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70 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 2/2011<br />

niert. Zu<strong>de</strong>m liege in dieser Norm ein Wertungswi<strong>de</strong>rspruch,<br />

da nur die Kontaktaufnahme über Informations- und Kommunikationssysteme,<br />

nicht aber die wesentlich gefährlichere direkte<br />

Kontaktaufnahme unter die Strafbarkeit fallen wür<strong>de</strong>.<br />

Gesamtkonzept zum Datenschutz<br />

Zu <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Europäischen Kommission vorgelegten Mitteilung<br />

für ein Gesamtkonzept für <strong>de</strong>n Datenschutz in <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet<br />

(Stlln.-Nr. 5/2011). Das Papier <strong>de</strong>r Kommission befasst sich mit<br />

<strong>de</strong>r Frage, wie sich die europäische Gesetzgebung im Bereich<br />

Datenschutz mo<strong>de</strong>rnisieren und an die technischen Entwicklungen<br />

anpassen lässt.<br />

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK grundsätzlich das<br />

Vorhaben. Die Kammer teilt die Auffassung <strong>de</strong>r Kommission,<br />

dass <strong>de</strong>r gegenwärtige Rechtsrahmen im Bereich <strong>de</strong>s Datenschutzes<br />

<strong>de</strong>n technischen Bedingungen nicht angemessen<br />

begegnen kann und es insbeson<strong>de</strong>re an einer hinreichen<strong>de</strong>n<br />

Harmonisierung auf europäischer Ebene mangelt. Die BRAK<br />

ver<strong>de</strong>utlicht in ihrer Stellungnahme allerdings, dass <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht<br />

<strong>de</strong>s Rechtsanwaltes grundsätzlich Vorrang<br />

vor <strong>de</strong>n Informationsrechten Dritter gebührt. In Bezug auf<br />

die geplante bessere Kontrolle <strong>de</strong>s Betroffenen über seine<br />

Daten weist die BRAK darauf hin, dass dabei sichergestellt wer<strong>de</strong>n<br />

muss, dass ein Rechtsanwalt nicht gehin<strong>de</strong>rt ist, die Daten<br />

eines sonstigen Prozessbeteiligten, etwa <strong>de</strong>s Gegners, auch<br />

ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Betroffenen zu verarbeiten.<br />

In Bezug auf <strong>de</strong>n Schutz sensibler Daten stellt die BRAK klar,<br />

dass es <strong>de</strong>r täglichen Arbeit <strong>de</strong>s Rechtsanwaltes immanent ist,<br />

mit sensiblen Daten umzugehen. Eine zukünftige Richtlinie<br />

müsse daher sicherstellen, dass <strong>de</strong>r Anwalt in Ausübung seiner<br />

Tätigkeit im Umgang mit sensiblen Daten keine Einschränkungen<br />

erfährt, die zu Lasten <strong>de</strong>r Interessenwahrnehmung seines<br />

Mandanten gehen.<br />

Die Harmonisierungsbestrebungen <strong>de</strong>r Kommission im Bereich<br />

<strong>de</strong>s Datenschutzes wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r BRAK grundsätzlich<br />

begrüßt. Entschei<strong>de</strong>nd sei jedoch, dass eine solche Harmonisierung<br />

keinesfalls zu einem Absenken <strong>de</strong>s Datenschutzniveaus<br />

führen dürfe. Eine Reduzierung auf einen „kleinsten gemeinsamen<br />

Nenner“ wird von <strong>de</strong>r BRAK abgelehnt.<br />

Diese Auffassung <strong>de</strong>r BRAK fin<strong>de</strong>t sich auch in <strong>de</strong>r vom CCBE<br />

abgegebenen Stellungnahme wie<strong>de</strong>r. Auch hier heißt es, dass<br />

für <strong>de</strong>n Anwaltsberuf eine spezifische Situation bestehe, die bei<br />

künftigen Regelungen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n müsse.<br />

Kollektiver Rechtsschutz in Europa<br />

Im Februar hat die Europäische Kommission eine öffentliche<br />

Anhörung eingeleitet, die zur Entwicklung eines kohärenten<br />

Ansatzes für <strong>de</strong>n kollektiven Rechtsschutz in <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union beitragen soll. Mit 34 Fragen möchte die Kommission<br />

versuchen, gemeinsame Rechtsgrundsätze für <strong>de</strong>n kollektiven<br />

Rechtsschutz in <strong>de</strong>r EU zu bestimmen. In <strong>de</strong>m Papier betont die<br />

Kommission, dass Sammelklagen wie sie nach US-amerikanischem<br />

Recht ausgestaltet sind („class actions“) und die damit<br />

einhergehen<strong>de</strong>n Möglichkeiten <strong>de</strong>s Missbrauchs nicht gewollt<br />

seien.<br />

Die Kommission arbeitet bereits seit mehreren Jahre an einem<br />

europäischen System zum kollektiven Rechtsschutz. Im Jahr<br />

2005 hatte sie ein Grünbuch über Scha<strong>de</strong>nsersatzklagen<br />

wegen Verletzung <strong>de</strong>s EU-Wettbewerbsrechts vorgelegt, <strong>de</strong>m<br />

