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70 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 2/2011<br />
niert. Zu<strong>de</strong>m liege in dieser Norm ein Wertungswi<strong>de</strong>rspruch,<br />
da nur die Kontaktaufnahme über Informations- und Kommunikationssysteme,<br />
nicht aber die wesentlich gefährlichere direkte<br />
Kontaktaufnahme unter die Strafbarkeit fallen wür<strong>de</strong>.<br />
Gesamtkonzept zum Datenschutz<br />
Zu <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Europäischen Kommission vorgelegten Mitteilung<br />
für ein Gesamtkonzept für <strong>de</strong>n Datenschutz in <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet<br />
(Stlln.-Nr. 5/2011). Das Papier <strong>de</strong>r Kommission befasst sich mit<br />
<strong>de</strong>r Frage, wie sich die europäische Gesetzgebung im Bereich<br />
Datenschutz mo<strong>de</strong>rnisieren und an die technischen Entwicklungen<br />
anpassen lässt.<br />
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK grundsätzlich das<br />
Vorhaben. Die Kammer teilt die Auffassung <strong>de</strong>r Kommission,<br />
dass <strong>de</strong>r gegenwärtige Rechtsrahmen im Bereich <strong>de</strong>s Datenschutzes<br />
<strong>de</strong>n technischen Bedingungen nicht angemessen<br />
begegnen kann und es insbeson<strong>de</strong>re an einer hinreichen<strong>de</strong>n<br />
Harmonisierung auf europäischer Ebene mangelt. Die BRAK<br />
ver<strong>de</strong>utlicht in ihrer Stellungnahme allerdings, dass <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht<br />
<strong>de</strong>s Rechtsanwaltes grundsätzlich Vorrang<br />
vor <strong>de</strong>n Informationsrechten Dritter gebührt. In Bezug auf<br />
die geplante bessere Kontrolle <strong>de</strong>s Betroffenen über seine<br />
Daten weist die BRAK darauf hin, dass dabei sichergestellt wer<strong>de</strong>n<br />
muss, dass ein Rechtsanwalt nicht gehin<strong>de</strong>rt ist, die Daten<br />
eines sonstigen Prozessbeteiligten, etwa <strong>de</strong>s Gegners, auch<br />
ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Betroffenen zu verarbeiten.<br />
In Bezug auf <strong>de</strong>n Schutz sensibler Daten stellt die BRAK klar,<br />
dass es <strong>de</strong>r täglichen Arbeit <strong>de</strong>s Rechtsanwaltes immanent ist,<br />
mit sensiblen Daten umzugehen. Eine zukünftige Richtlinie<br />
müsse daher sicherstellen, dass <strong>de</strong>r Anwalt in Ausübung seiner<br />
Tätigkeit im Umgang mit sensiblen Daten keine Einschränkungen<br />
erfährt, die zu Lasten <strong>de</strong>r Interessenwahrnehmung seines<br />
Mandanten gehen.<br />
Die Harmonisierungsbestrebungen <strong>de</strong>r Kommission im Bereich<br />
<strong>de</strong>s Datenschutzes wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r BRAK grundsätzlich<br />
begrüßt. Entschei<strong>de</strong>nd sei jedoch, dass eine solche Harmonisierung<br />
keinesfalls zu einem Absenken <strong>de</strong>s Datenschutzniveaus<br />
führen dürfe. Eine Reduzierung auf einen „kleinsten gemeinsamen<br />
Nenner“ wird von <strong>de</strong>r BRAK abgelehnt.<br />
Diese Auffassung <strong>de</strong>r BRAK fin<strong>de</strong>t sich auch in <strong>de</strong>r vom CCBE<br />
abgegebenen Stellungnahme wie<strong>de</strong>r. Auch hier heißt es, dass<br />
für <strong>de</strong>n Anwaltsberuf eine spezifische Situation bestehe, die bei<br />
künftigen Regelungen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n müsse.<br />
Kollektiver Rechtsschutz in Europa<br />
Im Februar hat die Europäische Kommission eine öffentliche<br />
Anhörung eingeleitet, die zur Entwicklung eines kohärenten<br />
Ansatzes für <strong>de</strong>n kollektiven Rechtsschutz in <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union beitragen soll. Mit 34 Fragen möchte die Kommission<br />
versuchen, gemeinsame Rechtsgrundsätze für <strong>de</strong>n kollektiven<br />
Rechtsschutz in <strong>de</strong>r EU zu bestimmen. In <strong>de</strong>m Papier betont die<br />
Kommission, dass Sammelklagen wie sie nach US-amerikanischem<br />
Recht ausgestaltet sind („class actions“) und die damit<br />
einhergehen<strong>de</strong>n Möglichkeiten <strong>de</strong>s Missbrauchs nicht gewollt<br />
seien.<br />
Die Kommission arbeitet bereits seit mehreren Jahre an einem<br />
europäischen System zum kollektiven Rechtsschutz. Im Jahr<br />
2005 hatte sie ein Grünbuch über Scha<strong>de</strong>nsersatzklagen<br />
wegen Verletzung <strong>de</strong>s EU-Wettbewerbsrechts vorgelegt, <strong>de</strong>m<br />
2008 ein Weißbuch folgte. 2008 wur<strong>de</strong> ein Grünbuch über<br />
kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher veröffentlicht.<br />
Zu <strong>de</strong>n einzelnen Verfahren hatte die BRAK seinerzeit<br />
Stellung genommen (Stlln.-Nr. 24/2008, Stlln.-Nr. 6/2009), und<br />
auch zum jetzt veröffentlichten Grünbuch wird die BRAK eine<br />
Stellungnahme erarbeiten.<br />
