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68 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 2/2011<br />

Satzungsversammlung<br />

Neufasssung <strong>de</strong>s §4 FAO in Kraft getreten<br />

Zum 1.1.2011 ist die Neufassung <strong>de</strong>s §4Abs. 2FAO in Kraft<br />

getreten. Danach müssen Rechtsanwälte, die ihren Antrag auf<br />

Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung nicht in <strong>de</strong>m Jahr stellen,<br />

in <strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>n Fachanwaltslehrgang beginnen, bereits ab<br />

<strong>de</strong>m Jahr <strong>de</strong>s Lehrgangbeginns Fortbildungsnachweise i.S.d.<br />

§15 FAO erbringen. Lehrgangszeiten wer<strong>de</strong>n entsprechend<br />

angerechnet. Mit <strong>de</strong>r Neuregelung hat die Satzungsversammlung<br />

eine Unklarheit beseitigt, die in <strong>de</strong>r Praxis immer wie<strong>de</strong>r<br />

Fragen aufgeworfen hatte.<br />

Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r BORA in Kraft getreten<br />

Ebenfalls zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist <strong>de</strong>r neue §5BORA.<br />

Er regelt, dass die für die Berufsausübung erfor<strong>de</strong>rlichen sachlichen,<br />

personellen und organisatorischen Voraussetzungen nicht<br />

nur in <strong>de</strong>r Kanzlei, son<strong>de</strong>rn auch in <strong>de</strong>r Zweigstelle vorgehalten<br />

wer<strong>de</strong>n müssen. Um die von <strong>de</strong>r Satzungsversammlung verabschie<strong>de</strong>te<br />

Neuregelung gab es eine gerichtliche Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sjustizministerium. Das Ministerium war<br />

<strong>de</strong>r Ansicht, dass die Satzungsversammlung nur zur Regelung<br />

<strong>de</strong>r Kanzleipflicht, nicht jedoch zu Regelungen zur Zweigstelle<br />

befugt gewesen sei. Der BGH ist dieser Ansicht jedoch nicht<br />

gefolgt. Es han<strong>de</strong>le sich bei <strong>de</strong>r „Hauptstelle“ und <strong>de</strong>r „Zweigstelle“<br />

jeweils um Nie<strong>de</strong>rlassungen <strong>de</strong>r „Kanzlei“, so dass sich<br />

die Kompetenz <strong>de</strong>r Satzungsversammlung nach §59b Abs. 2<br />

Nr. 1g) BRAO auch auf bei<strong>de</strong>s beziehe, heißt es in <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

<strong>de</strong>r Karlsruher Richter. (Die Entscheidung ist abgedruckt in<br />

<strong>de</strong>n BRAK-Mitt. 2010, 267.)<br />

Der die Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und<br />

an<strong>de</strong>rer Zusammenarbeit betreffen<strong>de</strong> §8BORA lautet mit Wirkung<br />

zum 1.3.2011 nun wie folgt: „Auf eine Verbindung zur<br />

gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn sie in Sozietät o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise mit <strong>de</strong>n in<br />

§59a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt. Die Kundgabe<br />

je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Form <strong>de</strong>r beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig,<br />

sofern nicht <strong>de</strong>r Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung<br />

erweckt wird.“ Damit soll das Gebot von Firmenwahrheit<br />

und -klarheit in das Berufsrecht übertragen wer<strong>de</strong>n<br />

und eine Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung nur<br />

erlaubt sein, wenn sie in Berufsausübungsgemeinschaften mit<br />

sozietätsfähigen Personen i.S.d. §59a BRAO erfolgt, da nur mit<br />

ihnen eine gemeinschaftliche Berufsausübung zulässig ist. §8<br />

Satz 2ermöglicht ferner die Kundgabe je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Form <strong>de</strong>r<br />

beruflichen Zusammenarbeit, sofern nicht <strong>de</strong>r Eindruck einer<br />

gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird. Es ist darauf<br />

verzichtet wor<strong>de</strong>n, auf einzelne Formen <strong>de</strong>r beruflichen<br />

Zusammenarbeit hinzuweisen, da eine enumerative Aufzählung<br />

als Einschränkung missverstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

Der die Kurzbezeichnung einer Kanzlei betreffen<strong>de</strong> §9BORA<br />

lautet ebenfalls seit 1.3.2011 nun wie folgt: „Eine Kurzbezeichnung<br />

muss einheitlich geführt wer<strong>de</strong>n.“ Die bisherige Fassung<br />

beschränkte Kurzbezeichnungen auf die gemeinschaftliche<br />

Berufsausübung mit sozietätsfähigen Personen. Diese Einschränkung<br />

ist aufgehoben wor<strong>de</strong>n, so dass nunmehr auch Einzelanwälte,<br />

Bürogemeinschaften und an<strong>de</strong>re Formen <strong>de</strong>r beruflichen<br />

Zusammenarbeit mit sozietätsfähigen o<strong>de</strong>r nicht sozietätsfähigen<br />

Personen eine Kurzbezeichnung führen können.<br />

Schutzzweck ist das Verbot <strong>de</strong>r Irreführung <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n,<br />

damit unterschiedliche Kurzbezeichnungen nicht eine<br />

Haftungsgemeinschaft verschleiern können. Das Gebot <strong>de</strong>r Einheitlichkeit<br />

bezieht sich auf echte Kurzbezeichnungen, nicht<br />

jedoch auf angehängte (Namens-)Zusätze, die etwa zur Kennzeichnung<br />

unterschiedlicher Standorte o<strong>de</strong>r Fusionspartner verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Der die Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit betreffen<strong>de</strong><br />

