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86 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2011<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
Gesetzgeber müsste<br />
sich um Än<strong>de</strong>rung<br />
bemühen<br />
Sollte man darin eine gewisse<br />
Wi<strong>de</strong>rsprüchlichkeit sehen, die<br />
aktuell das Berufsrecht <strong>de</strong>r<br />
Freien Berufe beherrscht (so<br />
Henssler/Prütting, a.a.O.), bleibt<br />
nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats allenfalls die Möglichkeit, sich <strong>de</strong><br />
lege ferenda um eine Än<strong>de</strong>rung zu bemühen.<br />
Die KG als Rechtsform für ihre berufliche Tätigkeit zu wählen<br />
wird <strong>de</strong>r Kl. zu 1) we<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber noch durch<br />
die RAKn verboten. Sie kann <strong>de</strong>rzeit schlichtweg tatbestandlich<br />
nicht gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />
b) Sollte eine KG überhaupt als Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können, verträgt sich das überdies nicht mit<br />
<strong>de</strong>r Absicht <strong>de</strong>r Klageseite, dass Komplementärin dieser KG<br />
eine GmbH, die Kl. zu 2) wird.<br />
Ausweislich <strong>de</strong>ren Zulassungsantrags soll Gegenstand <strong>de</strong>s<br />
Unternehmens <strong>de</strong>r Kl. zu 2) als Rechtsanwaltsgesellschaft zum<br />
einen die Besorgung frem<strong>de</strong>r Rechtsangelegenheiten durch die<br />
Übernahme von Anwaltsaufträgen zur Beratung und Vertretung<br />
in rechtlichen Angelegenheiten sein. Zum an<strong>de</strong>ren soll die<br />
GmbH auch berechtigt sein zum Erwerb und <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
von Beteiligungen an an<strong>de</strong>ren Gesellschaften sowie <strong>de</strong>r Übernahme<br />
<strong>de</strong>r persönlichen Haftung und <strong>de</strong>r Geschäftsführung bei<br />
an<strong>de</strong>ren Gesellschaften. Hierzu hat die Kl. zu 2) näher erläutert,<br />
dass die GmbH berechtigt sein solle, gleiche o<strong>de</strong>r ähnliche<br />
Unternehmen, <strong>de</strong>ren Gesellschaftszweck eine nach <strong>de</strong>m<br />
Berufsrecht <strong>de</strong>r RAe zulässige Tätigkeit ist, im In- und Ausland<br />
zu grün<strong>de</strong>n, zu erwerben o<strong>de</strong>r sich an diesen zu beteiligen und<br />
die persönliche Haftung sowie die Geschäftsführung bei solchen<br />
Gesellschaften zu übernehmen, ferner Zweignie<strong>de</strong>rlassungen<br />
im In- und Ausland zu errichten, soweit die berufsrechtlichen<br />
Voraussetzungen erfüllt sind. Weiter sei die zu errichten<strong>de</strong><br />
GmbH als persönlich haften<strong>de</strong> Gesellschafterin an <strong>de</strong>r ...<br />
GmbH & Co. KG Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt.<br />
Es ist zu unterschei<strong>de</strong>n:<br />
aa) Für <strong>de</strong>n Fall, dass die als Komplementärin auftreten<strong>de</strong> Kl. zu<br />
2), wie es ihrem seinerzeitigen Antrag entspricht, selbst zugelassene<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft sein will, kann <strong>de</strong>m Anliegen,<br />
die KG zur Zulassung zu bringen, nicht entsprochen wer<strong>de</strong>n.<br />
RAe dürfen sich zwar nach §59a BRAO mit Mitglie<strong>de</strong>rn einer<br />
RAK und <strong>de</strong>r Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten,<br />
Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern<br />
zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
eigenen beruflichen Befugnisse verbin<strong>de</strong>n. §59c Abs. 1 BRAO<br />
bestimmt überdies, dass Gesellschaften mit beschränkter Haftung,<br />
<strong>de</strong>ren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung<br />
in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften<br />
zugelassen wer<strong>de</strong>n können.<br />
Die wesentliche Voraussetzung, dass an <strong>de</strong>r zu grün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
GmbH nur Berufsträger beteiligt sind, ist hier zwar erfüllt. Es<br />
liegt aber ein Zulassungshin<strong>de</strong>rnis nach §59d Nr. 1 BRAO<br />
insoweit vor, als die GmbH nicht <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r §§ 59c<br />
und e BRAO entspricht.<br />
Keine Gesellschaft<br />
i.S.d. §59c I BRAO<br />
Die GmbH ist ersichtlich keine<br />
Gesellschaft i.S.d. §59c Abs. 1<br />
BRAO, <strong>de</strong>r voraussetzt, dass<br />
eine als Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
zuzulassen<strong>de</strong> GmbH als Unternehmensgegenstand die<br />
Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten haben<br />
muss. Die Rechtsanwaltsgesellschaft, die §59c BRAO regeln<br />
will, ist als reine Berufsausübungsgesellschaft konzipiert. Die<br />
Kl. zu 2) soll in<strong>de</strong>ssen nach ihrer Satzung zumin<strong>de</strong>st zugleich<br />
eine Beteiligungsgesellschaft sein.<br />
