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76 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts BRAK-Mitt. 2/2011<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

wor<strong>de</strong>n. Der Kläger warf <strong>de</strong>m Anwalt vor, nicht über die gelten<strong>de</strong>n<br />

Kündigungsfristen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses belehrt zu<br />

haben, so dass ihm nicht hinreichend <strong>de</strong>utlich gewor<strong>de</strong>n sei,<br />

auf welche Rechte er mit Abschluss <strong>de</strong>r Aufhebungsvereinbarung<br />

verzichtet habe.<br />

Die Klage scheiterte bereits daran, dass <strong>de</strong>r Mandant die von<br />

ihm behauptete fehlen<strong>de</strong> Belehrung nicht beweisen konnte. Bei<br />

einem solchen Negativbeweis obliegt <strong>de</strong>m Berater eine erhöhte<br />

(sekundäre) Darlegungslast. Er kann sich nicht schlicht darauf<br />

zurückziehen, die fehlen<strong>de</strong> Beratung zu bestreiten, son<strong>de</strong>rn<br />

muss substantiiert darlegen, wie er <strong>de</strong>n Mandanten bei welcher<br />

Gelegenheit beraten haben will und wie dieser darauf reagierte.<br />

Kann er dies plausibel machen, verbleibt es bei <strong>de</strong>r Beweislast<br />

<strong>de</strong>s Mandanten für das Gegenteil. Das OLG Düsseldorf befand,<br />

dass <strong>de</strong>r Beklagte seiner Darlegungslast in diesem Sinne in<br />

genügen<strong>de</strong>r Weise nachgekommen war, so dass <strong>de</strong>r Mandant<br />

nicht beweisen konnte, lückenhaft beraten wor<strong>de</strong>n zu sein.<br />

Zusätzlich stützte <strong>de</strong>r Senat seine Entscheidung darauf, dass<br />

auch <strong>de</strong>r Ursachenzusammenhang zwischen behaupteter<br />

Pflichtverletzung und Scha<strong>de</strong>n nicht bewiesen wer<strong>de</strong>n konnte.<br />

Grundsätzlich hätte als Alternative zum Aufhebungsvertrag die<br />

Möglichkeit bestan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Versuch zu unternehmen, durch<br />

Nachverhandlungen die Konditionen zu verbessern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Vertrag überhaupt nicht abzuschließen. Dies entspricht <strong>de</strong>r<br />

üblichen Situation in solchen Fällen. Da sich hier selten eine<br />

nach Sach- und Rechtslage ein<strong>de</strong>utig vorzuziehen<strong>de</strong> Variante<br />

ergibt, kann sich <strong>de</strong>r Mandant nicht auf <strong>de</strong>n Anscheinsbeweis<br />

<strong>de</strong>s beratungsgerechten Verhaltens stützen. Er muss vielmehr<br />

erläutern, wie er sich bei nach seiner Ansicht korrekter und<br />

vollständiger Beratung verhalten hätte und muss dies auch<br />

beweisen. Dazu ist es notwendig, sich überhaupt mit <strong>de</strong>n<br />

Handlungsalternativen, die <strong>de</strong>nkbar waren, auseinan<strong>de</strong>r zu setzen,<br />

die unterschiedlichen (Rechts-)folgen herauszuarbeiten<br />

und dann plausibel aufzuzeigen, warum man sich bei korrekter<br />

Beratung vortragsgemäß entschie<strong>de</strong>n hätte. Nur so hat das<br />

Gericht genügend Grundlagen, um entschei<strong>de</strong>n zu können.<br />

Rechtsanwalt Bertin Chab<br />

Fehler eines weiteren Anwalts und Mitverschul<strong>de</strong>n<br />

Ein Mitverschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mandanten gem. §§ 254, 278 BGB wegen<br />

eines anzurechnen<strong>de</strong>n Verschul<strong>de</strong>ns seines Prozessbevollmächtigten<br />

in <strong>de</strong>n Vorinstanzen schei<strong>de</strong>t aus, wenn er sich dieses Anwalts<br />

nicht bedient hatte, um die Folgen <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m vorherigen<br />

