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66 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 2/2011<br />

allerdings erst im Januar als Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache veröffentlicht.<br />

Die wichtigste Neuerung <strong>de</strong>s Regierungsentwurfes gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Referentenentwurf betrifft eine Än<strong>de</strong>rung im RVG, die mit<br />

<strong>de</strong>m eigentlichen Inhalt <strong>de</strong>s Gesetzes nichts zu tun hat.<br />

Danach soll künftig die Anrechnung <strong>de</strong>r bei Beratungshilfe in<br />

sozialrechtlichen Angelegenheiten zu zahlen<strong>de</strong>n Gebühr auf<br />

die Gebühren für ein nachfolgen<strong>de</strong>s gerichtliches o<strong>de</strong>r behördliches<br />

Verfahren ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Bisher ist diese<br />

Anrechnung im Abs. 2 <strong>de</strong>r Anm. zu Nr. 2503 VV RVG vorgesehen.<br />

Dies führt <strong>de</strong>rzeit in sozialrechtlichen Verfahren, in <strong>de</strong>nen<br />

Betragsrahmengebühren entstehen, zu einer doppelten Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>s durch die Vorbefassung <strong>de</strong>s Anwalts ersparten<br />

Aufwands. Beim Wahlanwalt ist für diese Fälle eine Anrechnung<br />

nicht vorgesehen. Statt<strong>de</strong>ssen ermäßigt sich in diesen Fällen<br />

<strong>de</strong>r Gebührenrahmen für die Geschäfts- o<strong>de</strong>r Verfahrensgebühr<br />

im folgen<strong>de</strong>n Verfahren.<br />

Deutsch-französischer Wahlgüterstand<br />

Das Bun<strong>de</strong>skabinett hat am 2.2.2011 <strong>de</strong>n Regierungsentwurf<br />

eines Gesetzes zur Umsetzung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utsch-französischen<br />

Wahlgüterstan<strong>de</strong>s beschlossen. Der Gesetzentwurf basiert auf<br />

einem <strong>de</strong>utsch-französischen Abkommen, das vor einem Jahr<br />

unterzeichnet wur<strong>de</strong>. Die BRAK hatte seinerzeit zum Entwurf<br />

<strong>de</strong>s Abkommens eine Stellungnahme abgegeben (Stlln.-Nr. 33/<br />

2008). Darin begrüßt die Kammer das geplante Vorhaben.<br />

Der <strong>de</strong>utsch-französische Wahlgüterstand kann regelmäßig<br />

gewählt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>utsche Ehegatten in Frankreich o<strong>de</strong>r<br />

französische Ehegatten in Deutschland leben, <strong>de</strong>utsch-französische<br />

Ehegatten in Frankreich o<strong>de</strong>r in Deutschland leben o<strong>de</strong>r<br />

ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />

Deutschland o<strong>de</strong>r in Frankreich haben. Auch eingetragene<br />

Lebenspartnerschaften können unter <strong>de</strong>n genannten Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>n neuen Wahlgüterstand wählen.<br />

Der <strong>de</strong>utsch-französische Wahlgüterstand steht auch an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r EU offen. Die Bun<strong>de</strong>sregierung hofft darauf,<br />

dass sich so <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsch-französische Wahlgüterstand zum<br />

Pilotverfahren für weitere vergleichbare Angleichungen <strong>de</strong>s<br />

Familienrechts in Mitgliedstaaten mit ähnlicher Rechtstradition<br />

entwickelt.<br />

Haftgrund Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr<br />

Hamburg hat einen Gesetzentwurf zur Effektivierung <strong>de</strong>s Haftgrun<strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr vorgelegt, durch <strong>de</strong>n §112a<br />

StPO geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n soll (BR-Drucks. 24/11). Es ist vorgesehen,<br />

bei <strong>de</strong>n Haftgrün<strong>de</strong>n in §112a Abs. 1 StPO in einer neu<br />

gefassten Nummer 2 die Straftatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vorbereitung<br />

einer schweren staatsgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gewalttat (§ 89a StGB), <strong>de</strong>r<br />

qualifizierten Körperverletzungs<strong>de</strong>likte (§§ 224–227 StGB), <strong>de</strong>r<br />

Raub- und räuberischen Erpressungs<strong>de</strong>likte (§§ 249–255 StGB),<br />

<strong>de</strong>r vorsätzlichen Brandstiftungs<strong>de</strong>likte (§ 306–306c StGB) und<br />

<strong>de</strong>s räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) mit <strong>de</strong>m<br />

Erfor<strong>de</strong>rnis aufzunehmen, dass es sich zum einen um eine im<br />

Einzelfall die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen<strong>de</strong><br />

Straftat han<strong>de</strong>lt und dass zum an<strong>de</strong>ren eine Freiheitsstrafe<br />

von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. Auf das Erfor<strong>de</strong>rnis<br />

<strong>de</strong>r Vortat soll hier verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>r Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass das<br />

Untersuchungshaftrecht in seiner <strong>de</strong>rzeitigen Fassung nicht<br />

ausreichend geeignet ist, <strong>de</strong>r Begehung schwerwiegen<strong>de</strong>r Straftaten<br />

vorzubeugen. Selbst bei erkannter Gefährlichkeit <strong>de</strong>s<br />

mutmaßlichen Täters und trotz <strong>de</strong>r Gefahr <strong>de</strong>r Begehung weiterer<br />

schwerwiegen<strong>de</strong>r Taten könne sich das Gericht oftmals<br />

nicht auf <strong>de</strong>n Tatbestand <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr stützen,<br />

weil es an einer entsprechen<strong>de</strong>n Vortat fehle, so <strong>de</strong>r Gesetzentwurf.<br />

