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82 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2011<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

a) Die KG sei nicht wirksam gegrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, stelle vielmehr<br />

eine fehlgeschlagene KG dar, da <strong>de</strong>r Zweck nicht auf <strong>de</strong>n<br />

Betrieb eines Han<strong>de</strong>lsgewerbes gerichtet sei. Allein die Tatsache,<br />

dass die Komplementärin eine GmbH und damit Formkaufmann<br />

sei, mache <strong>de</strong>n Unternehmensgegenstand nicht<br />

gewerblich. Die KG selbst, nicht nur die GmbH müsse Kaufmann<br />

sein. Die insoweit maßgeblichen Regelungen <strong>de</strong>r<br />

§§ 105, 161 HGB seien auch verfassungsgemäß. Bei Fehlschlagen<br />

<strong>de</strong>r Gründung einer KG sei zwar die Aufrechterhaltung als<br />

GbR <strong>de</strong>nkbar, diese sei aber we<strong>de</strong>r zulassungsbedürftig noch<br />

zulassungsfähig.<br />

b) Selbst wenn die KG wirksam gegrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n wäre, wäre<br />

sie nicht zulassungsbedürftig und -fähig. In KG und GbR wür<strong>de</strong>n<br />

die Rechtsdienstleistungen unmittelbar und höchstpersönlich<br />

durch die Gesellschafter erbracht. Es existiere keine juristische<br />

Person, die eine geson<strong>de</strong>rte Rechtsdienstleistungsbefugnis<br />

und Postulationsfähigkeit benötigen wür<strong>de</strong>. Auch <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

sei nicht von einer Zulassungsbedürftigkeit <strong>de</strong>r KG ausgegangen.<br />

Diese Rechtsfolge sei auch nicht offenkundig verfassungswidrig.<br />

2. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Kl. zu 2):<br />

a) Das Schreiben <strong>de</strong>s Bevollmächtigten <strong>de</strong>r Kl. zu 2) v.<br />

19.10.2010 fasste die Bekl. als Antrag auf Zulassung <strong>de</strong>r GmbH<br />

als Rechtsanwaltsgesellschaft auf, und zwar <strong>de</strong>rgestalt, dass die<br />

Zulassung <strong>de</strong>r KG in nur einem Zulassungsverfahren als Hauptantrag<br />

begehrt und die Zulassung <strong>de</strong>r GmbH im Rahmen eines<br />

Hilfsantrags für <strong>de</strong>n Fall gestellt wer<strong>de</strong>, dass ersteres nach<br />

Ansicht <strong>de</strong>r Kammer nicht möglich sei bzw. eine nicht zugelassene<br />

GmbH die Zulassung <strong>de</strong>r KG zusätzlich und von vornherein<br />

verhin<strong>de</strong>rn wür<strong>de</strong>. Die GmbH & Co. KG wür<strong>de</strong> nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>r Bekl. bereits gesellschaftsrechtlich zwei Gründungsakte<br />

voraussetzen. Die KG könne erst gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn zumin<strong>de</strong>st die Vor-GmbH geschaffen wur<strong>de</strong>.<br />

b) Die wesentliche Voraussetzung, dass an <strong>de</strong>r beteiligten Gesellschaft<br />

nur Berufsträger beteiligt sind, sei hier zwar erfüllt. Es<br />

liege aber ein Zulassungshin<strong>de</strong>rnis nach §59d Nr. 1BRAO vor,<br />

da die GmbH gegen das Beteiligungsverbot <strong>de</strong>s §59c Abs. 2<br />

BRAO verstoße. Die KG stelle einen gesellschaftlichen Zusammenschluss<br />

i.S.d. Vorschrift dar, an <strong>de</strong>m sich die GmbH beteiligt.<br />

§59c Abs. 2 BRAO schränke §59a BRAO insoweit ein.<br />

Das Beteiligungsverbot sei auch nicht offenkundig verfassungswidrig,<br />

da es <strong>de</strong>m verfassungsgemäßen Zweck diene, mehrstöckige<br />

Gesellschaften und die damit verbun<strong>de</strong>ne Gefahr von<br />

Abhängigkeiten und Einflussnahmen zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

c) Ein weiteres Zulassungshin<strong>de</strong>rnis i.S.d. §59d Nr. 1BRAO sei<br />

darin zu sehen, dass die Gesellschafter entgegen §59e Abs. 1<br />

Satz 2BRAO nicht in <strong>de</strong>r GmbH, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r KG beruflich<br />

tätig seien.<br />

III. Gegen <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Bevollmächtigten <strong>de</strong>r Kl. am 14.1.2010<br />

zugestellten Bescheid richtet sich die Klage.<br />

...<br />

Nach Hinweisen <strong>de</strong>s Senats (Bl. 33/34 d.A.) stellte die Klageseite<br />

mit Schriftsatz v. 7.5.2010 unter Vorlage einer Nachtragsvereinbarung<br />

v. 6.5.2010 zum Gesellschaftsvertrag <strong>de</strong>r Kl. zu 1)<br />

schließlich folgen<strong>de</strong> Anträge:<br />

Die Klägerinnen zu 1) und 2) beantragen,<br />

1. <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Bekl. v. 12.1.2010 aufzuheben,<br />

2. die Bekl. zu verpflichten, die Kl. zu 1) als Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

zuzulassen.<br />

3. hilfsweise: die Bekl. zu verpflichten, über <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Kl.<br />

auf Zulassung <strong>de</strong>r Kl. zu 1) unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts neu zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

