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82 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2011<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
a) Die KG sei nicht wirksam gegrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, stelle vielmehr<br />
eine fehlgeschlagene KG dar, da <strong>de</strong>r Zweck nicht auf <strong>de</strong>n<br />
Betrieb eines Han<strong>de</strong>lsgewerbes gerichtet sei. Allein die Tatsache,<br />
dass die Komplementärin eine GmbH und damit Formkaufmann<br />
sei, mache <strong>de</strong>n Unternehmensgegenstand nicht<br />
gewerblich. Die KG selbst, nicht nur die GmbH müsse Kaufmann<br />
sein. Die insoweit maßgeblichen Regelungen <strong>de</strong>r<br />
§§ 105, 161 HGB seien auch verfassungsgemäß. Bei Fehlschlagen<br />
<strong>de</strong>r Gründung einer KG sei zwar die Aufrechterhaltung als<br />
GbR <strong>de</strong>nkbar, diese sei aber we<strong>de</strong>r zulassungsbedürftig noch<br />
zulassungsfähig.<br />
b) Selbst wenn die KG wirksam gegrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n wäre, wäre<br />
sie nicht zulassungsbedürftig und -fähig. In KG und GbR wür<strong>de</strong>n<br />
die Rechtsdienstleistungen unmittelbar und höchstpersönlich<br />
durch die Gesellschafter erbracht. Es existiere keine juristische<br />
Person, die eine geson<strong>de</strong>rte Rechtsdienstleistungsbefugnis<br />
und Postulationsfähigkeit benötigen wür<strong>de</strong>. Auch <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />
sei nicht von einer Zulassungsbedürftigkeit <strong>de</strong>r KG ausgegangen.<br />
Diese Rechtsfolge sei auch nicht offenkundig verfassungswidrig.<br />
2. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Kl. zu 2):<br />
a) Das Schreiben <strong>de</strong>s Bevollmächtigten <strong>de</strong>r Kl. zu 2) v.<br />
19.10.2010 fasste die Bekl. als Antrag auf Zulassung <strong>de</strong>r GmbH<br />
als Rechtsanwaltsgesellschaft auf, und zwar <strong>de</strong>rgestalt, dass die<br />
Zulassung <strong>de</strong>r KG in nur einem Zulassungsverfahren als Hauptantrag<br />
begehrt und die Zulassung <strong>de</strong>r GmbH im Rahmen eines<br />
Hilfsantrags für <strong>de</strong>n Fall gestellt wer<strong>de</strong>, dass ersteres nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>r Kammer nicht möglich sei bzw. eine nicht zugelassene<br />
GmbH die Zulassung <strong>de</strong>r KG zusätzlich und von vornherein<br />
verhin<strong>de</strong>rn wür<strong>de</strong>. Die GmbH & Co. KG wür<strong>de</strong> nach Auffassung<br />
<strong>de</strong>r Bekl. bereits gesellschaftsrechtlich zwei Gründungsakte<br />
voraussetzen. Die KG könne erst gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn zumin<strong>de</strong>st die Vor-GmbH geschaffen wur<strong>de</strong>.<br />
b) Die wesentliche Voraussetzung, dass an <strong>de</strong>r beteiligten Gesellschaft<br />
nur Berufsträger beteiligt sind, sei hier zwar erfüllt. Es<br />
liege aber ein Zulassungshin<strong>de</strong>rnis nach §59d Nr. 1BRAO vor,<br />
da die GmbH gegen das Beteiligungsverbot <strong>de</strong>s §59c Abs. 2<br />
BRAO verstoße. Die KG stelle einen gesellschaftlichen Zusammenschluss<br />
i.S.d. Vorschrift dar, an <strong>de</strong>m sich die GmbH beteiligt.<br />
§59c Abs. 2 BRAO schränke §59a BRAO insoweit ein.<br />
Das Beteiligungsverbot sei auch nicht offenkundig verfassungswidrig,<br />
da es <strong>de</strong>m verfassungsgemäßen Zweck diene, mehrstöckige<br />
Gesellschaften und die damit verbun<strong>de</strong>ne Gefahr von<br />
Abhängigkeiten und Einflussnahmen zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
c) Ein weiteres Zulassungshin<strong>de</strong>rnis i.S.d. §59d Nr. 1BRAO sei<br />
darin zu sehen, dass die Gesellschafter entgegen §59e Abs. 1<br />
Satz 2BRAO nicht in <strong>de</strong>r GmbH, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r KG beruflich<br />
tätig seien.<br />
III. Gegen <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Bevollmächtigten <strong>de</strong>r Kl. am 14.1.2010<br />
zugestellten Bescheid richtet sich die Klage.<br />
...<br />
Nach Hinweisen <strong>de</strong>s Senats (Bl. 33/34 d.A.) stellte die Klageseite<br />
mit Schriftsatz v. 7.5.2010 unter Vorlage einer Nachtragsvereinbarung<br />
v. 6.5.2010 zum Gesellschaftsvertrag <strong>de</strong>r Kl. zu 1)<br />
schließlich folgen<strong>de</strong> Anträge:<br />
Die Klägerinnen zu 1) und 2) beantragen,<br />
1. <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Bekl. v. 12.1.2010 aufzuheben,<br />
2. die Bekl. zu verpflichten, die Kl. zu 1) als Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
zuzulassen.<br />
3. hilfsweise: die Bekl. zu verpflichten, über <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Kl.<br />
auf Zulassung <strong>de</strong>r Kl. zu 1) unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung<br />
<strong>de</strong>s Gerichts neu zu entschei<strong>de</strong>n,<br />
4. wie<strong>de</strong>rum hilfsweise: festzustellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG grundsätzlich<br />