Die BRAK wird zum Gesetzentwurf voraussichtlich eine Stellungnahme<br />

erarbeiten.<br />

Entwurf eines Än<strong>de</strong>rungsgesetzes zum Wertpapiererwerbsund<br />

Übernahmegesetz<br />

Die BRAK hat eine Stellungnahme zu <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r SPD-Bun<strong>de</strong>stagsfraktion<br />

vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (BT-<br />

Drucks. 17/3481) erarbeitet (Stlln.-Nr. 8/2011).<br />

Der Gesetzentwurf sieht vor, <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>s §35<br />

Abs. 1 und 2 WpÜG zu erweitern, um zukünftig das Heranschleichen<br />

an eine Zielgesellschaft („creeping in“) zum Zwecke<br />

<strong>de</strong>r kostengünstigen Übernahme zulasten <strong>de</strong>r Aktionäre zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Die Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer lehnt <strong>de</strong>n Gesetzentwurf ab.<br />

Dieser verkenne das Ziel <strong>de</strong>r §§ 29 ff. WpÜG, die die Aktionären<br />

einer börsennotierten Aktiengesellschaft davor schützen<br />

wollen, dass jemand die Kontrolle über diese Gesellschaft<br />

erwirbt, ohne dass allen Aktionären die Übernahmeabsicht zur<br />

Kenntnis gebracht und die Gelegenheit gegeben wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>m<br />

Erwerber ihre Aktien zu einem angemessenen Kaufpreis zu verkaufen.<br />

Der gesetzgeberische Sinn und Zweck sei es nicht, dass<br />

<strong>de</strong>r Erwerber <strong>de</strong>n Aktionären ein beson<strong>de</strong>rs attraktives Kaufangebot<br />

zu unterbreiten hat, um somit das Spekulationsinteresse<br />

<strong>de</strong>r Aktionäre zu schützen.<br />

Zwischenzeitlich hat auch <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>stag <strong>de</strong>n Gesetzentwurf<br />

mit <strong>de</strong>n Stimmen <strong>de</strong>r CDU/CSU-Fraktion und <strong>de</strong>r FDP-Fraktion<br />

abgelehnt.<br />

E-Bilanz<br />

Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen (BMF) hat mit BMF-<br />

Schreiben v. 26.1.2011 Informationen über <strong>de</strong>n Sachstand zur<br />

sog. E-Bilanz gegeben. Nach <strong>de</strong>m Entwurf eines BMF-Schreibens<br />

zur Veröffentlichung <strong>de</strong>r Taxonomie Steuer (E-Bilanz) soll<br />

ab 2011 für Unternehmen die Pflicht bestehen, für die nach<br />

<strong>de</strong>m 31.12.2010 beginnen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahre die elektronische<br />

Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung<br />

zusammen mit <strong>de</strong>n Steuererklärungen an die Finanzämter<br />

zu übermitteln. Nach<strong>de</strong>m eine Verbandsanhörung im Oktober<br />

2010, bei <strong>de</strong>r auch die BRAK vertreten war, <strong>de</strong>utlich gemacht<br />

hat, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen<br />

in <strong>de</strong>n Unternehmen noch nicht vollständig vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind, ist <strong>de</strong>r Anwendungszeitpunkt <strong>de</strong>s geplanten BMF-Schreibens<br />

um ein Jahr verschoben wor<strong>de</strong>n. Im Rahmen eines Pilotprojektes<br />

mit freiwilligen Unternehmen soll das Verfahren zur<br />

E-Bilanz nun erprobt wer<strong>de</strong>n. Bei<strong>de</strong>s entspricht einer For<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r BRAK in ihrer Stellungnahme (Stlln.-Nr. 26/2010) zu<br />

<strong>de</strong>m Entwurf <strong>de</strong>s BMF-Schreibens.<br />

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz<br />

In ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes<br />

(BT-Drucks. 17/4182) begrüßt die<br />

BRAK, dass die strafbefreien<strong>de</strong> Selbstanzeige gem. §371 AO<br />

grundsätzlich erhalten bleiben soll (Stlln.-Nr. 12/2011). Nach<br />

Ansicht <strong>de</strong>r BRAK kann auf die Selbstanzeige als „Brücke zur<br />

Steuerehrlichkeit“ nicht verzichtet wer<strong>de</strong>n. Die BRAK kritisiert<br />

hingegen, dass es für die geplante Einschränkung <strong>de</strong>r Selbstanzeigeregelungen<br />

praktisch und juristisch keine Notwendigkeit<br />

gibt.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srat hatte in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf<br />

(BR-Drucks. 851/10 (Beschluss)) die Einführung eines<br />

Selbstanzeige-Zuschlags i.H.v. fünf Prozent gefor<strong>de</strong>rt. Die<br />

BRAK hatte hingegen in ihrer Stellungnahme begrüßt, dass <strong>de</strong>r<br />

Gesetzentwurf auf die Einführung eines Selbstanzeige-Zuschlags<br />

verzichtet. Nach Einschätzung <strong>de</strong>r BRAK steht an<strong>de</strong>rn-

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