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88 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2011<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Für die Rechtsauffassung <strong>de</strong>r Klageseite und eine Unbegrün<strong>de</strong>theit<br />

prinzipieller Be<strong>de</strong>nken gegen die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Rechtsform<br />

<strong>de</strong>r GmbH & Co. KG bei RAen streitet insbeson<strong>de</strong>re auch<br />

nicht, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber bei <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Klageseite als artverwandt<br />

angesehenen Berufen <strong>de</strong>r Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

die Rechtsform <strong>de</strong>r KG ausdrücklich für zulässig<br />

erklärt hat. Eine durch nichts gerechtfertigte Ungleichbehandlung<br />

zu Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />

wie die Klageseite meint, ist nicht zu erkennen. Bei<strong>de</strong><br />

genannten Gesellschaften können nur wegen ihrer Treuhandtätigkeit<br />

in das Han<strong>de</strong>lsregister eingetragen wer<strong>de</strong>n. §49 Abs. 1<br />

StBerG bestimmt, dass Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften<br />

auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,<br />

Offene Han<strong>de</strong>lsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und<br />

Partnerschaftsgesellschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes als<br />

Steuerberatungsgesellschaften anerkannt wer<strong>de</strong>n können. Für<br />

Offene Han<strong>de</strong>lsgesellschaften und Kommanditgesellschaften<br />

schränkt Abs. 2 <strong>de</strong>r Vorschrift dies aber insoweit ein, als diese<br />

als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />

wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Han<strong>de</strong>lsgesellschaften in das<br />

Han<strong>de</strong>lsregister eingetragen wor<strong>de</strong>n sind. In gleicher Weise<br />

bestimmt §27 Abs. 2 WPO, dass Offene Han<strong>de</strong>lsgesellschaften<br />

und Kommanditgesellschaften als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

anerkannt wer<strong>de</strong>n können, wenn sie wegen ihrer<br />

Treuhandtätigkeit als Han<strong>de</strong>lsgesellschaften in das Han<strong>de</strong>lsregister<br />

eingetragen wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Die klageseits vertretene Auffassung, es sei kein Grund erkennbar,<br />

zwar bei Steuerberatern die Rechtsform <strong>de</strong>r KG für zulässig<br />

zu erachten, sie hingegen RAen bzw. Fachanwälten für Steuerrecht<br />

zu verbieten, verzerrt mithin die Voraussetzungen, von<br />

<strong>de</strong>nen auszugehen ist, wenn hierzu ausgeführt wird, <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaftszweck <strong>de</strong>r Kl. zu 1) sei wie bei Steuerberatern<br />

auch auf mit <strong>de</strong>m Rechtsanwaltsberuf vereinbare gewerbliche<br />

Tätigkeiten wie z.B. Treuhandfunktionen gerichtet; die Vergleichbarkeit<br />

bestehe daher in vollem Umfang. So und in dieser<br />

umfassen<strong>de</strong>n Weise ist es gera<strong>de</strong> nicht; die GmbH & Co.<br />

KG ist dort berufsrechtlich zugelassen, dies aber nur unter <strong>de</strong>r<br />

Voraussetzung, dass die Gesellschaft auch ein Han<strong>de</strong>lsgewerbe<br />

betreibt (so auch Karsten Schmidt, DB 2009, 271). Wenn,<br />

an<strong>de</strong>rs als es beim Beteiligungsverbot <strong>de</strong>s §59c Abs. 2 BRAO<br />

geregelt ist, das Steuerberatungsgesetz und die Wirtschaftsprüferordnung<br />

auch einen Zusammenschluss mit an<strong>de</strong>ren Gesellschaften<br />

zulassen mögen, liegt hierin ebenfalls keine ungerechtfertigte<br />

Ungleichbehandlung <strong>de</strong>r RAe i.S.d. Art. 3 GG, da<br />

die Rechtsanwaltsgesellschaften im Gegensatz zu <strong>de</strong>n Steuerberatungs-<br />

und Wirtschaftsprüfergesellschaften als Berufsausübungsgesellschaften<br />

ausgestaltet sind (AGH Mecklenburg-<br />

Vorpommern v. 1.12.2000, BRAK-Mitt. 2001, 239).<br />

cc) Soweit die Klageseite ausführt, auch europarechtlich sei die<br />

Ablehnung <strong>de</strong>r Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft als<br />

GmbH & Co. KG nicht zu rechtfertigen, vermag auch dies nicht<br />

zu überzeugen. Der von <strong>de</strong>r Klageseite zitierte, in <strong>de</strong>n Art. 43<br />

und 48 EGV (mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Lissabon-Vertrags zum<br />

1.12.2009 „Vertrag über die Arbeitsweise <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union“ mit neuer Artikelabfolge) mit <strong>de</strong>r dort garantierten Nie<strong>de</strong>rlassungs-<br />

und Dienstleistungsfreiheit enthaltene, durch <strong>de</strong>n<br />

EuGH strenger noch als durch das BVerfG vertretene Grundrechtsschutz<br />

führt zu keinem an<strong>de</strong>ren Ergebnis.<br />

Nationale Regelungen, welche die Grundfreiheiten einschränken,<br />

müssen danach zwar in nichtdiskriminieren<strong>de</strong>r Weise<br />

angewandt wer<strong>de</strong>n, aus zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Allgemeininteresses<br />

gerechtfertigt sowie geeignet sein, die Verwirklichung<br />

<strong>de</strong>s mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und<br />

dürfen auch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung<br />

dieses Zieles zwingend erfor<strong>de</strong>rlich ist. Der daraus klageseits<br />

gezogene Schluss, nur bei Erbringung <strong>de</strong>s Nachweises einer<br />

zwingen<strong>de</strong>n Gemeinwohlerfor<strong>de</strong>rlichkeit seien daher freiberufliche<br />