§32 Abs. 3 BORA ist ebenfalls zum 1.3.2011 geän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n: „Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beendigung<br />

einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise,<br />

wenn diese nach außen als Sozietät hervorgetreten ist.“ §32<br />

Abs. 3 BORA a.F. verwies bisher für die Beendigung einer<br />

Außensozietät o<strong>de</strong>r das Ausschei<strong>de</strong>n eines Außensozius auf<br />

Abs. 2, <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rum auf Abs. 1 verwies. Sowohl in <strong>de</strong>r Literatur<br />

als auch in <strong>de</strong>r Rechtsprechung bestand Einigkeit, dass es<br />

sich insofern um eine Kettenverweisung han<strong>de</strong>lt. Gleichwohl<br />

hat diese Verweisungstechnik in <strong>de</strong>r Praxis zu Zweifeln geführt,<br />

ob Abs. 1tatsächlich für die Beendigung einer Außensozietät<br />

gilt. Nun ist klargestellt, dass für die Beendigung einer Außensozietät<br />

o<strong>de</strong>r das Ausschei<strong>de</strong>n eines Außensozius die Absätze 1<br />

und 2 entsprechend gelten.<br />

Schließlich ist <strong>de</strong>r vom BVerfG bereits im Jahre 1999 für<br />

unwirksam erklärte §13 BORA (Pflicht zur vorherigen Ankündigung<br />

eines Antrages auf Erlass eines Versäumnisurteils bei<br />

anwaltlicher Vertretung <strong>de</strong>r Gegenseite) weggefallen. Entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Handhabung bei für nichtig erklärten Gesetzen<br />

stand §13 bisher – wenn auch im Kursivdruck – weiterhin in<br />

<strong>de</strong>r BORA. Dies hatte in <strong>de</strong>r Praxis gelegentlich zu Missverständnissen<br />

geführt.<br />

Beschlüsse <strong>de</strong>r Satzungsversammlung vom 6.12.2010<br />

Das BMJ hat in Ausübung seiner Rechtsaufsicht mitgeteilt, dass<br />

keine Be<strong>de</strong>nken gegen die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r am 6.12.2010<br />

von <strong>de</strong>r 4. Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung bestehen. Die von <strong>de</strong>r Satzungsversammlung<br />

beschlossenen Än<strong>de</strong>rungen sind in diesem<br />

Heft veröffentlicht (BRAK-Mitt. 2011, 73) und treten am<br />

1.7.2011 in Kraft.<br />

Europäisches Vertragsrecht<br />

Die BRAK in Brüssel<br />

Zu <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r Europäischen Kommission erarbeiteten Grünbuch<br />

„Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechtes<br />

für Verbraucher und Unternehmen“ (KOM [2010]<br />

348/03) hat die BRAK im Januar eine Stellungnahme (Stlln.-Nr.<br />

7/2011) vorgelegt. Sie spricht sich darin für die von <strong>de</strong>r Kommission<br />

als vierte Option aufgeführte Möglichkeit <strong>de</strong>r Einführung<br />

eines neben <strong>de</strong>n nationalen Rechtsordnungen stehen<strong>de</strong>n<br />

28. optionalen Vertragsrechtes aus. Danach sollen Unternehmen<br />

und Verbraucher für ihre Vertragsbeziehungen zwischen<br />

<strong>de</strong>r Anwendung innerstaatlichen Rechts und einem noch zu<br />

schaffen<strong>de</strong>n europäischen Regelungswerk, das in allen Mitgliedstaaten<br />

gilt, wählen können.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>r BRAK wird ein solches einheitliches, optionales<br />

Vertragsrecht erhebliche Vorteile für Unternehmen, Verbraucher,<br />

aber auch für die beraten<strong>de</strong>n Rechtsanwälte bringen.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re grenzüberschreiten<strong>de</strong> Verträge könnten dann<br />

<strong>de</strong>utlich einfacher gestaltet wer<strong>de</strong>n, z.B. wenn es um <strong>de</strong>n Kauf<br />

und Verkauf von Produkten geht, die in mehreren Mitgliedstaaten<br />

angeboten wer<strong>de</strong>n. Durch europaeinheitliche Regelungen<br />

wer<strong>de</strong>n damit im Ergebnis bisher bestehen<strong>de</strong> Han<strong>de</strong>lshemmnisse<br />

<strong>de</strong>utlich abgebaut.<br />

Eine wichtige Voraussetzung für <strong>de</strong>n Erfolg eines 28. fakultativen<br />

Vertragsrechts ist eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung<br />

in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten. Deswegen for<strong>de</strong>rt die BRAK,<br />

dass ausschließlich <strong>de</strong>r EuGH für die autonome Auslegung <strong>de</strong>s<br />

Instruments zuständig sein soll und nationalen Gerichten eine<br />

Vorlagepflicht bei Fragen zur Auslegung auferlegt wird. Außer<strong>de</strong>m<br />

befürwortet die BRAK eine Beschränkung <strong>de</strong>s fakultativen<br />

28. Regimes nur auf das allgemeine Vertragsrecht. In <strong>de</strong>r von

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