Anwalt begangenen Fehler zu beseitigen, son<strong>de</strong>rn um diesen auf<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz in Anspruch zu nehmen. (eigener Leitsatz)<br />

BGH, Beschl. v. 21.10.2010 – IX ZR 50/08<br />

Anmerkung:<br />

Der Sachverhalt dieser kurzen Nichtzulassungsentscheidung<br />

ergibt sich aus <strong>de</strong>m vorausgegangenen Urteil <strong>de</strong>s OLG Schleswig<br />

vom 14.2.2008 – 11 U 25/07 (BeckRS 2010, 28610). Die<br />

beklagten Anwälte hatten für <strong>de</strong>n Mandanten zunächst Pflichtteilsansprüche<br />

eingeklagt. Die Klage wur<strong>de</strong> wegen Verjährung<br />

abgewiesen. Sodann machten sie – außergerichtlich – Ansprüche<br />

gegen einen früheren Anwalt <strong>de</strong>s Mandanten geltend, weil<br />

dieser die Pflichtteilsansprüche hatte verjähren lassen. Im<br />

Oktober 2005 wur<strong>de</strong> eine dritte Kanzlei beauftragt, und zwar<br />

zunächst nur damit, Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen die<br />

zweite Kanzlei geltend zu machen. Am 10.11.2005 verjährten<br />

in<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen <strong>de</strong>n ersten Anwalt.<br />

Mit <strong>de</strong>r Klage gegen die zweite Kanzlei wur<strong>de</strong>n nun die Kosten<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens über die Pflichtteilsansprüche sowie die gegen<br />

<strong>de</strong>n ersten Anwalt verjährten Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche geltend<br />

gemacht. Dieser Klage wur<strong>de</strong> in I. und II. Instanz stattgegeben.<br />

Die zweite Kanzlei habe bezüglich <strong>de</strong>r erkennbar bereits verjährten<br />

Pflichtteilsansprüche eine aussichtslose Klage erhoben<br />

und die Verjährung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen <strong>de</strong>n<br />

ersten Anwalt verschul<strong>de</strong>t, auch wenn die Verjährung erst nach<br />

Mandatierung <strong>de</strong>r dritten Kanzlei eingetreten sei.<br />

Dabei könne dahinstehen, ob auch <strong>de</strong>r dritten Kanzlei bezüglich<br />

<strong>de</strong>r Verjährung <strong>de</strong>r Ansprüche gegen <strong>de</strong>n ersten Anwalt<br />

eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Je<strong>de</strong>nfalls<br />

unterbreche die Mandatierung <strong>de</strong>r dritten Kanzlei nicht <strong>de</strong>n<br />

Zurechnungszusammenhang bezüglich <strong>de</strong>r beklagten Anwälte.<br />

Die zweite Kanzlei habe pflichtwidrig nicht zu einer rechtzeitigen<br />

Klage gegen <strong>de</strong>n ersten Anwalt geraten. Dass in <strong>de</strong>r kurzen<br />

Zeit <strong>de</strong>s Mandats <strong>de</strong>r dritten Kanzlei (maximal ein Monat) nicht<br />

sogleich Klage gegen <strong>de</strong>n ersten Anwalt erhoben wor<strong>de</strong>n sei,<br />

sei angesichts <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Einarbeitung und Abstimmung<br />

„nicht als schlechterdings unverständlich, … sachfremd und<br />

nicht nachvollziehbar zu beurteilen“. Daher bleibe es bei <strong>de</strong>m<br />

Zurechnungszusammenhang zwischen <strong>de</strong>m Fehler <strong>de</strong>r zweiten<br />

Anwälte und <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n (Verjährung).<br />

