<strong>de</strong>s schutzwürdiges<br />

Interesse geltend machen.<br />

Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Rechtsanwaltskammer<br />

die Auskunft erteilen. Ein Ermessen bzw. einen Beurteilungsspielraum<br />

hat sie dabei dann nicht mehr.<br />

Im Jahre 2008 hatte sich das VG Stuttgart 4 mit <strong>de</strong>r Frage befasst,<br />

wie konkret ein möglicher Scha<strong>de</strong>nersatzanspruch vorgetragen<br />

wer<strong>de</strong>n muss, um einen Auskunftsanspruch nach §51<br />

Abs. 6 Satz 1 zu begrün<strong>de</strong>n. Das Gericht hatte seinerzeit einen<br />

Auskunftsanspruch abgelehnt, weil nach seiner Auffassung <strong>de</strong>r<br />

Kläger einen möglichen Scha<strong>de</strong>n nicht ausreichend dargelegt<br />

hatte. 5<br />

Nunmehr hat das VG Hamburg nach einem bereits ablehnen<strong>de</strong>n<br />

PKH-Beschluss 6 im darauf folgen<strong>de</strong>n – weitgehend wortgleichen<br />

– Gerichtsbescheid vom 6.1.2011 7 die Klage eines<br />

Mandanten abgewiesen, mit <strong>de</strong>m dieser von <strong>de</strong>r beklagten<br />

Rechtsanwaltskammer begehrte, Auskunft über die Haftpflichtversicherung<br />

und die Versicherungsnummer seines Anwalts zu<br />

bekommen.<br />

3S. dazu auch die nicht immer klaren Kommentierungen Stobbe,<br />

Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, §51 Rdnr. 102 ff.; Gaier/<br />

Wolf/Göcken/Tauchert, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, §51 BRAO<br />

Rdnr. 21; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, §51 Rdnr. 40.<br />

4VG Stuttgart, Urt. v. 17.6.2008 – 6 K 399/08 = BRAK-Mitt. 2008,<br />

236 = BeckRS 2008, 37445.<br />

5Dazu kritisch Dahns, NJW-Spezial 2008, 543.<br />

6VG Hamburg, BRAK-Mitt. 2010, 277.<br />

7VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 6.1.2011 – 15 K 1352/10 =<br />

BRAK-Mitt. 2011, 97 (in diesem Heft). In diese Richtung auch VG<br />

Arnsberg, Beschl. v. 14.6.2010 – 7 K 2124/09 (unveröffentlicht) in<br />

einer Kostenentscheidung.

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