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84 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2011<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, wenn in allen Gesellschaften<br />

nur Berufsträger beteiligt sind, wie dies hier <strong>de</strong>r Fall ist, und<br />

Kapitalgesellschaften als Rechtsform nicht mehr ,,verpönt“<br />

sind.<br />

IV. Die Bekl. stellt die Anträge:<br />

1. Die Klage wird vollumfänglich zurückgewiesen.<br />

2. Die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens tragen die Kl. zu gleichen Teilen.<br />

Zur Begründung bezieht sich die Bekl. auf ihre Ausführungen<br />

in <strong>de</strong>m angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus:<br />

1. Aus <strong>de</strong>r Klageschrift wie auch nach Präzisierung <strong>de</strong>r Klageanträge<br />

mit Schriftsatz v. 7.5.2010 ergebe sich nur unzureichend,<br />

welcher Klageantrag welcher Kl. zugeordnet wer<strong>de</strong>.<br />

Aus <strong>de</strong>r Vormerkung zur Klagebegründung (S. 2, I., Abs. 2 und<br />

3) ergebe sich, dass die Kl. zu 2) auch gegen ihre Ablehnung<br />

<strong>de</strong>r Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft klagt. Es fehle aber<br />

ein entsprechen<strong>de</strong>r Klageantrag. Die Kl. zu 2) dürfte zumin<strong>de</strong>st<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Klageanträge zu 1 bis 3 nicht aktivlegitimiert<br />

sein. Der Feststellungsantrag scheitere – auch wenn er hilfsweise<br />

gestellt wur<strong>de</strong> – an <strong>de</strong>m Subsidiaritätsgrundsatz.<br />

Gleiches gelte, soweit dieser Antrag von <strong>de</strong>r Kl. zu 3) als<br />

Hauptantrag gestellt wer<strong>de</strong>. Es fehle an einem konkreten<br />

Rechtsverhältnis zwischen <strong>de</strong>r Kl. zu 3) und <strong>de</strong>r Bekl. Zum<br />

an<strong>de</strong>ren sei kein beson<strong>de</strong>res Feststellungsinteresse geltend<br />

gemacht.<br />

2 a) In <strong>de</strong>r Sache selbst sei hinsichtlich <strong>de</strong>r Kl. zu 1) Folgen<strong>de</strong>s<br />

auszuführen:<br />

aa) Diese könne schon <strong>de</strong>swegen keinen Zulassungsanspruch<br />

haben, weil sie nicht wirksam gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n könne.<br />

aaa) Dies ergebe sich aus <strong>de</strong>n ein<strong>de</strong>utigen Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

HGB und <strong>de</strong>r BRAO.<br />

Nach §161 Abs. 1 HGB müsse die Tätigkeit <strong>de</strong>r KG auf ein<br />

Han<strong>de</strong>lsgewerbe „gerichtet“ sein. Ein solches liege hier nicht<br />

vor. Anwaltliche Tätigkeit sei nirgends als Gewerbe <strong>de</strong>finiert.<br />

Auch an <strong>de</strong>r Verwaltung eigenen Vermögens (§ 105 HGB) fehle<br />

es.<br />

Das HGB verfolge eine Zielrichtung, die <strong>de</strong>r unabhängigen<br />

Ausübung <strong>de</strong>s Anwaltsberufs und <strong>de</strong>r Erbringung von Rechtsdienstleistungen<br />

fremd sei. Auch die Ausübung eines mo<strong>de</strong>rnen<br />

Anwaltsberufs erfor<strong>de</strong>re keine Regelungen, wie sie das<br />

HGB für Kaufleute bieten will. Zwar sei es Anwälten möglich,<br />

neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit auch einer weiteren Tätigkeit<br />

nachzugehen. Diese Nebentätigkeit könne dabei auch<br />

kaufmännischer Natur sein, so dass <strong>de</strong>r Anwalt im Zweitberuf<br />

einen Gewerbebetrieb einrichten könne. Das HGB gelte aber<br />

in diesem Fall nicht im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit.<br />

Durch die Nachvertragsvereinbarung <strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>r Kl.<br />

zu 1) v. 6.5.2010 ergäbe sich keine Än<strong>de</strong>rung. Selbst wenn die<br />

darin aufgeführten Tätigkeiten gewerblicher Art sind, seien<br />

diese Tätigkeiten je<strong>de</strong>nfalls nicht prägend für das Unternehmen<br />

und die KG <strong>de</strong>shalb auch noch nicht auf ein Han<strong>de</strong>lsgewerbe<br />

„gerichtet“.<br />

Die angebliche Ungleichbehandlung zu Steuerberatungs- und<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestehe nicht. Bei<strong>de</strong> Gesellschaften<br />

könnten nur wegen ihrer Treuhandtätigkeit in das<br />

Han<strong>de</strong>lsregister eingetragen wer<strong>de</strong>n.<br />

bbb) Die Beteiligung einer GmbH – hier <strong>de</strong>r Kl. zu 2) – als<br />

Komplementärin <strong>de</strong>r Kl. zu 1), wie klageseits beabsichtigt,<br />

wür<strong>de</strong> überdies voraussetzen, dass die GmbH selbst zugelassen<br />

ist. Auch dafür lägen jedoch die Voraussetzungen nicht vor.<br />

bb) Im Übrigen wür<strong>de</strong> gelten:<br />

aaa) Bei berufsrechtlicher Betrachtung und davon ausgehend,<br />

dass die KG nicht wirksam gegrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>, läge eine fehlgeschlagene<br />

