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68 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 2/2011<br />
Satzungsversammlung<br />
Neufasssung <strong>de</strong>s §4 FAO in Kraft getreten<br />
Zum 1.1.2011 ist die Neufassung <strong>de</strong>s §4Abs. 2FAO in Kraft<br />
getreten. Danach müssen Rechtsanwälte, die ihren Antrag auf<br />
Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung nicht in <strong>de</strong>m Jahr stellen,<br />
in <strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>n Fachanwaltslehrgang beginnen, bereits ab<br />
<strong>de</strong>m Jahr <strong>de</strong>s Lehrgangbeginns Fortbildungsnachweise i.S.d.<br />
§15 FAO erbringen. Lehrgangszeiten wer<strong>de</strong>n entsprechend<br />
angerechnet. Mit <strong>de</strong>r Neuregelung hat die Satzungsversammlung<br />
eine Unklarheit beseitigt, die in <strong>de</strong>r Praxis immer wie<strong>de</strong>r<br />
Fragen aufgeworfen hatte.<br />
Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r BORA in Kraft getreten<br />
Ebenfalls zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist <strong>de</strong>r neue §5BORA.<br />
Er regelt, dass die für die Berufsausübung erfor<strong>de</strong>rlichen sachlichen,<br />
personellen und organisatorischen Voraussetzungen nicht<br />
nur in <strong>de</strong>r Kanzlei, son<strong>de</strong>rn auch in <strong>de</strong>r Zweigstelle vorgehalten<br />
wer<strong>de</strong>n müssen. Um die von <strong>de</strong>r Satzungsversammlung verabschie<strong>de</strong>te<br />
Neuregelung gab es eine gerichtliche Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sjustizministerium. Das Ministerium war<br />
<strong>de</strong>r Ansicht, dass die Satzungsversammlung nur zur Regelung<br />
<strong>de</strong>r Kanzleipflicht, nicht jedoch zu Regelungen zur Zweigstelle<br />
befugt gewesen sei. Der BGH ist dieser Ansicht jedoch nicht<br />
gefolgt. Es han<strong>de</strong>le sich bei <strong>de</strong>r „Hauptstelle“ und <strong>de</strong>r „Zweigstelle“<br />
jeweils um Nie<strong>de</strong>rlassungen <strong>de</strong>r „Kanzlei“, so dass sich<br />
die Kompetenz <strong>de</strong>r Satzungsversammlung nach §59b Abs. 2<br />
Nr. 1g) BRAO auch auf bei<strong>de</strong>s beziehe, heißt es in <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
<strong>de</strong>r Karlsruher Richter. (Die Entscheidung ist abgedruckt in<br />
<strong>de</strong>n BRAK-Mitt. 2010, 267.)<br />
Der die Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und<br />
an<strong>de</strong>rer Zusammenarbeit betreffen<strong>de</strong> §8BORA lautet mit Wirkung<br />
zum 1.3.2011 nun wie folgt: „Auf eine Verbindung zur<br />
gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn sie in Sozietät o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise mit <strong>de</strong>n in<br />
§59a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt. Die Kundgabe<br />
je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Form <strong>de</strong>r beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig,<br />
sofern nicht <strong>de</strong>r Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung<br />
erweckt wird.“ Damit soll das Gebot von Firmenwahrheit<br />
und -klarheit in das Berufsrecht übertragen wer<strong>de</strong>n<br />
und eine Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung nur<br />
erlaubt sein, wenn sie in Berufsausübungsgemeinschaften mit<br />
sozietätsfähigen Personen i.S.d. §59a BRAO erfolgt, da nur mit<br />
ihnen eine gemeinschaftliche Berufsausübung zulässig ist. §8<br />
Satz 2ermöglicht ferner die Kundgabe je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Form <strong>de</strong>r<br />
beruflichen Zusammenarbeit, sofern nicht <strong>de</strong>r Eindruck einer<br />
gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird. Es ist darauf<br />
verzichtet wor<strong>de</strong>n, auf einzelne Formen <strong>de</strong>r beruflichen<br />
Zusammenarbeit hinzuweisen, da eine enumerative Aufzählung<br />
als Einschränkung missverstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n könnte.<br />
Der die Kurzbezeichnung einer Kanzlei betreffen<strong>de</strong> §9BORA<br />
lautet ebenfalls seit 1.3.2011 nun wie folgt: „Eine Kurzbezeichnung<br />
muss einheitlich geführt wer<strong>de</strong>n.“ Die bisherige Fassung<br />
beschränkte Kurzbezeichnungen auf die gemeinschaftliche<br />
Berufsausübung mit sozietätsfähigen Personen. Diese Einschränkung<br />
ist aufgehoben wor<strong>de</strong>n, so dass nunmehr auch Einzelanwälte,<br />
Bürogemeinschaften und an<strong>de</strong>re Formen <strong>de</strong>r beruflichen<br />
Zusammenarbeit mit sozietätsfähigen o<strong>de</strong>r nicht sozietätsfähigen<br />
Personen eine Kurzbezeichnung führen können.<br />
Schutzzweck ist das Verbot <strong>de</strong>r Irreführung <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n,<br />
damit unterschiedliche Kurzbezeichnungen nicht eine<br />