Zum Abschluss <strong>de</strong>r Konsultation wird eine mündliche Anhörung<br />
stattfin<strong>de</strong>n. Die Ergebnisse wird die Kommission anschließend in<br />
einer Mitteilung vorstellen. Ob die Kommission daraufhin eine<br />
EU-Regelung für <strong>de</strong>n kollektiven Rechtsschutz vorschlagen wird,<br />
macht sie vom Ergebnis <strong>de</strong>r Konsultation abhängig.<br />
Verstärkte Zusammenarbeit bei Ehescheidungen in <strong>de</strong>r EU<br />
Nach <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Europäischen Parlamentes am<br />
15.12.2010 hat fünf Tage später <strong>de</strong>r Europäische Rat offiziell<br />
die sogenannte ROM-III-Verordnung angenommen. Die Verordnung<br />
heißt offiziell Verordnung zur Durchführung einer verstärkten<br />
Zusammenarbeit im Bereich <strong>de</strong>s auf Ehescheidung und<br />
Trennung ohne Auflösung <strong>de</strong>s Eheban<strong>de</strong>s anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Rechts. Derzeit nehmen 14 Mitgliedstaaten an dieser verstärkten<br />
Zusammenarbeit teil: Belgien, Bulgarien, Frankreich,<br />
Deutschland, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich,<br />
Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn. Den<br />
an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten steht es offen, sich dieser Verordnung<br />
je<strong>de</strong>rzeit anzuschließen.<br />
Nach <strong>de</strong>r ROM-III-Verordnung können verheiratete Paare selbst<br />
bestimmen, nach welchem Recht die Ehe geschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />
soll. Wird sich das Paar nicht einig, sieht die Verordnung stufenweise<br />
Regelungsmöglichkeiten abhängig vom gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nationalität <strong>de</strong>r Ehepartner vor.<br />
Die BRAK hat die Verordnung in ihrer Stellungnahme (Stlln.-<br />
Nr. 31/2010) grundsätzlich begrüßt. Insbeson<strong>de</strong>re befürwortet<br />
sie die Stufenleiter <strong>de</strong>r Anknüpfungspunkte <strong>de</strong>s Art. 8 <strong>de</strong>r Verordnung<br />
und die Festlegung auf die primäre Anknüpfung an<br />
<strong>de</strong>n gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt <strong>de</strong>r Ehegatten.<br />
Allerdings bedauert sie, dass <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s „gewöhnlichen<br />
Aufenthalts“ nicht <strong>de</strong>finiert ist, und hat sich für eine Definition<br />
mit einer Festlegung <strong>de</strong>r Aufenthaltsdauer von zwei Jahren ausgesprochen.<br />
Die Verordnung ist am 30.12.2010 in Kraft getreten<br />
und gilt ab <strong>de</strong>m 21.6.2012.<br />
Alternative Streitbeilegungsmetho<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r EU<br />
Im Januar hat die Europäische Kommission eine öffentliche<br />
Konsultation zu außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung<br />
von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern eingeleitet.<br />
Die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konsultation sollen in eine Gesetzesinitiative<br />
einfließen, die für November 2011 geplant ist.<br />
Die Kommission möchte mit <strong>de</strong>r Konsultation herausfin<strong>de</strong>n,<br />
wie die Verbraucher und Händler besser informiert wer<strong>de</strong>n<br />
können und eine größere Transparenz im Zusammenhang mit<br />
alternativen Streitbeilegungsmetho<strong>de</strong>n geschaffen wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Sie schlägt vor, einen allgemeinen Zugangspunkt für die<br />
außergerichtliche Streitbeilegung zu schaffen, um einen leichteren<br />
Zugang zu gewährleisten. Auch stellt sie Fragen zur konkreten<br />
Ausgestaltung <strong>de</strong>r außergerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeiten<br />
und <strong>de</strong>ren Verfahren sowie zu <strong>de</strong>ren Bindungswirkung.<br />
Die BRAK wird sich mit einer Stellungnahme an <strong>de</strong>r<br />
Konsultation beteiligen.<br />
Durchsetzung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s geistigen Eigentums<br />
Ebenfalls im Januar hat die Europäische Kommission einen<br />
Bericht über die Anwendung <strong>de</strong>r Richtlinie 2004/48 EG zur<br />
Durchsetzung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s geistigen Eigentums veröffentlicht<br />
und dazu eine öffentliche Konsultation gestartet. Da die Umsetzung<br />
<strong>de</strong>r Richtlinie in <strong>de</strong>n einzelnen Mitgliedstaaten erst im<br />
Jahr 2009 abgeschlossen wur<strong>de</strong>, liegen hier allerdings bislang<br />
nur wenige Erfahrungen vor.<br />
Eine erste Wertung <strong>de</strong>r Richtlinie habe jedoch aufgezeigt, heißt<br />
es in <strong>de</strong>m Bericht, dass einige Bestimmungen <strong>de</strong>r Richtlinie zu<br />
unterschiedlichen Interpretationen und verschie<strong>de</strong>nen Umsetzungen<br />
in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten geführt haben. Zwar seien die<br />
Durchsetzungsverfahren <strong>de</strong>r unterschiedlichen Arten von