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86 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2011<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Gesetzgeber müsste<br />

sich um Än<strong>de</strong>rung<br />

bemühen<br />

Sollte man darin eine gewisse<br />

Wi<strong>de</strong>rsprüchlichkeit sehen, die<br />

aktuell das Berufsrecht <strong>de</strong>r<br />

Freien Berufe beherrscht (so<br />

Henssler/Prütting, a.a.O.), bleibt<br />

nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats allenfalls die Möglichkeit, sich <strong>de</strong><br />

lege ferenda um eine Än<strong>de</strong>rung zu bemühen.<br />

Die KG als Rechtsform für ihre berufliche Tätigkeit zu wählen<br />

wird <strong>de</strong>r Kl. zu 1) we<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber noch durch<br />

die RAKn verboten. Sie kann <strong>de</strong>rzeit schlichtweg tatbestandlich<br />

nicht gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

b) Sollte eine KG überhaupt als Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können, verträgt sich das überdies nicht mit<br />

<strong>de</strong>r Absicht <strong>de</strong>r Klageseite, dass Komplementärin dieser KG<br />

eine GmbH, die Kl. zu 2) wird.<br />

Ausweislich <strong>de</strong>ren Zulassungsantrags soll Gegenstand <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens <strong>de</strong>r Kl. zu 2) als Rechtsanwaltsgesellschaft zum<br />

einen die Besorgung frem<strong>de</strong>r Rechtsangelegenheiten durch die<br />

Übernahme von Anwaltsaufträgen zur Beratung und Vertretung<br />

in rechtlichen Angelegenheiten sein. Zum an<strong>de</strong>ren soll die<br />

GmbH auch berechtigt sein zum Erwerb und <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

von Beteiligungen an an<strong>de</strong>ren Gesellschaften sowie <strong>de</strong>r Übernahme<br />

<strong>de</strong>r persönlichen Haftung und <strong>de</strong>r Geschäftsführung bei<br />

an<strong>de</strong>ren Gesellschaften. Hierzu hat die Kl. zu 2) näher erläutert,<br />

dass die GmbH berechtigt sein solle, gleiche o<strong>de</strong>r ähnliche<br />

Unternehmen, <strong>de</strong>ren Gesellschaftszweck eine nach <strong>de</strong>m<br />

Berufsrecht <strong>de</strong>r RAe zulässige Tätigkeit ist, im In- und Ausland<br />

zu grün<strong>de</strong>n, zu erwerben o<strong>de</strong>r sich an diesen zu beteiligen und<br />

die persönliche Haftung sowie die Geschäftsführung bei solchen<br />

Gesellschaften zu übernehmen, ferner Zweignie<strong>de</strong>rlassungen<br />

im In- und Ausland zu errichten, soweit die berufsrechtlichen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. Weiter sei die zu errichten<strong>de</strong><br />

GmbH als persönlich haften<strong>de</strong> Gesellschafterin an <strong>de</strong>r ...<br />

GmbH & Co. KG Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt.<br />

Es ist zu unterschei<strong>de</strong>n:<br />

aa) Für <strong>de</strong>n Fall, dass die als Komplementärin auftreten<strong>de</strong> Kl. zu<br />

2), wie es ihrem seinerzeitigen Antrag entspricht, selbst zugelassene<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft sein will, kann <strong>de</strong>m Anliegen,<br />

die KG zur Zulassung zu bringen, nicht entsprochen wer<strong>de</strong>n.<br />

RAe dürfen sich zwar nach §59a BRAO mit Mitglie<strong>de</strong>rn einer<br />

RAK und <strong>de</strong>r Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten,<br />

Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern<br />

zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

eigenen beruflichen Befugnisse verbin<strong>de</strong>n. §59c Abs. 1 BRAO<br />

bestimmt überdies, dass Gesellschaften mit beschränkter Haftung,<br />

<strong>de</strong>ren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung<br />

in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften<br />

zugelassen wer<strong>de</strong>n können.<br />

Die wesentliche Voraussetzung, dass an <strong>de</strong>r zu grün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

GmbH nur Berufsträger beteiligt sind, ist hier zwar erfüllt. Es<br />

liegt aber ein Zulassungshin<strong>de</strong>rnis nach §59d Nr. 1 BRAO<br />

insoweit vor, als die GmbH nicht <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r §§ 59c<br />

und e BRAO entspricht.<br />

Keine Gesellschaft<br />

i.S.d. §59c I BRAO<br />

Die GmbH ist ersichtlich keine<br />

Gesellschaft i.S.d. §59c Abs. 1<br />

BRAO, <strong>de</strong>r voraussetzt, dass<br />

eine als Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

zuzulassen<strong>de</strong> GmbH als Unternehmensgegenstand die<br />

Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten haben<br />

muss. Die Rechtsanwaltsgesellschaft, die §59c BRAO regeln<br />

will, ist als reine Berufsausübungsgesellschaft konzipiert. Die<br />

Kl. zu 2) soll in<strong>de</strong>ssen nach ihrer Satzung zumin<strong>de</strong>st zugleich<br />

eine Beteiligungsgesellschaft sein.<br />

Überdies ist fraglich, ob die Gesellschafter <strong>de</strong>r klägerischen<br />