Haftungsgemeinschaft verschleiern können. Das Gebot <strong>de</strong>r Einheitlichkeit<br />
bezieht sich auf echte Kurzbezeichnungen, nicht<br />
jedoch auf angehängte (Namens-)Zusätze, die etwa zur Kennzeichnung<br />
unterschiedlicher Standorte o<strong>de</strong>r Fusionspartner verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Der die Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit betreffen<strong>de</strong><br />
§32 Abs. 3 BORA ist ebenfalls zum 1.3.2011 geän<strong>de</strong>rt<br />
wor<strong>de</strong>n: „Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beendigung<br />
einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise,<br />
wenn diese nach außen als Sozietät hervorgetreten ist.“ §32<br />
Abs. 3 BORA a.F. verwies bisher für die Beendigung einer<br />
Außensozietät o<strong>de</strong>r das Ausschei<strong>de</strong>n eines Außensozius auf<br />
Abs. 2, <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rum auf Abs. 1 verwies. Sowohl in <strong>de</strong>r Literatur<br />
als auch in <strong>de</strong>r Rechtsprechung bestand Einigkeit, dass es<br />
sich insofern um eine Kettenverweisung han<strong>de</strong>lt. Gleichwohl<br />
hat diese Verweisungstechnik in <strong>de</strong>r Praxis zu Zweifeln geführt,<br />
ob Abs. 1tatsächlich für die Beendigung einer Außensozietät<br />
gilt. Nun ist klargestellt, dass für die Beendigung einer Außensozietät<br />
o<strong>de</strong>r das Ausschei<strong>de</strong>n eines Außensozius die Absätze 1<br />
und 2 entsprechend gelten.<br />
Schließlich ist <strong>de</strong>r vom BVerfG bereits im Jahre 1999 für<br />
unwirksam erklärte §13 BORA (Pflicht zur vorherigen Ankündigung<br />
eines Antrages auf Erlass eines Versäumnisurteils bei<br />
anwaltlicher Vertretung <strong>de</strong>r Gegenseite) weggefallen. Entsprechend<br />
<strong>de</strong>r Handhabung bei für nichtig erklärten Gesetzen<br />
stand §13 bisher – wenn auch im Kursivdruck – weiterhin in<br />
<strong>de</strong>r BORA. Dies hatte in <strong>de</strong>r Praxis gelegentlich zu Missverständnissen<br />
geführt.<br />
Beschlüsse <strong>de</strong>r Satzungsversammlung vom 6.12.2010<br />
Das BMJ hat in Ausübung seiner Rechtsaufsicht mitgeteilt, dass<br />
keine Be<strong>de</strong>nken gegen die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r am 6.12.2010<br />
von <strong>de</strong>r 4. Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung bestehen. Die von <strong>de</strong>r Satzungsversammlung<br />
beschlossenen Än<strong>de</strong>rungen sind in diesem<br />
Heft veröffentlicht (BRAK-Mitt. 2011, 73) und treten am<br />
1.7.2011 in Kraft.<br />
Europäisches Vertragsrecht<br />
Die BRAK in Brüssel<br />
Zu <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r Europäischen Kommission erarbeiteten Grünbuch<br />
„Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechtes<br />
für Verbraucher und Unternehmen“ (KOM [2010]<br />
348/03) hat die BRAK im Januar eine Stellungnahme (Stlln.-Nr.<br />
7/2011) vorgelegt. Sie spricht sich darin für die von <strong>de</strong>r Kommission<br />
als vierte Option aufgeführte Möglichkeit <strong>de</strong>r Einführung<br />
eines neben <strong>de</strong>n nationalen Rechtsordnungen stehen<strong>de</strong>n<br />
28. optionalen Vertragsrechtes aus. Danach sollen Unternehmen<br />
und Verbraucher für ihre Vertragsbeziehungen zwischen<br />
<strong>de</strong>r Anwendung innerstaatlichen Rechts und einem noch zu<br />
schaffen<strong>de</strong>n europäischen Regelungswerk, das in allen Mitgliedstaaten<br />
gilt, wählen können.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>r BRAK wird ein solches einheitliches, optionales<br />
Vertragsrecht erhebliche Vorteile für Unternehmen, Verbraucher,<br />
aber auch für die beraten<strong>de</strong>n Rechtsanwälte bringen.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re grenzüberschreiten<strong>de</strong> Verträge könnten dann<br />
<strong>de</strong>utlich einfacher gestaltet wer<strong>de</strong>n, z.B. wenn es um <strong>de</strong>n Kauf<br />
und Verkauf von Produkten geht, die in mehreren Mitgliedstaaten<br />
angeboten wer<strong>de</strong>n. Durch europaeinheitliche Regelungen<br />
wer<strong>de</strong>n damit im Ergebnis bisher bestehen<strong>de</strong> Han<strong>de</strong>lshemmnisse<br />
<strong>de</strong>utlich abgebaut.<br />
Eine wichtige Voraussetzung für <strong>de</strong>n Erfolg eines 28. fakultativen<br />
Vertragsrechts ist eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung<br />
in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten. Deswegen for<strong>de</strong>rt die BRAK,<br />
dass ausschließlich <strong>de</strong>r EuGH für die autonome Auslegung <strong>de</strong>s<br />
Instruments zuständig sein soll und nationalen Gerichten eine<br />
Vorlagepflicht bei Fragen zur Auslegung auferlegt wird. Außer<strong>de</strong>m<br />
befürwortet die BRAK eine Beschränkung <strong>de</strong>s fakultativen<br />
28. Regimes nur auf das allgemeine Vertragsrecht. In <strong>de</strong>r von