Eine mögliche Pflichtverletzung <strong>de</strong>r dritten Kanzlei sei auch<br />

nicht <strong>de</strong>m Mandanten als Mitverschul<strong>de</strong>n zuzurechnen, weil<br />

diese Anwälte im Verhältnis zum Mandanten nicht als Erfüllungsgehilfen<br />

bezogen auf das Vertragsverhältnis zur zweiten<br />

Kanzlei anzusehen seien. Dies sei nur dann <strong>de</strong>r Fall, wenn die<br />

dritte Kanzlei im Pflichtenkreis <strong>de</strong>s Klägers gegenüber <strong>de</strong>r<br />

zweiten Kanzlei aufgetreten wäre, also zur Scha<strong>de</strong>nsmin<strong>de</strong>rung<br />

o<strong>de</strong>r -abwehr. Dies sei nicht <strong>de</strong>r Fall, da <strong>de</strong>r Auftrag nicht<br />

lautete, einen Fehler <strong>de</strong>r zweiten Anwälte zu beheben, son<strong>de</strong>rn<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen diese geltend zu machen.<br />

Diese Rechtsprechung liegt auf <strong>de</strong>r Linie <strong>de</strong>r BGH-Rechtsprechung<br />

(Zurechnungszusammenhang: BGH, NJW 2002, 1117;<br />

1994, 2822; Mitverschul<strong>de</strong>n: BGH, WM 2006, 592; NJW-RR<br />

2005, 1435; NJW 1994, 1211) und wur<strong>de</strong> daher auch jetzt<br />

vom BGH bestätigt.<br />

Haftung für Kosten einer unschlüssigen Klage<br />

Rechtsanwalt Holger Grams<br />

1. Nimmt ein potentiell geschädigter Mandant einen Rechtsanwalt<br />

aus positiver Vertragsverletzung in Anspruch, weil dieser<br />

angeblich ohne Beauftragung Klage erhoben hat, so hat <strong>de</strong>r<br />

Geschädigte <strong>de</strong>n Haftungsgrund voll zu beweisen.<br />

2. Erhebt ein Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, so haftet er<br />

wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung.<br />

3. Erhebt ein Rechtsanwalt eine Scha<strong>de</strong>nsersatzklage und versäumt<br />

es, Angaben zur realen und hypothetischen Vermögenslage<br />

<strong>de</strong>r Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsfeststellung zu<br />

machen, so haftet er seinem Auftraggeber für diese Pflichtverletzung<br />

und daraus resultieren<strong>de</strong> Schä<strong>de</strong>n etwa durch unnötige Prozesskosten.<br />

(Orientierungssätze nach Juris)<br />

OLG München, Urt. v. 4.8.2010 – 15 U 4975/08<br />

Anmerkung:<br />

Die Mandantin, eine AG, die gegen ein Vorstandsmitglied eine<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzklage nach §93 Abs. 2 Satz 1AktG geführt und<br />

verloren hatte, machte anschließend zum einen geltend, dass<br />

ihrem Anwalt gar kein Auftrag zur Klage erteilt wor<strong>de</strong>n sei.<br />

Dies konnte in <strong>de</strong>r Beweisaufnahme jedoch nicht zur Überzeugung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts festgestellt wer<strong>de</strong>n, so dass die Haftpflichtklage<br />

gegen <strong>de</strong>n Anwalt aufgrund <strong>de</strong>r Beweislast <strong>de</strong>r Klägerin<br />

für eine Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Anwalts (z.B. BGH, NJW 1994,<br />

3295) insofern keinen Erfolg hatte.<br />

Der Anwalt hafte jedoch für die Kosten <strong>de</strong>s von ihm geführten<br />

Verfahrens, weil er <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Klage geltend gemachten Scha<strong>de</strong>n<br />

nicht schlüssig vorgetragen und somit eine unschlüssige<br />

Klage erhoben habe. Dem Vorstand war vorgeworfen wor<strong>de</strong>n,<br />

pflichtwidrig ein an<strong>de</strong>res Unternehmen gekauft zu haben. Dem<br />

gezahlten Kaufpreis stand jedoch <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s gekauften

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