GmbH in <strong>de</strong>r Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sind,<br />

wie es jedoch §59e Abs. 1 Satz 2BRAO vorschreibt.<br />

Die Unzulässigkeit <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Kl. zu 1) und 2) angedachten<br />

gesellschaftsrechtlichen Konstruktion folgt, soweit von <strong>de</strong>r Kl.<br />

zu 2) als einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausgegangen wird,<br />

zu<strong>de</strong>m aus §59c Abs. 2 BRAO.<br />

Danach ist die Beteiligung von<br />

Rechtsanwaltsgesellschaften an<br />

Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen<br />

Berufsausübung unzulässig.<br />

Unzulässige<br />

Beteiligung<br />

Die KG stellt einen gesellschaftlichen Zusammenschluss i.S.d.<br />

Vorschrift dar, an <strong>de</strong>m sich die GmbH beteiligen will. §59c<br />

Abs. 2 BRAO schränkt §59a BRAO insoweit ein (vgl. auch Feuerich/Weyland,<br />

BRAO, 7. Aufl., Rdnr. 5zu §59c BRAO).<br />

bb) Sollte die Kl. zu 2) als Komplementärin <strong>de</strong>r Kl. zu 1) lediglich<br />

als – nicht selbst zugelassene – Organisationsgesellschaft<br />

gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wür<strong>de</strong> zwar §59c Abs. 2 BRAO nicht eingreifen.<br />

Jedoch scheitert diese gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung<br />

an §59a Abs. 1 BRAO, <strong>de</strong>r eine für alle Personengesellschaften<br />

verbindliche Wertung enthält, nach <strong>de</strong>r die Beteiligung<br />

von Kapitalgesellschaften unzulässig ist (vgl. auch Henssler,<br />

Henssler/Prütting, BRAO, Rdnr. 44 vor §§ 59c ff. BRAO).<br />

c) Vertiefend ist auszuführen:<br />

aa) lm Fall <strong>de</strong>r Kl. zu 1) liegt im Ergebnis eine fehlgeschlagene<br />

KG vor.<br />

Von ihr spricht man dann, wenn<br />

die Gründung einer KG zwar Fehlgeschlagene KG<br />

gewollt, aber mangels Han<strong>de</strong>lsgewerbes<br />

bzw. Gewerbebetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB) nicht möglich<br />

ist (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Rdnr. 7 zu §105<br />

HGB). Wenn die Gründung einer KG – wie es vorliegend <strong>de</strong>r<br />

Fall ist – fehlschlägt, ist zwar die Aufrechterhaltung als GbR<br />

<strong>de</strong>nkbar, §140 BGB (BGHZ 19, 269). Eine GbR ist in<strong>de</strong>ssen<br />

we<strong>de</strong>r zulassungsbedürftig noch zulassungsfähig.<br />

KG und GbR sind reine Personengesellschaften, in <strong>de</strong>nen sich<br />

selbständige Rechtspersonen unter Bildung eines Gesamthandvermögens<br />

zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen<br />

(Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., Rdnr. 4 zu<br />

§705). Sie stellen kein eigenes Rechtssubjekt dar, das zur<br />

Anwaltschaft zugelassen wer<strong>de</strong>n könnte o<strong>de</strong>r müsste, da sie<br />

<strong>de</strong>n Beruf <strong>de</strong>s RA nicht selbst ausüben. Träger <strong>de</strong>r Rechte und<br />

Pflichten einer Personengesellschaft sind die gesamthän<strong>de</strong>risch<br />

verbun<strong>de</strong>nen Gesellschafter, durch welche die Rechtsdienstleistungen<br />

unmittelbar und höchstpersönlich erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Gesellschafter selbst sind es, die sich auf Art. 12 GG und<br />

ihren Zulassungsanspruch berufen können: nur sie benötigen<br />

die Zulassung, um selbst postulationsfähig zu sein.<br />

Auch <strong>de</strong>r Gesetzgeber ging wohl nicht von einer Zulassungsbedürftigkeit<br />

<strong>de</strong>r KG aus. Denn im Rahmen <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>r<br />

Zulassungsvorschriften für die GmbH verzichtete <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

ausdrücklich nur auf die Regelungen für die Anwalts-AG<br />

(vgl. zusammenfassend Bormann, Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches<br />

Berufsrecht, 1. Aufl., Rdnr. 6f. zu §59c BRAO).<br />

bb) Selbst bei wirksamer Gründung einer KG wür<strong>de</strong> dieser als<br />

Personengesellschaft ein Zulassungsanspruch fehlen.<br />

Die Rechtsprechung zu <strong>de</strong>n Kapitalgesellschaften, speziell zur<br />

Zulassung <strong>de</strong>r AG (BGH, NJW 2005, 1568) und <strong>de</strong>r Limited<br />

nach britischem Recht (AGH Berlin, BRAK-Mitt. 2007, 171)<br />

lässt sich auf <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Fall nicht übertragen.<br />

Kapitalgesellschaften können beanspruchen, als Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

zugelassen zu wer<strong>de</strong>n. Dies ergibt sich für die<br />

GmbH unmittelbar aus <strong>de</strong>n §§ 59c ff. BRAO. Sonstige Kapitalgesellschaften<br />

haben einen dahin gehen<strong>de</strong>n Anspruch, sofern<br />

sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer<br />

Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung<br />

an die Bestimmungen in <strong>de</strong>n §§ 59c ff. BRAO erfüllen. Dies

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