Son<strong>de</strong>rrestriktionen wie z.B. im Gesellschaftsrecht noch<br />

europafest, verfängt jedoch nicht. Abgesehen davon, dass eine<br />

Gemeinwohlerfor<strong>de</strong>rlichkeit sehr wohl erkannt wer<strong>de</strong>n kann,<br />

geht es vorliegend gera<strong>de</strong> nicht darum, dass ein Verbot <strong>de</strong>r von<br />

<strong>de</strong>r Klageseite erstrebten gesellschaftsrechtlichen Regelung<br />

ausgesprochen wäre, das es zu überprüfen gelte. Vielmehr ist,<br />

wie bereits ausgeführt, rein tatbestandlich nicht die Möglichkeit<br />

gegeben, die Rechtsform <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG für sich zu<br />

wählen.<br />

Die Klage <strong>de</strong>r Kl. zu 1) war <strong>de</strong>shalb abzuweisen.<br />

...<br />

3. Über die von <strong>de</strong>r Kl. zu 1) gestellten Hilfsanträge brauchte<br />

nicht entschie<strong>de</strong>n zu wer<strong>de</strong>n, da sämtliche streitigen Fragen<br />

beim Hauptantrag geprüft wur<strong>de</strong>n.<br />

B. Klage <strong>de</strong>r Kl. zu 2)<br />

I. Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

Der von <strong>de</strong>r Kl. zu 2) gestellte Antrag auf Zulassung <strong>de</strong>r Kl. zu 1)<br />

kann insofern als noch zulässig angesehen wer<strong>de</strong>n, als es von<br />

Anfang an erklärtes Ziel <strong>de</strong>r Kl. zu 2) war und ist, sich entsprechend<br />

ihrer Satzung an <strong>de</strong>r Kl. zu 1) zu beteiligen, in<strong>de</strong>m die<br />

Gründung <strong>de</strong>r Kl. zu 2) als GmbH auch nur darauf ausgelegt<br />

ist, als Komplementärin <strong>de</strong>r Kl. zu 1) zu fungieren, einem Ziel,<br />

<strong>de</strong>m durch die Nichtzulassung <strong>de</strong>r Kl. zu 1) <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>n entzogen<br />

wird.<br />

Die allgemeine Sachurteilsvoraussetzung nach §42 Abs. 2<br />

VwGO ist hinsichtlich <strong>de</strong>r Kl. zu 2) zu bejahen, da eine Rechtsverletzung<br />

durch die ablehnen<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>r Bekl.<br />

zumin<strong>de</strong>st möglich erscheint.<br />

II. Unbegrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage<br />

Die Klage ist jedoch unbegrün<strong>de</strong>t, da <strong>de</strong>r Bescheid <strong>de</strong>r Bekl.<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Kl. zu 1) in rechtmäßiger Weise ergangen ist.<br />

Insofern wird zur Gänze auf die Ausführungen unter A) Bezug<br />

genommen.<br />

...<br />

Insoweit ist vorsorglich auszuführen:<br />

Die GmbH & Co. KG setzt gesellschaftsrechtlich zwei Gründungsakte<br />

voraus. Die KG kann erst gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

zumin<strong>de</strong>st die Vor-GmbH geschaffen wur<strong>de</strong> (Hopt, Baumbach/<br />

Hopt, HGB, 34. Aufl., Rdnr. 13 Anh. §177a HGB). Dementsprechend<br />

sind die Gesellschaften auch berufsrechtlich geson<strong>de</strong>rt<br />

zu behan<strong>de</strong>ln. Der Antrag <strong>de</strong>r Kl. richtete sich <strong>de</strong>mentsprechend<br />

nicht allein auf die Zulassung einer einzigen Gesellschaft,<br />

<strong>de</strong>r GmbH & Co. KG. Das Schreiben <strong>de</strong>s Bevollmächtigten<br />

<strong>de</strong>r Kl. zu 2) v. 19.10.2009 hat die Bekl. zu Recht als Antrag<br />

auf Zulassung <strong>de</strong>r GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft angesehen.<br />

Insofern sind zurecht auch zwei Gebühren in Rechnung<br />

gestellt wor<strong>de</strong>n.<br />

C. Klage <strong>de</strong>r Kl. zu 3)<br />

Die Klage <strong>de</strong>r Kl. zu 3) ist unzulässig.<br />

...<br />

Erfor<strong>de</strong>rlich ist ein berechtigtes Interesse i.S.d. §43 VwGO.<br />

Dieses fehlt <strong>de</strong>r Kl. zu 3).<br />

...<br />

Zum an<strong>de</strong>ren liegt auch kein beson<strong>de</strong>res Feststellungsinteresse<br />

vor. ...<br />

Keine Teilnahme eines Interessenvertreters am Fachgespräch<br />

FAO §7, §24 Abs. 6<br />

*1. Die Rechtsanwaltskammer ist nicht verpflichtet, einen<br />

„anwaltlichen Vertreter“ am Fachgespräch „zum Zwecke <strong>de</strong>r Protokollierung<br />

von Fragen und Antworten“ teilnehmen zu lassen.

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