KG und damit GbR vor, die selbst nicht zugelassen<br />

wer<strong>de</strong>n müsse und könne. Sie könnte als Berufsausübungsgesellschaft<br />

– wie eine GbR – uneingeschränkt Rechtsdienstleistungen<br />

erbringen.<br />

bbb) Selbst bei wirksamer Gründung einer KG wür<strong>de</strong> dieser als<br />

Personengesellschaft ein Zulassungsanspruch fehlen. Die<br />

Rechtsprechung zu Kapitalgesellschaften ließe sich auf <strong>de</strong>n<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Fall nicht übertragen. Vor diesem Hintergrund<br />

könne auch niemals ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegen.<br />

Der Gesetzgeber behandle alle Personengesellschaften gleich.<br />

b) Hinsichtlich <strong>de</strong>s Zulassungsanspruchs <strong>de</strong>r Kl. zu 2) führt die<br />

Bekl. aus: Für <strong>de</strong>n Fall, dass eine KG als Berufsausübungs- o<strong>de</strong>r<br />

Berufsorganisationsgesellschaft gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n könne, dürfe<br />

nur eine zur Anwaltschaft zugelassene GmbH Komplementärin<br />

wer<strong>de</strong>n. Dies ergebe sich unmittelbar aus <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s<br />

§59a Abs. 1 BRAO. Der Zulassung einer GmbH stehe aber <strong>de</strong>r<br />

klare Wortlaut <strong>de</strong>s §59c Abs. 2 BRAO entgegen. Zwar möge<br />

hier ein Eingriff in die objektive Berufswahlfreiheit <strong>de</strong>r GmbH<br />

vorliegen. Doch sei dieser Eingriff zur Abwehr höchst wahrscheinlicher<br />

schwerer Gefahren für das überragend wichtige<br />

Gemeinschaftsgut <strong>de</strong>r Unabhängigkeit <strong>de</strong>r Anwaltschaft und<br />

damit <strong>de</strong>r Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r Rechtspflege zwingend geboten.<br />

V. Der Senat hat am 29.4.2010 mündlich verhan<strong>de</strong>lt.<br />

Die im Wege <strong>de</strong>r objektiven und subjektiven Klagehäufung<br />

erhobenen Klagen hat <strong>de</strong>r Senat stillschweigend verbun<strong>de</strong>n,<br />

ohne dass es – zumal damit keine Unklarheiten für die Parteien<br />

verbun<strong>de</strong>n sind – eines ausdrücklichen Beschlusses hierzu<br />

bedurft hätte (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rdnr. 6zu §93<br />

VwGO).<br />

Mit Zustimmung <strong>de</strong>r Parteien wur<strong>de</strong> beschlossen, im schriftlichen<br />

Verfahren zu entschei<strong>de</strong>n, wobei eine Entscheidung nicht<br />

vor <strong>de</strong>m 15.7.2010 zuzustellen war.<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

Die Klagen <strong>de</strong>r Kl. zu 1) und 2) sind zulässig, jedoch unbegrün<strong>de</strong>t.<br />

Die Klage <strong>de</strong>r Kl. zu 3) ist bereits unzulässig.<br />

A. Klage <strong>de</strong>r Kl. zu 1)<br />

1. Die Klage ist zulässig.<br />

1. Der Rechtsweg zum AGH ist eröffnet.<br />

...<br />

2. Die Kl. zu 1), die in <strong>de</strong>r von ihr gewählten Rechtsform einer<br />

GmbH & Co. KG als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen<br />

wer<strong>de</strong>n will, kann dieses ihr von <strong>de</strong>r Bekl. als zuständigem Entscheidungsträger<br />

verweigerte Begehren im Hauptantrag als<br />

Verpflichtungsklage mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Verurteilung <strong>de</strong>r Bekl.<br />

zum Erlass <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG<br />

auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ebenso wie<br />

im hilfsweise gestellten, im Hauptantrag auf Verpflichtung als<br />

Minus enthaltenen Neubescheidungsantrag gem. §112c BRAO<br />

i.V.m. §113 Abs. 5Satz 2VwGO zulässigerweise verfolgen.<br />

Über die Zulässigkeit <strong>de</strong>s hilfsweise gestellten Feststellungsantrags<br />

war nicht zu befin<strong>de</strong>n, da die begehrte Feststellung nur für<br />

<strong>de</strong>n hier nicht gegebenen Fall zur Entscheidung gestellt wur<strong>de</strong>,<br />

dass darüber nicht bereits im Hauptantrag eine Klärung herbeigeführt<br />

wird, was jedoch <strong>de</strong>r Fall ist. ...<br />

Gem. Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach<br />

§68 Abs. 1, Abs. 2 VwGO nicht durchzuführen.<br />

Die Klage ist auch fristgerecht eingegangen (§ 74 VwGO).<br />

II. Die zulässige Klage ist jedoch unbegrün<strong>de</strong>t.<br />

1. Zu Recht hat die Bekl. <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Kl. zu 1) auf Zulassung<br />

als Rechtsanwaltsgesellschaft abgelehnt.<br />

KG kann nicht wirksam<br />

gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />

a) Die Kl. zu 1) hat bereits <strong>de</strong>shalb<br />

keinen Zulassungsanspruch

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