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66 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 2/2011<br />
allerdings erst im Januar als Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache veröffentlicht.<br />
Die wichtigste Neuerung <strong>de</strong>s Regierungsentwurfes gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Referentenentwurf betrifft eine Än<strong>de</strong>rung im RVG, die mit<br />
<strong>de</strong>m eigentlichen Inhalt <strong>de</strong>s Gesetzes nichts zu tun hat.<br />
Danach soll künftig die Anrechnung <strong>de</strong>r bei Beratungshilfe in<br />
sozialrechtlichen Angelegenheiten zu zahlen<strong>de</strong>n Gebühr auf<br />
die Gebühren für ein nachfolgen<strong>de</strong>s gerichtliches o<strong>de</strong>r behördliches<br />
Verfahren ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Bisher ist diese<br />
Anrechnung im Abs. 2 <strong>de</strong>r Anm. zu Nr. 2503 VV RVG vorgesehen.<br />
Dies führt <strong>de</strong>rzeit in sozialrechtlichen Verfahren, in <strong>de</strong>nen<br />
Betragsrahmengebühren entstehen, zu einer doppelten Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>s durch die Vorbefassung <strong>de</strong>s Anwalts ersparten<br />
Aufwands. Beim Wahlanwalt ist für diese Fälle eine Anrechnung<br />
nicht vorgesehen. Statt<strong>de</strong>ssen ermäßigt sich in diesen Fällen<br />
<strong>de</strong>r Gebührenrahmen für die Geschäfts- o<strong>de</strong>r Verfahrensgebühr<br />
im folgen<strong>de</strong>n Verfahren.<br />
Deutsch-französischer Wahlgüterstand<br />
Das Bun<strong>de</strong>skabinett hat am 2.2.2011 <strong>de</strong>n Regierungsentwurf<br />
eines Gesetzes zur Umsetzung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utsch-französischen<br />
Wahlgüterstan<strong>de</strong>s beschlossen. Der Gesetzentwurf basiert auf<br />
einem <strong>de</strong>utsch-französischen Abkommen, das vor einem Jahr<br />
unterzeichnet wur<strong>de</strong>. Die BRAK hatte seinerzeit zum Entwurf<br />
<strong>de</strong>s Abkommens eine Stellungnahme abgegeben (Stlln.-Nr. 33/<br />
2008). Darin begrüßt die Kammer das geplante Vorhaben.<br />
Der <strong>de</strong>utsch-französische Wahlgüterstand kann regelmäßig<br />
gewählt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>utsche Ehegatten in Frankreich o<strong>de</strong>r<br />
französische Ehegatten in Deutschland leben, <strong>de</strong>utsch-französische<br />
Ehegatten in Frankreich o<strong>de</strong>r in Deutschland leben o<strong>de</strong>r<br />
ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
Deutschland o<strong>de</strong>r in Frankreich haben. Auch eingetragene<br />
Lebenspartnerschaften können unter <strong>de</strong>n genannten Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>n neuen Wahlgüterstand wählen.<br />
Der <strong>de</strong>utsch-französische Wahlgüterstand steht auch an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r EU offen. Die Bun<strong>de</strong>sregierung hofft darauf,<br />
dass sich so <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsch-französische Wahlgüterstand zum<br />
Pilotverfahren für weitere vergleichbare Angleichungen <strong>de</strong>s<br />
Familienrechts in Mitgliedstaaten mit ähnlicher Rechtstradition<br />
entwickelt.<br />
Haftgrund Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr<br />
Hamburg hat einen Gesetzentwurf zur Effektivierung <strong>de</strong>s Haftgrun<strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr vorgelegt, durch <strong>de</strong>n §112a<br />
StPO geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n soll (BR-Drucks. 24/11). Es ist vorgesehen,<br />
bei <strong>de</strong>n Haftgrün<strong>de</strong>n in §112a Abs. 1 StPO in einer neu<br />
gefassten Nummer 2 die Straftatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vorbereitung<br />
einer schweren staatsgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gewalttat (§ 89a StGB), <strong>de</strong>r<br />
qualifizierten Körperverletzungs<strong>de</strong>likte (§§ 224–227 StGB), <strong>de</strong>r<br />
Raub- und räuberischen Erpressungs<strong>de</strong>likte (§§ 249–255 StGB),<br />
<strong>de</strong>r vorsätzlichen Brandstiftungs<strong>de</strong>likte (§ 306–306c StGB) und<br />
<strong>de</strong>s räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) mit <strong>de</strong>m<br />
Erfor<strong>de</strong>rnis aufzunehmen, dass es sich zum einen um eine im<br />
Einzelfall die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen<strong>de</strong><br />
Straftat han<strong>de</strong>lt und dass zum an<strong>de</strong>ren eine Freiheitsstrafe<br />
von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. Auf das Erfor<strong>de</strong>rnis<br />
<strong>de</strong>r Vortat soll hier verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
In <strong>de</strong>r Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass das<br />
Untersuchungshaftrecht in seiner <strong>de</strong>rzeitigen Fassung nicht<br />
ausreichend geeignet ist, <strong>de</strong>r Begehung schwerwiegen<strong>de</strong>r Straftaten<br />