2008 ein Weißbuch folgte. 2008 wur<strong>de</strong> ein Grünbuch über<br />

kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher veröffentlicht.<br />

Zu <strong>de</strong>n einzelnen Verfahren hatte die BRAK seinerzeit<br />

Stellung genommen (Stlln.-Nr. 24/2008, Stlln.-Nr. 6/2009), und<br />

auch zum jetzt veröffentlichten Grünbuch wird die BRAK eine<br />

Stellungnahme erarbeiten.<br />

Zum Abschluss <strong>de</strong>r Konsultation wird eine mündliche Anhörung<br />

stattfin<strong>de</strong>n. Die Ergebnisse wird die Kommission anschließend in<br />

einer Mitteilung vorstellen. Ob die Kommission daraufhin eine<br />

EU-Regelung für <strong>de</strong>n kollektiven Rechtsschutz vorschlagen wird,<br />

macht sie vom Ergebnis <strong>de</strong>r Konsultation abhängig.<br />

Verstärkte Zusammenarbeit bei Ehescheidungen in <strong>de</strong>r EU<br />

Nach <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Europäischen Parlamentes am<br />

15.12.2010 hat fünf Tage später <strong>de</strong>r Europäische Rat offiziell<br />

die sogenannte ROM-III-Verordnung angenommen. Die Verordnung<br />

heißt offiziell Verordnung zur Durchführung einer verstärkten<br />

Zusammenarbeit im Bereich <strong>de</strong>s auf Ehescheidung und<br />

Trennung ohne Auflösung <strong>de</strong>s Eheban<strong>de</strong>s anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Rechts. Derzeit nehmen 14 Mitgliedstaaten an dieser verstärkten<br />

Zusammenarbeit teil: Belgien, Bulgarien, Frankreich,<br />

Deutschland, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich,<br />

Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn. Den<br />

an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten steht es offen, sich dieser Verordnung<br />

je<strong>de</strong>rzeit anzuschließen.<br />

Nach <strong>de</strong>r ROM-III-Verordnung können verheiratete Paare selbst<br />

bestimmen, nach welchem Recht die Ehe geschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

soll. Wird sich das Paar nicht einig, sieht die Verordnung stufenweise<br />

Regelungsmöglichkeiten abhängig vom gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nationalität <strong>de</strong>r Ehepartner vor.<br />

Die BRAK hat die Verordnung in ihrer Stellungnahme (Stlln.-<br />

Nr. 31/2010) grundsätzlich begrüßt. Insbeson<strong>de</strong>re befürwortet<br />

sie die Stufenleiter <strong>de</strong>r Anknüpfungspunkte <strong>de</strong>s Art. 8 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

und die Festlegung auf die primäre Anknüpfung an<br />

<strong>de</strong>n gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt <strong>de</strong>r Ehegatten.<br />

Allerdings bedauert sie, dass <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s „gewöhnlichen<br />

Aufenthalts“ nicht <strong>de</strong>finiert ist, und hat sich für eine Definition<br />

mit einer Festlegung <strong>de</strong>r Aufenthaltsdauer von zwei Jahren ausgesprochen.<br />

Die Verordnung ist am 30.12.2010 in Kraft getreten<br />

und gilt ab <strong>de</strong>m 21.6.2012.<br />

Alternative Streitbeilegungsmetho<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r EU<br />

Im Januar hat die Europäische Kommission eine öffentliche<br />

Konsultation zu außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung<br />

von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern eingeleitet.<br />

Die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konsultation sollen in eine Gesetzesinitiative<br />

einfließen, die für November 2011 geplant ist.<br />

Die Kommission möchte mit <strong>de</strong>r Konsultation herausfin<strong>de</strong>n,<br />

wie die Verbraucher und Händler besser informiert wer<strong>de</strong>n<br />

können und eine größere Transparenz im Zusammenhang mit<br />

alternativen Streitbeilegungsmetho<strong>de</strong>n geschaffen wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Sie schlägt vor, einen allgemeinen Zugangspunkt für die<br />

außergerichtliche Streitbeilegung zu schaffen, um einen leichteren<br />

Zugang zu gewährleisten. Auch stellt sie Fragen zur konkreten<br />

Ausgestaltung <strong>de</strong>r außergerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeiten<br />

und <strong>de</strong>ren Verfahren sowie zu <strong>de</strong>ren Bindungswirkung.<br />

Die BRAK wird sich mit einer Stellungnahme an <strong>de</strong>r<br />

Konsultation beteiligen.<br />

Durchsetzung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s geistigen Eigentums<br />

Ebenfalls im Januar hat die Europäische Kommission einen<br />

Bericht über die Anwendung <strong>de</strong>r Richtlinie 2004/48 EG zur<br />

Durchsetzung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s geistigen Eigentums veröffentlicht<br />

und dazu eine öffentliche Konsultation gestartet. Da die Umsetzung<br />

<strong>de</strong>r Richtlinie in <strong>de</strong>n einzelnen Mitgliedstaaten erst im<br />

Jahr 2009 abgeschlossen wur<strong>de</strong>, liegen hier allerdings bislang<br />

nur wenige Erfahrungen vor.<br />

Eine erste Wertung <strong>de</strong>r Richtlinie habe jedoch aufgezeigt, heißt<br />

es in <strong>de</strong>m Bericht, dass einige Bestimmungen <strong>de</strong>r Richtlinie zu<br />

unterschiedlichen Interpretationen und verschie<strong>de</strong>nen Umsetzungen<br />

in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten geführt haben. Zwar seien die<br />

Durchsetzungsverfahren <strong>de</strong>r unterschiedlichen Arten von

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