Überdies ist fraglich, ob die Gesellschafter <strong>de</strong>r klägerischen<br />
GmbH in <strong>de</strong>r Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sind,<br />
wie es jedoch §59e Abs. 1 Satz 2BRAO vorschreibt.<br />
Die Unzulässigkeit <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Kl. zu 1) und 2) angedachten<br />
gesellschaftsrechtlichen Konstruktion folgt, soweit von <strong>de</strong>r Kl.<br />
zu 2) als einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausgegangen wird,<br />
zu<strong>de</strong>m aus §59c Abs. 2 BRAO.<br />
Danach ist die Beteiligung von<br />
Rechtsanwaltsgesellschaften an<br />
Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen<br />
Berufsausübung unzulässig.<br />
Unzulässige<br />
Beteiligung<br />
Die KG stellt einen gesellschaftlichen Zusammenschluss i.S.d.<br />
Vorschrift dar, an <strong>de</strong>m sich die GmbH beteiligen will. §59c<br />
Abs. 2 BRAO schränkt §59a BRAO insoweit ein (vgl. auch Feuerich/Weyland,<br />
BRAO, 7. Aufl., Rdnr. 5zu §59c BRAO).<br />
bb) Sollte die Kl. zu 2) als Komplementärin <strong>de</strong>r Kl. zu 1) lediglich<br />
als – nicht selbst zugelassene – Organisationsgesellschaft<br />
gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wür<strong>de</strong> zwar §59c Abs. 2 BRAO nicht eingreifen.<br />
Jedoch scheitert diese gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung<br />
an §59a Abs. 1 BRAO, <strong>de</strong>r eine für alle Personengesellschaften<br />
verbindliche Wertung enthält, nach <strong>de</strong>r die Beteiligung<br />
von Kapitalgesellschaften unzulässig ist (vgl. auch Henssler,<br />
Henssler/Prütting, BRAO, Rdnr. 44 vor §§ 59c ff. BRAO).<br />
c) Vertiefend ist auszuführen:<br />
aa) lm Fall <strong>de</strong>r Kl. zu 1) liegt im Ergebnis eine fehlgeschlagene<br />
KG vor.<br />
Von ihr spricht man dann, wenn<br />
die Gründung einer KG zwar Fehlgeschlagene KG<br />
gewollt, aber mangels Han<strong>de</strong>lsgewerbes<br />
bzw. Gewerbebetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB) nicht möglich<br />
ist (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Rdnr. 7 zu §105<br />
HGB). Wenn die Gründung einer KG – wie es vorliegend <strong>de</strong>r<br />
Fall ist – fehlschlägt, ist zwar die Aufrechterhaltung als GbR<br />
<strong>de</strong>nkbar, §140 BGB (BGHZ 19, 269). Eine GbR ist in<strong>de</strong>ssen<br />
we<strong>de</strong>r zulassungsbedürftig noch zulassungsfähig.<br />
KG und GbR sind reine Personengesellschaften, in <strong>de</strong>nen sich<br />
selbständige Rechtspersonen unter Bildung eines Gesamthandvermögens<br />
zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen<br />
(Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., Rdnr. 4 zu<br />
§705). Sie stellen kein eigenes Rechtssubjekt dar, das zur<br />
Anwaltschaft zugelassen wer<strong>de</strong>n könnte o<strong>de</strong>r müsste, da sie<br />
<strong>de</strong>n Beruf <strong>de</strong>s RA nicht selbst ausüben. Träger <strong>de</strong>r Rechte und<br />
Pflichten einer Personengesellschaft sind die gesamthän<strong>de</strong>risch<br />
verbun<strong>de</strong>nen Gesellschafter, durch welche die Rechtsdienstleistungen<br />
unmittelbar und höchstpersönlich erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Gesellschafter selbst sind es, die sich auf Art. 12 GG und<br />
ihren Zulassungsanspruch berufen können: nur sie benötigen<br />
die Zulassung, um selbst postulationsfähig zu sein.<br />
Auch <strong>de</strong>r Gesetzgeber ging wohl nicht von einer Zulassungsbedürftigkeit<br />
<strong>de</strong>r KG aus. Denn im Rahmen <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>r<br />
Zulassungsvorschriften für die GmbH verzichtete <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />
ausdrücklich nur auf die Regelungen für die Anwalts-AG<br />
(vgl. zusammenfassend Bormann, Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches<br />
Berufsrecht, 1. Aufl., Rdnr. 6f. zu §59c BRAO).<br />
bb) Selbst bei wirksamer Gründung einer KG wür<strong>de</strong> dieser als<br />
Personengesellschaft ein Zulassungsanspruch fehlen.<br />
Die Rechtsprechung zu <strong>de</strong>n Kapitalgesellschaften, speziell zur<br />
Zulassung <strong>de</strong>r AG (BGH, NJW 2005, 1568) und <strong>de</strong>r Limited<br />
nach britischem Recht (AGH Berlin, BRAK-Mitt. 2007, 171)<br />
lässt sich auf <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Fall nicht übertragen.<br />
Kapitalgesellschaften können beanspruchen, als Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
zugelassen zu wer<strong>de</strong>n. Dies ergibt sich für die<br />
GmbH unmittelbar aus <strong>de</strong>n §§ 59c ff. BRAO. Sonstige Kapitalgesellschaften<br />
haben einen dahin gehen<strong>de</strong>n Anspruch, sofern<br />
sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer<br />
Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung<br />
an die Bestimmungen in <strong>de</strong>n §§ 59c ff. BRAO erfüllen. Dies