4. wie<strong>de</strong>rum hilfsweise: festzustellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG grundsätzlich<br />

zulässig ist.<br />

Diese Antragstellung präzisiert die Klageseite dahingehend,<br />

dass die gleichen Klageanträge wie bisher – vorsorglich – auch<br />

für die Kl. zu 2) gestellt wür<strong>de</strong>n.<br />

Sie habe Klage erhoben, da unklar sei, ob – so die Ansicht <strong>de</strong>r<br />

Bekl. – neben <strong>de</strong>m Zulassungsantrag <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG analog<br />

<strong>de</strong>n §§ 59c ff. BRAO auch die GmbH einen Antrag auf<br />

Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft stellen müsse, <strong>de</strong>r<br />

Ablehnungsbescheid sei auch an die Kl. zu 2) gerichtet gewesen,<br />

sie solle auch einen entsprechen<strong>de</strong>n Kostenbetrag bezahlen.<br />

Die Klageseite habe in <strong>de</strong>r Klageschrift zum Ausdruck<br />

gebracht, dass sie das nicht für erfor<strong>de</strong>rlich erachte, da nur eine<br />

einzige Rechtanwaltsgesellschaft in Form einer GmbH & Co.<br />

KG angestrebt wird. Sie wolle nicht zwei selbständige Rechtsanwaltsgesellschaften.<br />

Das Gericht habe zu diesem – auch prozessual be<strong>de</strong>utsamen –<br />

Aspekt keinen Hinweis gegeben. Daher wer<strong>de</strong> vorsorglich die<br />

Klage <strong>de</strong>r Kl. zu 2) mit <strong>de</strong>n für die GmbH & Co. KG gestellten<br />

Anträgen aufrechterhalten. Sollte <strong>de</strong>r Senat <strong>de</strong>r Ansicht sein,<br />

dass auch ein Antrag auf Zulassung bzw. hilfsweise Bescheidung<br />

<strong>de</strong>r GmbH – neben <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG – gestellt wer<strong>de</strong>n<br />

müsse mit <strong>de</strong>m Inhalt, „die Kl. Ziff. 1 und 2“ als Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

zuzulassen bzw. hilfsweise zu beschei<strong>de</strong>n,<br />

wer<strong>de</strong> um einen Hinweis gebeten.<br />

...<br />

Die Kl. zu 3) beantragt festzustellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG grundsätzlich<br />

zulässig ist.<br />

a) Die Kl. sind <strong>de</strong>r Auffassung, ihr Klagebegehren sei zulässig.<br />

aa) Dies gelte auch für <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Kl. zu 1) und 2) hilfsweise<br />

unter Ziff. 3 (gemeint wohl: 4) gestellten Feststellungsantrag,<br />

<strong>de</strong>m die Subsidiaritätsregelung <strong>de</strong>s §43 Abs. 2 VwGO nicht<br />

entgegenstehe. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus,<br />

dass, sollten irgendwelche Be<strong>de</strong>nken gegen die Zulässigkeit<br />

<strong>de</strong>s Haupt- bzw. Hilfsantrags – u.a. auch wegen <strong>de</strong>r Kl. zu 2) –<br />

bestehen, welche dazu führen, dass das Gericht sich nicht zur<br />

eigentlichen materiell-rechtlichen Problematik <strong>de</strong>r Zulässigkeit<br />

<strong>de</strong>r GmbH & Co. KG als Rechtsanwaltsgesellschaft äußert, die<br />

Kl. eine entsprechen<strong>de</strong> Klärung dann je<strong>de</strong>nfalls über <strong>de</strong>n Feststellungsantrag<br />

erreichen wollen.<br />

bb) Auch <strong>de</strong>r Feststellungsantrag <strong>de</strong>r Kl. zu 3) sei zulässig, da<br />

diese selbst keinen Leistungsantrag stellen könne, aber ein<br />

rechtlich schutzwürdiges Interesse an <strong>de</strong>r begehrten Feststellung<br />

habe. Ein solches ergebe sich daraus, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG die Rechtsform<br />

sei, die sie für ihre GbR erstrebe. ...<br />

b) Zur Begründung ihrer Anträge führen die Kl. zunächst allgemein<br />

aus, dass die RAKn unter sträflicher Missachtung <strong>de</strong>r Interessen<br />

wie <strong>de</strong>r Grundrechte ihrer Zwangsmitglie<strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r willens<br />

noch in <strong>de</strong>r Lage seien, die verfassungsrechtlich verbürgten<br />

Freiheitsrechte zu respektieren. Was bereits für die GmbH,<br />

die AG und die LLP galt, treffe nunmehr auf die Rechtsanwalts-<br />

GmbH & Co. KG zu.<br />

Bei Beachtung <strong>de</strong>s Gebots einer verfassungskonformen Auslegung<br />

müssten die Gerichte Anträgen auf Zulassung <strong>de</strong>r GmbH<br />

& Co. KG bereits heute <strong>de</strong> lege lata stattgeben. Die Voraussetzungen<br />

hierfür lägen vor, da die maßgeblichen Regelungen <strong>de</strong>s<br />

HGB und <strong>de</strong>r BRAO we<strong>de</strong>r ausdrücklich noch konklu<strong>de</strong>nt ein<br />

Verbot <strong>de</strong>r hier in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Rechtsform enthalten wür<strong>de</strong>n.<br />

Ein Verbot <strong>de</strong>r Rechtsanwalts GmbH & Co. KG sei materiell<br />

verfassungswidrig und europarechtswidrig.<br />

Im Wesentlichen begrün<strong>de</strong>n die Kl. ihre Anträge wie folgt:<br />

aa) Es bestehe grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Zulassung<br />

<strong>de</strong>r GmbH & Co. KG. Hierzu bedürfe es keiner gesetzlichen<br />

Regelung, auf welche die Bekl. glaube warten zu müssen. Dies<br />

hätten die Entscheidungen diverser Gerichte zur Zulässigkeit

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