vorzubeugen. Selbst bei erkannter Gefährlichkeit <strong>de</strong>s<br />
mutmaßlichen Täters und trotz <strong>de</strong>r Gefahr <strong>de</strong>r Begehung weiterer<br />
schwerwiegen<strong>de</strong>r Taten könne sich das Gericht oftmals<br />
nicht auf <strong>de</strong>n Tatbestand <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr stützen,<br />
weil es an einer entsprechen<strong>de</strong>n Vortat fehle, so <strong>de</strong>r Gesetzentwurf.<br />
Die BRAK wird zum Gesetzentwurf voraussichtlich eine Stellungnahme<br />
erarbeiten.<br />
Entwurf eines Än<strong>de</strong>rungsgesetzes zum Wertpapiererwerbsund<br />
Übernahmegesetz<br />
Die BRAK hat eine Stellungnahme zu <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r SPD-Bun<strong>de</strong>stagsfraktion<br />
vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (BT-<br />
Drucks. 17/3481) erarbeitet (Stlln.-Nr. 8/2011).<br />
Der Gesetzentwurf sieht vor, <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>s §35<br />
Abs. 1 und 2 WpÜG zu erweitern, um zukünftig das Heranschleichen<br />
an eine Zielgesellschaft („creeping in“) zum Zwecke<br />
<strong>de</strong>r kostengünstigen Übernahme zulasten <strong>de</strong>r Aktionäre zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Die Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer lehnt <strong>de</strong>n Gesetzentwurf ab.<br />
Dieser verkenne das Ziel <strong>de</strong>r §§ 29 ff. WpÜG, die die Aktionären<br />
einer börsennotierten Aktiengesellschaft davor schützen<br />
wollen, dass jemand die Kontrolle über diese Gesellschaft<br />
erwirbt, ohne dass allen Aktionären die Übernahmeabsicht zur<br />
Kenntnis gebracht und die Gelegenheit gegeben wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>m<br />
Erwerber ihre Aktien zu einem angemessenen Kaufpreis zu verkaufen.<br />
Der gesetzgeberische Sinn und Zweck sei es nicht, dass<br />
<strong>de</strong>r Erwerber <strong>de</strong>n Aktionären ein beson<strong>de</strong>rs attraktives Kaufangebot<br />
zu unterbreiten hat, um somit das Spekulationsinteresse<br />
<strong>de</strong>r Aktionäre zu schützen.<br />
Zwischenzeitlich hat auch <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>stag <strong>de</strong>n Gesetzentwurf<br />
mit <strong>de</strong>n Stimmen <strong>de</strong>r CDU/CSU-Fraktion und <strong>de</strong>r FDP-Fraktion<br />
abgelehnt.<br />
E-Bilanz<br />
Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen (BMF) hat mit BMF-<br />
Schreiben v. 26.1.2011 Informationen über <strong>de</strong>n Sachstand zur<br />
sog. E-Bilanz gegeben. Nach <strong>de</strong>m Entwurf eines BMF-Schreibens<br />
zur Veröffentlichung <strong>de</strong>r Taxonomie Steuer (E-Bilanz) soll<br />
ab 2011 für Unternehmen die Pflicht bestehen, für die nach<br />
<strong>de</strong>m 31.12.2010 beginnen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahre die elektronische<br />
Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung<br />
zusammen mit <strong>de</strong>n Steuererklärungen an die Finanzämter<br />
zu übermitteln. Nach<strong>de</strong>m eine Verbandsanhörung im Oktober<br />
2010, bei <strong>de</strong>r auch die BRAK vertreten war, <strong>de</strong>utlich gemacht<br />
hat, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen<br />
in <strong>de</strong>n Unternehmen noch nicht vollständig vorhan<strong>de</strong>n<br />
sind, ist <strong>de</strong>r Anwendungszeitpunkt <strong>de</strong>s geplanten BMF-Schreibens<br />
um ein Jahr verschoben wor<strong>de</strong>n. Im Rahmen eines Pilotprojektes<br />
mit freiwilligen Unternehmen soll das Verfahren zur<br />
E-Bilanz nun erprobt wer<strong>de</strong>n. Bei<strong>de</strong>s entspricht einer For<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r BRAK in ihrer Stellungnahme (Stlln.-Nr. 26/2010) zu<br />
<strong>de</strong>m Entwurf <strong>de</strong>s BMF-Schreibens.<br />
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz<br />
In ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes<br />
(BT-Drucks. 17/4182) begrüßt die<br />
BRAK, dass die strafbefreien<strong>de</strong> Selbstanzeige gem. §371 AO<br />
grundsätzlich erhalten bleiben soll (Stlln.-Nr. 12/2011). Nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>r BRAK kann auf die Selbstanzeige als „Brücke zur<br />
Steuerehrlichkeit“ nicht verzichtet wer<strong>de</strong>n. Die BRAK kritisiert<br />
hingegen, dass es für die geplante Einschränkung <strong>de</strong>r Selbstanzeigeregelungen<br />
praktisch und juristisch keine Notwendigkeit<br />
gibt.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srat hatte in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf<br />
(BR-Drucks. 851/10 (Beschluss)) die Einführung eines<br />
Selbstanzeige-Zuschlags i.H.v. fünf Prozent gefor<strong>de</strong>rt. Die<br />
BRAK hatte hingegen in ihrer Stellungnahme begrüßt, dass <strong>de</strong>r<br />
Gesetzentwurf auf die Einführung eines Selbstanzeige-Zuschlags<br />
verzichtet. Nach Einschätzung <strong>de</strong>r BRAK steht an<strong>de</strong>rn-