zulässig ist.<br />
Diese Antragstellung präzisiert die Klageseite dahingehend,<br />
dass die gleichen Klageanträge wie bisher – vorsorglich – auch<br />
für die Kl. zu 2) gestellt wür<strong>de</strong>n.<br />
Sie habe Klage erhoben, da unklar sei, ob – so die Ansicht <strong>de</strong>r<br />
Bekl. – neben <strong>de</strong>m Zulassungsantrag <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG analog<br />
<strong>de</strong>n §§ 59c ff. BRAO auch die GmbH einen Antrag auf<br />
Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft stellen müsse, <strong>de</strong>r<br />
Ablehnungsbescheid sei auch an die Kl. zu 2) gerichtet gewesen,<br />
sie solle auch einen entsprechen<strong>de</strong>n Kostenbetrag bezahlen.<br />
Die Klageseite habe in <strong>de</strong>r Klageschrift zum Ausdruck<br />
gebracht, dass sie das nicht für erfor<strong>de</strong>rlich erachte, da nur eine<br />
einzige Rechtanwaltsgesellschaft in Form einer GmbH & Co.<br />
KG angestrebt wird. Sie wolle nicht zwei selbständige Rechtsanwaltsgesellschaften.<br />
Das Gericht habe zu diesem – auch prozessual be<strong>de</strong>utsamen –<br />
Aspekt keinen Hinweis gegeben. Daher wer<strong>de</strong> vorsorglich die<br />
Klage <strong>de</strong>r Kl. zu 2) mit <strong>de</strong>n für die GmbH & Co. KG gestellten<br />
Anträgen aufrechterhalten. Sollte <strong>de</strong>r Senat <strong>de</strong>r Ansicht sein,<br />
dass auch ein Antrag auf Zulassung bzw. hilfsweise Bescheidung<br />
<strong>de</strong>r GmbH – neben <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG – gestellt wer<strong>de</strong>n<br />
müsse mit <strong>de</strong>m Inhalt, „die Kl. Ziff. 1 und 2“ als Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
zuzulassen bzw. hilfsweise zu beschei<strong>de</strong>n,<br />
wer<strong>de</strong> um einen Hinweis gebeten.<br />
...<br />
Die Kl. zu 3) beantragt festzustellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG grundsätzlich<br />
zulässig ist.<br />
a) Die Kl. sind <strong>de</strong>r Auffassung, ihr Klagebegehren sei zulässig.<br />
aa) Dies gelte auch für <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Kl. zu 1) und 2) hilfsweise<br />
unter Ziff. 3 (gemeint wohl: 4) gestellten Feststellungsantrag,<br />
<strong>de</strong>m die Subsidiaritätsregelung <strong>de</strong>s §43 Abs. 2 VwGO nicht<br />
entgegenstehe. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus,<br />
dass, sollten irgendwelche Be<strong>de</strong>nken gegen die Zulässigkeit<br />
<strong>de</strong>s Haupt- bzw. Hilfsantrags – u.a. auch wegen <strong>de</strong>r Kl. zu 2) –<br />
bestehen, welche dazu führen, dass das Gericht sich nicht zur<br />
eigentlichen materiell-rechtlichen Problematik <strong>de</strong>r Zulässigkeit<br />
<strong>de</strong>r GmbH & Co. KG als Rechtsanwaltsgesellschaft äußert, die<br />
Kl. eine entsprechen<strong>de</strong> Klärung dann je<strong>de</strong>nfalls über <strong>de</strong>n Feststellungsantrag<br />
erreichen wollen.<br />
bb) Auch <strong>de</strong>r Feststellungsantrag <strong>de</strong>r Kl. zu 3) sei zulässig, da<br />
diese selbst keinen Leistungsantrag stellen könne, aber ein<br />
rechtlich schutzwürdiges Interesse an <strong>de</strong>r begehrten Feststellung<br />
habe. Ein solches ergebe sich daraus, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG die Rechtsform<br />
sei, die sie für ihre GbR erstrebe. ...<br />
b) Zur Begründung ihrer Anträge führen die Kl. zunächst allgemein<br />
aus, dass die RAKn unter sträflicher Missachtung <strong>de</strong>r Interessen<br />
wie <strong>de</strong>r Grundrechte ihrer Zwangsmitglie<strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r willens<br />
noch in <strong>de</strong>r Lage seien, die verfassungsrechtlich verbürgten<br />
Freiheitsrechte zu respektieren. Was bereits für die GmbH,<br />
die AG und die LLP galt, treffe nunmehr auf die Rechtsanwalts-<br />
GmbH & Co. KG zu.<br />
Bei Beachtung <strong>de</strong>s Gebots einer verfassungskonformen Auslegung<br />
müssten die Gerichte Anträgen auf Zulassung <strong>de</strong>r GmbH<br />
& Co. KG bereits heute <strong>de</strong> lege lata stattgeben. Die Voraussetzungen<br />
hierfür lägen vor, da die maßgeblichen Regelungen <strong>de</strong>s<br />
HGB und <strong>de</strong>r BRAO we<strong>de</strong>r ausdrücklich noch konklu<strong>de</strong>nt ein<br />
Verbot <strong>de</strong>r hier in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Rechtsform enthalten wür<strong>de</strong>n.<br />
Ein Verbot <strong>de</strong>r Rechtsanwalts GmbH & Co. KG sei materiell<br />
verfassungswidrig und europarechtswidrig.<br />
Im Wesentlichen begrün<strong>de</strong>n die Kl. ihre Anträge wie folgt:<br />
aa) Es bestehe grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Zulassung<br />
<strong>de</strong>r GmbH & Co. KG. Hierzu bedürfe es keiner gesetzlichen<br />
Regelung, auf welche die Bekl. glaube warten zu müssen. Dies<br />
hätten die Entscheidungen diverser Gerichte zur Zulässigkeit